Urteile thematisch sortiert

  1. AdWords / AdSense: Haftung von Google
  2. AdWords / AdSense: Haftung von Dritten
  3. Allgemeine Haftung von Suchmaschinen
  4. Keyword-Stuffing / Hidden Content
  5. Meta-Tags
    1. Rechtswidrigkeit bejahend
    2. Rechtswidrigkeit verneinend
  6. Haftung bei Domain-Parking
  7. Personen-Suchmaschinen
  8. "Pseudo"-Suchmaschinen
  9. Sonstige Rechtsverletzungen: Marken, Urheber- und Wettbewerbsrecht
  10. Löschungsflichten bei rechtswidrigen Webseiten
  11. Vertragliche Probleme, SEO-Vertrag

AdWords / AdSense: Haftung von Google

Oberlandesgericht München, Urteil v. 07.06.2017 - Az.: 18 W 826/17
Leitsatz:

Verlinkung von Google auf LumenDatabase.org verboten

Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2008 - Az.: 315 O 906/07
Leitsatz:

Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.02.2008 - Az.: 315 O 870/07
Leitsatz:

Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2007 - Az.: 315 O 553/07
Leitsatz:

Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04
Leitsatz:

1. Google Deutschland ist nicht passiv-legitimiert für etwaige Unterlassungsansprüche aufgrund von Dritten begangenen Rechtsverletzungen bei Google AdWords.
2. Denn Inhaberin der Domain "google.de" ist die US-Mutter Google Inc., nicht Google Deutschland.
3. Vertragspartner bei den Google AdWords ist Google Irland, nicht Google Deutschland.
4. Auch wenn Google Deutschland auf außergerichtliche Abmahnschreiben reagiert und um weitere Informationen für die US-Mutter Google Inc. bittet, ergibt sich hieraus noch keine Mitstörerhaftung.

Hinweis: Das OLG Hamburg bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04).

Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine (hier: Google) haftet für rechtswidrige Anzeigen (hier: AdSense) erst ab Kenntnis.


2. Eine Suchmaschine trifft keine Pflicht, eine prophylaktische Kontrolle vor Veröffentlichung der Anzeige vorzunehmen,
da er dies angesichts der Menge der Anzeigen technisch nicht möglich und zumutbar ist. Insoweit kann auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.


3. Nach Kenntniserlangung ist die Suchmaschine verpflichtet innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.


4. Eine Kennzeichenverletzung liegt nur dann vor, wenn der geschützte Begriff innerhalb der Anzeige oder im Quelltext verwendet wird.
Wird er lediglich als Keyword benutzt, liegt keine Markenverletzung vor. Ebenso ist eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung zu
verneinen, wenn der Kennzeichen-Inhaber bei den freien, normalen Suchmaschinen-Ergebnissen unter den ersten Treffern gelistet ist.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufung durch das OLG Hamburg (Urt. v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04) bestätigt.

Landgericht Muenchen, Beschluss v. 03.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine (hier: Google) haftet für rechtswidrige Anzeigen (hier: AdSense) erst ab Kenntnis.


2. Eine Suchmaschine trifft keine Pflicht, eine prophylaktische Kontrolle vor Veröffentlichung der Anzeige vorzunehmen,
da er dies angesichts der Menge der Anzeigen technisch nicht möglich und zumutbar ist. Insoweit kann auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.


3. Nach Kenntniserlangung ist die Suchmaschine verpflichtet innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.

AdWords / AdSense: Haftung von Dritten

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 19.03.2020 - Az.: 6 U 240/19
Leitsatz:

Keine AdWords-Haftung aufgrund fehlender Kenntnis

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil v. 22.03.2017 - Az.: 6 U 29/15
Leitsatz:

1. Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Google AdWords-Anzeige kann es dahinstehen, ob der Anzeigen-Text von den Beklagten oder von Google erstellt wurde. Maßgeblich ist vielmehr das Verständnis eines durchschnittlichen Internetnutzers. Aus dessen Sicht besteht der Eindruck einer kennzeichenmäßigen Benutzung durch den AdWords-Inserenten Beklagten, unabhängig davon, wer die Überschrift über der Anzeige tatsächlich platziert.
2. Der Inserent einer AdWords-Anzeige haftet nicht bereits dadurch, dass er die Fuktion "weitestgehend passend" bei der Konfiguration der Suchkriterien auswählt.
3. Wählt der Inserent  Keywords, die mit der geschäftlichen Bezeichnung eines Dritten weder identisch noch derart ähnlich sind, dass der Werbende damit rechnen muss, dass der Google-Algorithmus eine Verbindung zu dem fremden Kennzeichen herstellt, liegt hierin noch keine Markenverletzung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der zugrundeliegender Suchalgorithmus von Google bekannt ist und der Inserent diese Kenntnis gezielt einsetzt und ausnutzt.
4. Eine Verantwortlichkeit trifft den AdWords-Inserenten jedoch dann, wenn er über die Rechtsverletzung informiert wird und nichts unternimmt, um den Versto0 zu vermeiden (z.B. Aufnahme in die Blacklist).

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.02.2016 - Az.: 3 U 153/15
Leitsatz:

Irreführende Google-AdWords-Werbung mit "Das neue Samsung S6 ab 1,- €"

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.07.2015 - Az.: 3 W 52/15
Leitsatz:

In Fällen, in denen Internetnutzern infolge der Verwendung eines mit einer geschützten Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts durch einen Dritten, dessen Werbung angezeigt wird (Keyword-Advertising), rechtfertigt der Umstand, dass in der Werbeanzeige nicht ausdrücklich auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber hingewiesen wird, nicht schon - auch nicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - die Annahme einer Markenverletzung. Dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist keine notwendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion. (Anschluss BGH, GRUR 2013, 290 - MOST-Pralinen; Abgrenzung OLG Hamburg, 5. ZS, GRUR-RR 2015, 282)

Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.03.2015 - Az.: I ZR 188/13
Leitsatz:

a) Die  Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim  Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.

b) Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.

c) Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.

d) Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.01.2015 - Az.: 5 U 271/11
Leitsatz:

1. Die Benutzung fremder Marken als Keywords im Rahmen von Google AdWords ist grundsätzlich zulässig.
2. Wird jedoch aus der Anzeige nicht hinreichend deutlich, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Markeninhaber handelt, liegt ausnahmsweise doch eine Rechtsverletzung vor, so bei der Anzeige
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Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.06.2013 - Az.: I ZR 53/12
Leitsatz:

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke zwar in der Regel zu verneinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Liegt jedoch für den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, ist die Herkunftsfunktion der Marke bereits dann beeinträchtigt, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen).

Bundesgerichtshof, Urteil v. 20.02.2013 - Az.: I ZR 172/11
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines fremden Markennamens bei Google AdWords als Keyword ist grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Azeige räumlich in einem abgetrennten Bereich erscheine und zudem deutlich mache, dass es sich bei dem Anbieter nicht um Markeninhaber handle.
2. Ausnahmsweise kann jedoch dann eine Rechtsverletzung vorliegen, wenn es sich bei dem fremden Begriff um eine bekannte Marke iSv. Art. 9 Abs.1 c GMV handelt.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.12.2012 - Az.: I ZR 217/10
Leitsatz:

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (Keyword- Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608).

Oberlandesgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 28.07.2011 - Az.: 6 U 272/10
Leitsatz:

Die Buchung fremder Markennamen als Keyword im Rahmen von AdWords-Kampagnen können ausnahmsweise dann Rechtsverstöße sein, wenn es sich bei dem verwendeten Kennzeichen um eine bekannte Marke handelt.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 18.04.2011 - Az.: I-20 W 2/11
Leitsatz:

Ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers besteht nur, wenn die Google-AdWords-Reklame die Herkunftsfunktion der Marke tatsächlich beeinträchtigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Werbung des Dritten den Eindruck vermittelt, dass zwischen dem Inhaber der Marke und dem Werbenden eine wirtschaftliche Verbundenheit besteht. 

Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.01.2011 - Az.: I ZR 125/07
Leitsatz:

1. Die Benutzung fremder Markennamen als bloßes Keyword im Rahmen der Google AdWords-Werbung stellt keine Markenverletzung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Anzeige selbst durch den angegebenen Domain-Namen auf eine andere betriebliche Herkunft als den Markeninhaber hingewiesen wird.
2. In einem solchen Fall liegt auch keine wettbewerbswidrige Rufausbeutung vor.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.01.2011 - Az.: I ZR 46/08
Leitsatz:

Markenschutz: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch Verwendung einer Marke als Schlüsselwort in einer sog. AdWords-Anzeige

Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 08.07.2010 - Az.: C-558/08
Leitsatz:


1. Ein Markeninhaber muss es nicht hinnehmen, dass ein Konkurrenzunternehmen, welches dieselben Produkte verkauft, in den Google-AdWords identische bzw. sehr ähnliche Keywords verwendet wie die geschützte Marke. Dies gilt zumindest dann, wenn nicht ersichtlich wird, von wem die angebotenen Leistungen stammen (Zuordnungsverwirrung).
2. Für eine solche Zuordnungsverwirrung reicht es jedoch nicht aus, wenn jemand Drittes den geschützten Begriff zur Beschreibung für eine gebrauchte Ware benutzt, also z.B. "Gebraucht-[Markenname]" oder "[Markenname] aus zweiter Hand".

Europaeischer_Gerichtshof , Beschluss v. 26.03.2010 - Az.: C-91/09
Leitsatz:

Ein Markeninhaber kann die Benutzung seiner Marke durch Dritte verbieten, wenn die herkunftsweisende Werbefunktion beeinträchtigt ist. Verwendet jemand Drittes die geschützte Marke als Keyword im Rahmen von Google-AdWords, ohne deutlich zu machen, von wem die beworbenen Dienstleistungen stammen, ist dies unzulässig.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 125/07
Leitsatz:

Die Frage, ob die Verwendung einer fremden Markenbezeichnung als Keyword bei Google AdWords zu dem Zweck, dass die eigene Werbung bei einer Suche nach der fremden Marke in der von den Suchergebnissen abgetrennten Anzeigenspalte erscheint, eine markenmäßige Benutzung darstellt, wird dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Hinweis: Das OLG Braunschweig (Urt. v. 12.07.2007 - Az.: 2 U 24/07) hatte in der Vorinstanz eine Markenverletzung bejaht.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 30/07
Leitsatz:

Die Verwendung des Unternehmenskennzeichen eines Dritten als Keyword bei den Google AdWords mit der Folge, dass die eigene Werbung bei Eingabe des Unternehmenskennzeichens als Suchwort bei Google in der separaten Anzeigespalte erscheint, führt nicht zu einer Verwechselungsgefahr, wenn aus der Anzeige klar hervorgeht, dass der Werbende mit dem Träger des Unternehmenskennzeichens nicht identisch ist.
Hinweis: Der BGH bestätigt damit die Rechtsprechung der Vorinstanz (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06).

Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 139/07
Leitsatz:

Die Verwendung einer beschreibenden Angabe als Keyword bei den Google AdWords, die in Zusammenhang mit der Option „weitgehend passende Keywords“ dazu führt, dass bei einer Suche nach der Marke eines Dritten, die die beschreibende Angabe ebenfalls enthält, die eigene Werbung in der separaten Anzeigespalte erscheint, stellt keine Markenrechtsverletzung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzeige selbst das geschützte Zeichen nicht enthält.
Hinweis: Der BGH hebt damit die Rechtsprechung der Vorinstanz (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2007 - Az.: 2 U 23/07) auf.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 14.01.2009 - Az.: 2a O 25/08
Leitsatz:

