Markenanmeldung kann wettbewerbswidrige Handlung sein

Bundesgerichtshof

Urteil v. 26.06.2008 - Az.: I ZR 190/05

Leitsatz

Die gezielte Markenanmeldung kann ein Wettbewerbsmittel darstellen und im Einzelfall eine wettbewerbswidrige Handlung sein.

Sachverhalt

Der Beklagte und der Kläger verkauften gemeinsam im Rahmen einer Vertriebskooperation über viele Jahre Erotikprodukte unter der Bezeichnung "EROS". Der Beklagte übernahm die Produktion, während der Kläger für den Vertrieb zuständig war.

Kurz bevor der Kläger die gemeinsamen Geschäftsbeziehungen beendete, ließ er sich unter der Bezeichnung "EROS" eine Marke schützen. Der Beklagte vertrieb die Artikel weiter unter dem Namen "EROS", so dass der Kläger ihn wegen der Verletzung seiner Markenrechte auf Unterlassung verklagte.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe, weil die Geltendmachung von Rechten aus der eingetragenen Marke gegenüber dem Beklagten rechtsmissbräuchlich sei. Der Kläger habe keine prioritätsälteren Rechte an der Marke "EROS". Obwohl er seinen Markenschutz noch vor dem Beklagten bewerkstelligte, müsse er sich entgegenhalten lassen, dass das Vorgehen aus der Marke unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unlauter gewesen sei.

Wer ein Zeichen als Marke anmelde, handle zwar nicht schon deshalb unlauter, weil er wisse, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren benutze. Wenn aber zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen ließen, gelte etwas anderes. Solche besonderen Umstände könnten zum einen darin liegen, dass der Zeicheninhaber eine Markenanmeldung vorgenommen habe und dies nur mit dem Ziel tue, den Verkauf der Produkte zu stören. Zum anderen habe der Markeninhaber es als Mittel des Wettbewerbkampfes eingesetzt, damit die an sich unbedenkliche wettbewerbsrechtliche Sperrwirkung zweckentfremdet werde.

Dies unterstellten die Richter dem Kläger. Nach langjähriger Geschäftsbeziehung sei es nicht statthaft gewesen, den Beklagten durch die Kündigung der Kooperation und die erst kurz zuvor erfolgte Markenanmeldung zu "überrumpeln". Die Ausübung der Unterlassungsansprüche stelle eine wettbewerbsrechtliche Behinderung des Produktabsatzes des Beklagten dar.

Der Prioritätsgrundsatz gelte daher nicht unbeschränkt. Jedoch gelte dies nur im Einzelfall und nur im Verhältnis zu einem ehemaligen Geschäftspartner. Wer es hingegen über Jahre versäume, sein Unternehmen markenrechtlich ausreichend zu schützen, der dürfe sich auf eine vergleichbare Position nicht ohne weiteres stützen, wenn sich zwischenzeitlich ein Dritter die Markenrechte sichert.