Unangemessen hohe Vertragsstrafenregelung

Bundesgerichtshof

Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 168/05

Leitsatz

Eine unangemessen hohe Vertragsstrafenregelung unter Kaufleuten ist gerichtlich überprüfbar. Jedoch hat das Gericht die Vertragsstrafe nicht auf einen angemessenen Betrag, sondern lediglich auf einen gerade noch vertretbaren Betrag herabzusetzen.

Sachverhalt

Die Inhaberin eines Geschmacksmusters für Kinderwärmekissen mahnte ein Unternehmen ab, das unter Verletzung des Geschmacksmusters im Herbst 2001 Kinderwärmekissen verkaufte. Im Anschluss gab es umfangreiche Vergleichsverhandlungen, an deren Ende sich die Parteien auf eine Regelung einigten, nach der das Unternehmen für jedes angebotene oder verkaufte Produkt eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,- DM zu zahlen hatte. Hiervon ausgenommen war ein Verkauf der Restbestände, der im Zeitraum 27. Dezember 2002 bis 27. März 2003 erfolgen durfte.

Das Unternehmen verkaufte schließlich bereits im September 2002 in einer Verkaufsaktion 7.000 Wärmekissen aus den Restbeständen. Daraufhin wurde ein Teilbetrag in Höhe von 1 Mio. € der errechneten Gesamtvertragsstrafe in Höhe von über 53 Mio. € eingeklagt.

 

Entscheidungsgründe

Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich bei dem Verkauf der 7.000 Wärmekissen im September 2002 nicht um einen einzigen Verstoß, sondern aufgrund der expliziten Regelung bei jedem angebotenen und verkauften Produkt um einen strafbewehrten Verstoß handelte. In dem Verkauf außerhalb des im Vergleich vorgesehenen Zeitraums liege auch keine bloße Nebenpflichtverletzung, die die Vertragsstrafe nicht auslöse. Der Wortlaut des Vergleichs sei insoweit eindeutig: Für alle Verkäufe außerhalb des Zeitraums für den Verkauf der Restbestände sollte die Vertragsstrafe anfallen.

Allerdings sei die Vertragsstrafe viel zu hoch angesetzt. Trotz der Regelung in § 348 HGB, nach der ein Vertragsstrafeversprechen eines Kaufmanns nicht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden dürfe, sei eine gerichtliche Herabsetzung auf einen gerade noch vertretbaren Betrag vorzunehmen.

Zur Bemessung zog das Gericht die Begleitumstände heran. So stellte es darauf ab, dass der Verkauf der Restbestände nicht insgesamt, sondern nur im geschehenen Zeitraum untersagt war. Zudem sei mit dem Verkauf der 7.000 Kinderwärmekissen lediglich ein Umsatz von knapp 50.000 € erzielt worden. Dem gegenüber sei allenfalls eine Vertragsstrafe von bis zu 200.000 € vertretbar.