Microsoft kann Produktvertrieb mit unzulässig angebrachten Echtheitszertifikaten unterbinden
Leitsatz
Microsoft kann einen Unternehmer auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn dieser an Computern angebrachte Echtheitszertifikate für das Betriebssystem "Windows" von diesen ablöst und an Sicherungs-CDs für das Betriebssystem "Windows" wieder anbringt. Durch die Verbindung des Echtheitszertifikats mit der Sicherungs-CD wird bei Verbrauchern der falsche Eindruck erweckt, Microsoft stehe für die Echtheit des Produkts ein.
Sachverhalt
Die Klägerin war die Microsoft Corporation, welche die Betriebssystem-Software "Windows" vertreibt.
Diese Software war auch in einer sog. OEM-Version erhältlich. Bei dieser auf der Festplatte des Computers bereits vorinstallierten Variante wurde dem Käufer zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software übergeben. Das Echtheitszertifikat befand sich unmittelbar auf dem Computer selbst.
Die Beklagte handelte mit Softwareprodukten. Sie verkaufte Sicherungs-CDs mit der Software "Windows", auf welchen Echtheitszertifikate der Klägerin angebracht waren. Diese Echtheitszertifikate hatte sie zuvor von aufgekauften gebrauchten Computern abgelöst.
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch.
Entscheidungsgründe
Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht.
Die Beklagte habe durch den Vertrieb der Datenträger mit "Microsoft" Computerprogrammen, die mit dem Zeichen "Microsoft" versehen waren, zusammen mit solchen Echtheitszertifikaten, die ebenfalls diese Marke aufwiesen, das Markenrecht der Klägerin verletzt.
Die Beklagte könne sich nicht auf den Erschöpfungseinwand berufen.
Erschöpfung trete nur ein, wenn die mit der Marke gekennzeichnete Ware mit Zustimmung des Markeninhabers auf den Markt der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht worden sei. Der Erschöpfung dürften des weiteren keine berechtigten Gründe entgegenstehen.
Die Beklagte habe die Datenträger vor dem Weiterverkauf mit Echtheitszertifikaten versehen, die ursprünglich nicht mit diesen CDs in den Verkehr gebracht worden waren.
Die Klägerin habe ein schützenswertes Interesse daran, dass von ihr in den Verkehr gebrachte "Microsoft"-Datenträger nur mit den von ihr angebrachten Echtheitszertifikaten vertrieben würden. Die Verbindung des Echtheitszertifikats mit den Sicherungs-CDs rufe den unzutreffenden Eindruck hervor, die Klägerin stehe durch die Verbindung von Datenträger und Zertifikat für die Echtheit des Produkts ein.
Eine entsprechende Gewähr könne die Klägerin aber nur übernehmen, wenn die mit der Ware verbundenen Echtheitszertifikate von ihr oder auf ihre Veranlassung angebracht worden seien.