1. Wird im Rahmen der Google AdWords Werbung das Keyword "fertighaus" mit der Option "weitgehend passende Keywords" verknüpft und dadurch bewirkt, dass die gewünschte Werbeanzeige bei einer Suche nach dem markenrechtlich geschützten Begriff "Kosima-Haus" eingeblendet wird, liegt hierin keine Markenrechtsverletzung.
2. Eine Rechtsverletzung liegt selbst bei Verwendung eines für einen anderen geschützten Zeichens als Keyword nicht vor, wenn in der Anzeige selbst das Zeichen nicht verwendet wird.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.01.2009 - Az.: 324 O 867/06
Leitsatz:

1. Zeigt eine Suchmaschine bei ihren Suchtreffern in der Überschrift rechtlich problematische Äußerungen an, heißt dies nicht zwingend, dass diese Äußerungen sich auf die im weiteren Text der Seite genannten Personen bezieht. Ein solcher Rückschluss liegt schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handelt, deren Eintragungen - für den Nutzer offenkundig - nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind. Dem durchschnittlichen Nutzer ist bekannt, dass eine Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites erfasst, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt. Mit dem Suchergebnis verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als "Schnipsel" (Snippets“) aufgeführt werden.
2. Der nach ständiger Rechtsprechung anzunehmende Grundsatz, dass schon eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten ausreicht, um eine Rechtswidrigkeit zu bejahen, greift bei Suchmaschinen ausnahmsweise nicht. Dies ergibt sich aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert wird. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre nämlich eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich. Angesichts der ungeheuren Anzahl der zu erfassenden Websites kommt für die Erfassung, Übernahme und Darstellung nur ein automatisiertes Verfahren in Betracht.
3. Eine Suchmaschine haftet nicht bereits deswegen als Mitstörerin, wenn sie auf Webseiten verlinkt, auf denen wiederum Links zu anderen, rechtswidrige Seiten platziert sind. Andernfalls käme es zu einer uferlosen Haftung.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil v. 16.12.2008 - Az.: 2 U 138/08
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords haftet für die von Google vorgenommenen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") von Anfang an als Mitstörer, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden können. Gerade wenn auf allgemeine, generische Suchbegriffe (hier: „Haus“) gebucht wird, besteht das erhebliche Risiko, dass es nicht wenige geschützte Marken gibt, die dieses Wort als einen von mehreren Bestandteilen ihn ihrem geschützten Kennzeichen haben.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 14c O 88/08
Leitsatz:


1.Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.

Kammergericht , Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 5 U 186/08
Leitsatz:

1. Die Nutzung des Begriffs "Möbel" als Keyword für Werbung im Rahmen der Google AdWords stellt keine Rechtsverletzung gegenüber der Inhaberin der Marke "Europa Möbel" dar.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Option "weitgehend passende Keywords" verwendet wird.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 09.09.2008 - Az.: 5 U 163/07
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Auch ein Wettbewerbsverstoß wegen unlauterem Abfangens von Kunden kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht.

Oberlandesgericht Braunschweig, Anerkenntnisurteil v. 10.07.2008 - Az.: 2 U 33/08
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Hinweis: Die Berufungsentscheibung hebt das klageabweisende Urteil der 1. Instanz auf (LG Braunschweig, Urt. v. 23.04.2008 - Az.: 9 O 372/08 (45).

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 9 O 367/08 (040)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Landgericht Braunschweig-1, Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 9 O 377/08 (050)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Landgericht Braunschweig-2, Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 9 0 381/08 (054)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 06.05.2008 - Az.: 29 W 1355/08
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") grundsätzlich verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen. Handelt es sich bei dem Keyword jedoch um einen Allgemeinbegriff, so gilt dies nicht, da andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Mitbewerber durch die Kennzeichenwahl einen freihaltebedürftigen, rein beschreibenden Begriff für sich monopolisieren könnte.
Hinweis: Das OLG bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG München I (Beschl. v. 10.04.2008 - Az.: 1 HK O 5500/08).

