Domainverpächter haftet nur eingeschränkt für Rechtsverletzungen Dritter

Bundesgerichtshof

Urteil v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 210/08

Leitsatz

Ein Domainverpächter haftet für die Rechtsverletzungen des Pächters auf der Webseite nur dann, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat. Als Verpächter einer Domain ist es ihm aber nicht zuzumuten, die gesamte Webseite allgemein nach Rechtsverletzungen zu überprüfen. Nach Kenntniserlangung des Rechtsverstoßes ist es ihm aber zumutbar, den Inhalt sofort zu löschen.

Sachverhalt

Der Kläger machte einen Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Äußerungen geltend, die im Internet abrufbar waren. Bei der Beklagten handelte es sich um die Verpächterin dieser Domain. Eine Journalistin, die den streitigen Artikel verfasst hatte, war bei einer von der Beklagten verlegten Zeitung tätig.

Bei dem Internetangebot handelte es sich um einen Online-Nachrichtendienst. Inhaber dieser Domain war der beklagte Verlag. Der Vertrag und der Dienstanbieter waren vertraglich durch einen Pachtvertrag miteinander verbunden.

Nachdem die Beklagte durch das Abmahnschreiben Kenntnis von dem Rechtsverstoß erlangte, leitete sie das Schreiben an die Verantwortlichen der Zeitung weiter. Der Artikel wurde gelöscht, die Unterlassungserklärung gab die Beklagte jedoch nicht ab. Daraufhin ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe.

 

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie stellten fest, dass eine Störerhaftung der Beklagten zwar nicht per se ausgeschlossen sei, da die Äußerungen im Online-Nachrichtendienst erschienen seien, dessen Domain von der Beklagten verpachtet werde. Sie habe also zur Verbreitung der Aussagen beigetragen, da sie die Nutzung der der Domain der Zeitung überlassen habe.

Dennoch komme eine Haftung nur dann in Betracht, wenn der Domainverpächter seine Prüfungspflichten in zumutbarer Weise verletzt habe. Nicht zuzumuten sei es dem Domainverpächter, die Webseite des Pächter allgemein dahingehend zu prüfen, ob Rechtsverstöße enthalten seien, die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzten.

Zumutbar sei es einem Domainverpächter aber nach Kenntniserlangung den rechtswidrigen Inhalt zu löschen oder, wie im vorliegenden Fall, dafür Sorge zu tragen, dass der Verantwortliche den streitigen Beitrag entferne.