Marke "DAX" darf von Commerzbank benutzt werden

Bundesgerichtshof

Urteil v. 30.04.2009 - Az.: I ZR 42/07

Leitsatz

Die Deutsche Börse, die Markeninhaberin des Begriffs "DAX" ist, darf der Commerzbank nicht die Verwendung des Wortes "DAX" verbieten. Die Commerzbank darf "DAX" als Bezugswert für Wertpapiere verwenden.

Sachverhalt

Bei der Beklagten handelte es sich um die Deutsche Börse AG, die den Deutschen Aktienindex DAX berechnete und veröffentlichte. Dieser war der bekannteste und wichtigste deutsche Aktienindex. Die Deutsche Börse AG war auch Inhaberin der Marke "DAX", die u.a. für die Bereiche Börsenkursnotierung, Ermittlung und Finanzwesen eingetragen war.

Bei der Klägerin handelte es sich um die Commerzbank, die auf den DAX bezogene Optionsscheine emittierte. Der Zahlungsanspruch war in diesen Fällen von der Höhe des DAX abhängig. Bereits im Jahr 2001 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lizenzierung der Marke "DAX". Die Commerzbank kündigte den Lizenzvertrag nach einigen Jahren, verwendete den Begriff "DAX" aber als Bezugswert für ihre Wertpapiere weiter. Dies untersagte die Deutsche Börse AG der Commerzbank.

Entscheidungsgründe

Die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts entschieden, dass die Deutsche Börse AG der Commerzbank die Nutzung des Begriffs "DAX" nicht untersagen dürfe.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es den Banken generell nicht untersagt werden dürfe, auf den wichtigsten Aktienindex der Bundesrepublik Deutschland Bezug zu nehmen. Das Zeichen werde daher nur als Bezugswert für indexbezogene Wertpapiere genutzt. Darin sei nur ein Hinweis auf die Berechnungsmethode zur Wertermittlung der Papiere zu sehen.

Die Verwendung des Begriffs "DAX" verstoße auch nicht gegen die guten Sitten. Das wäre nur der Fall, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel widerspreche. Da der Begriff aber lediglich die Entwicklung des deutschen Aktienmarktes abbilde und eine Art statistischen Wert darstelle, sei in der Bezugnahme für eigene Finanzprodukte kein Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten in Geschäft und Handel zu sehen.

Das Gericht verneinte aus denselben Gründen eine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Marke "DAX".