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 23.04.2008 - Az.: 9 O 371/08 (44)
Leitsatz:


1. Verletzungen von Markenrechten im Internet sind überall dort begangen, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist. Selbst wenn eine Anzeige sich primär auf Bundesländer außerhalb Niedersachsens bezieht, spricht es auch die Bauwilligen an, die noch in Niedersachsen wohnen oder sich dort aufhalten und in einem der beworbenen Gebiete bauen wollen. Auch der Umstand, dass die Anzeige nur räumlich begrenzt in einzelnen Bundesländern angezeigt wird, ändert daran nichts. Zwar bietet Google ein solche Option grundsätzlich an, diese steht aber unter dem Vorbehalt, dass dies technisch möglich ist.
2. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
3. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
4. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Landgericht Braunschweig_1, Urteil v. 23.04.2008 - Az.: 9 O 372/08 (45)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Hinweis: Das klageabweisende Urteil wurde in der Berufungsinstanz durch Anerkenntnisurteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt (OLG Braunschweig, 10.07.2008 - Az.: 2 U 33/08).

Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 10.04.2008 - Az.: 1 HK O 5500/08
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") grundsätzlich verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen. Handelt es sich bei dem Keyword jedoch um einen Allgemeinbegriff, so gilt dies nicht, da andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Mitbewerber durch die Kennzeichenwahl einen freihaltebedürftigen, rein beschreibenden Begriff für sich monopolisieren könnte.
Hinweis: Der Beschluss ist in der 2. Instanz durch das OLG München (Beschl. v. 06.05.2008 - Az.: 29 W 1355/08) bestätigt worden.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 01.04.2008 - Az.: 9 O 368/08 (41)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 26.03.2008 - Az.: 9 O 250/08 (022)
Leitsatz:

1. Die Nutzung einer eingetragenen Marke einer Kapitalanlagegesellschaft durch auf Anlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte im Rahmen einer Google AdWords-Werbung stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit keine Markenverletzung dar.
2. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch der Kapitalanlagegesellschaft scheidet aus, da zwischen ihr und den Rechtsanwälten kein Wettbewerbsverhältnis besteht.
3. In der Nutzung als Google AdWord liegt auch kein Namensgebrauch. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Namensnennung, die grundsätzlich zulässig ist.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2008 - Az.: 315 O 906/07
Leitsatz:

Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 26.02.2008 - Az.: 6 W 17/08
Leitsatz:

Die Verwendung eines fremden Kennzeichens oder eines glatt beschreibenden Begriffs in Verbindung mit der Google AdWords-Keyword-Standardoption „weitgehend passende Keywords“ kann nicht als Markenverletzung angesehen werden, wenn dem Nutzer der Suchmaschine dadurch neben der Trefferanzeige für das als Suchbegriff eingegebene fremde Kennzeichen erkennbar abgegrenzt eine AdWords-Werbung für die gleichen oder ähnliche Produkte unter einem anderen Zeichen unterbreitet wird.

Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 04.02.2008 - Az.: 9 0 294/08 (26)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen verantwortlich. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als Standardoption vorgegeben wird.
3. Erscheint die geschaltete Anzeige bei Google AdWords aufgrund (leicht) falscher oder abweichender Schreibwesen auch dann, wenn weder in der eigenen Keywordliste selbst noch in der erweiterten Liste der Begriff steht, beginnt eine Verantwortlichkeit des Inserenten erst ab Kenntnis. Der Inserent ist in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, das Problem nach Kenntniserlangung durch Eingabe eines "auszuschließenden Keywords" zu verhindern. Andernfalls haftet er auf Unterlassung.

Landgericht Braunschweig-1, Beschluss v. 04.02.2008 - Az.: 9 0 296/08 (28)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen verantwortlich. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als Standardoption vorgegeben wird.
3. Erscheint die geschaltete Anzeige bei Google AdWords aufgrund (leicht) falscher oder abweichender Schreibwesen auch dann, wenn weder in der eigenen Keywordliste selbst noch in der erweiterten Liste der Begriff steht, beginnt eine Verantwortlichkeit des Inserenten erst ab Kenntnis. Der Inserent ist in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, das Problem nach Kenntniserlangung durch Eingabe eines "auszuschließenden Keywords" zu verhindern. Andernfalls haftet er auf Unterlassung.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.02.2008 - Az.: 315 O 870/07
Leitsatz:

Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 9 O 2958/07 (445)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen verantwortlich. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als Standardoption vorgegeben wird.
3. Beweispflichtig für die Tatsache, dass das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, ist der Kläger.

Landgericht Berlin, Urteil v. 15.01.2008 - Az.: 103 O 162/07
Leitsatz:

1. Die Benutzung von fremden Firmennamen im Rahmen einer Online-Firmensuchmaschine ist grundsätzlich markenrechtlich erlaubt.
2. Der Betrieb einer solchen Online-Firmensuchmaschine wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass auf den Seiten die Google-AdSense-Werbung von Mitbewerbern der eingetragenen Firmen angezeigt wird.
3. Es ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben, selbst Anzeigen auf Internetseiten von Wettbewerbern im Rahmen von Google AdSense zu platzieren, sich
dann aber gegen gleiche Anzeigen auf Seiten Dritter, die auf einen verweisen, zur Wehr zu setzen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2007 - Az.: 315 O 553/07
Leitsatz:

Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 06.12.2007 - Az.: 29 U 4013/07
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 28.11.2007 - Az.: 22 O 2623/07
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.10.2007 - Az.: 6 U 76/07
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens im sichtbaren Bereich einer Google AdWords-Anzeige stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit eine Markenverletzung dar.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 6 U 69/07
Leitsatz:

Die Schaltung eines Begriffes als Google AdWords mit der Keyword-Option "weitgehend passend" stellt nur dann eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung dar, wenn der Begriff aufgrund Unterscheidungskraft rechtlich schutzfähig ist.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 31.08.2007 - Az.: 6 U 48/07
Leitsatz:


1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26.07.2007 - Az.: 2 U 23/07
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil v. 12.07.2007 - Az.: 2 U 24/07
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.


Hinweis: Der BGH (Beschl. v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 125/07) hat im Rahmen der Revision die Frage dem EuGH vorgelegt.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06
Leitsatz:


1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.

Hinweis: Das Urteil wurde in der Revision durch den BGH (Urt. v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 139/07. bestätigt.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 09.01.2007 - Az.: 14 U 1958/06
Leitsatz:


Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Hinweis:


Das Urteil bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Leipzig (Urt. v. 12.09.2006 - Az.: 5 O 1174/06), jedoch aus anderen rechtlichen Gründen als die 1. Instanz.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006 - Az.: 2 W 177/06
Leitsatz:


Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 - Az.: 2 W 23/06
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
Hinweis:


Das Urteil bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Braunschweig, Beschl. v. 28.12.2005 - Az.: 9 O 2852/05 (388).

Landgericht Berlin, Urteil v. 21.11.2006 - Az.: 15 O 560/06
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Allgemeinbegriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.
3. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet bei Wahl eines Allgemeinbegriffs und der Option "weitgehend passende Keywords" vor Beginn der Anzeigen-Kampagne zu überprüfen, in welchem Umfang es hierdurch zu Kennzeichenverletzungen Dritter kommen könnte und diese von vornherein durch die Auswahl ausschließender Keywords zu verhindern.

Landgericht Leipzig, Urteil v. 16.11.2006 - Az.: 3 HK O 2566/06
Leitsatz:

1. Es kann dahinstehen, ob die Benutzung eines fremden Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords eine Markenverletzung darstellt.
2. In jedem Fall liegt ein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden dar, das einen Wettbewerbsverstoß begründet.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 15.11.2006 - Az.: 9 O 1840/06 (261)
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Landgericht Leipzig, Urteil v. 12.09.2006 - Az.: 5 O 1174/06
Leitsatz:


1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.

Hinweis:


Das OLG Dresden (Urt. v. 09.01.2007 - Az.: 14 U 1958/06) hat in der Berufungsinstanz die Entscheidung bestätigt, jedoch mit anderen rechtlichen Gründen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.08.2006 - Az.: 5 W 190/06
Leitsatz:


1. Der Inserent eines Google-AdWords-Werbeauftrags haftet nicht dafür, dass seine Anzeige auf einer rechtswidrigen Domain platziert wird.
2. Erlangt er jedoch von diesen Umständen Kenntnis, muss er entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit seine Anzeige auf der rechtswidrigen Domain zukünftig nicht mehr auftaucht.

Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 27.07.2006 - Az.: 9 O 1778/06
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04
Leitsatz:

1. Google Deutschland ist nicht passiv-legitimiert für etwaige Unterlassungsansprüche aufgrund von Dritten begangenen Rechtsverletzungen bei Google AdWords.
2. Denn Inhaberin der Domain "google.de" ist die US-Mutter Google Inc., nicht Google Deutschland.
3. Vertragspartner bei den Google AdWords ist Google Irland, nicht Google Deutschland.
4. Auch wenn Google Deutschland auf außergerichtliche Abmahnschreiben reagiert und um weitere Informationen für die US-Mutter Google Inc. bittet, ergibt sich hieraus noch keine Mitstörerhaftung.

Hinweis: Das OLG Hamburg bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04).

Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 28.12.2005 - Az.: 9 O 2852/05 (388)
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Hinweis:


Das Urteil wurde in der Beschwerde-Instanz durch das OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.12.2006 - Az.: 2 W 23/06 bestätigt.

Landgericht Muenchen, Beschluss v. 27.10.2005 - Az.: 9 HK O 20800/05
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit eine Markenverletzung dar.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 498/05
Leitsatz:

1. Eine bloß aus generischen Begriffen oder Zahlen zusammengesetzte Wortmarke muss, um als solche erkannt zu werden und somit geschützt zu sein, auf andere Weise als durch reine Nutzung der Wortmarke (hier: Google AdWords) bekannt gemacht werden.
2. Die Wort/Bildmarke "Plakat 24" ist nur in dem Umfang ihrer eingetragenen Darstellung geschützt. Eine optische Darstellung kann nicht in eine Suchliste (hier: Google AdWords) eingetragen werden, diese reagiert nur auf eine eingegebene Zahlenfolge. Es scheidet somit eine Markenverletzung aus.

Landgericht Leipzig, Urteil v. 08.02.2005 - Az.: 5 O 146/05
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.


2. Ob in der Verwendung einer fremden Marke als Google-Keyword eine wettbewerbswidrige Handlung liegt, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung ist jedoch in jedem Fall dann zu verneinen, wenn der Marken-Inhaber bei den freien, normalen Suchmaschinen-Ergebnissen unter den ersten Treffern gelistet ist.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Die AdWords-Werbung von Google trennt durch die Farbwahl und die räumliche Platzierung ausreichend zwischen freien Suchergebnissen und Anzeigen, so dass keine Verschleierung von Wettbewerbshandlungen (§ 4 Nr.3 UWG) vorliegt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine (hier: Google) haftet für rechtswidrige Anzeigen (hier: AdSense) erst ab Kenntnis.


2. Eine Suchmaschine trifft keine Pflicht, eine prophylaktische Kontrolle vor Veröffentlichung der Anzeige vorzunehmen,
da er dies angesichts der Menge der Anzeigen technisch nicht möglich und zumutbar ist. Insoweit kann auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.


3. Nach Kenntniserlangung ist die Suchmaschine verpflichtet innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.


4. Eine Kennzeichenverletzung liegt nur dann vor, wenn der geschützte Begriff innerhalb der Anzeige oder im Quelltext verwendet wird.
Wird er lediglich als Keyword benutzt, liegt keine Markenverletzung vor. Ebenso ist eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung zu
verneinen, wenn der Kennzeichen-Inhaber bei den freien, normalen Suchmaschinen-Ergebnissen unter den ersten Treffern gelistet ist.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufung durch das OLG Hamburg (Urt. v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04) bestätigt.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 08.06.2004 - Az.: 6 W 59/04
Leitsatz:

Die Schaltung eines rechtlich geschützten Begriffes als Google AdWords kann unter bestimmten Umständen eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung darstellen.

Allgemeine Haftung von Suchmaschinen

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 14.12.2016 - Az.: 6 U 2/15
Leitsatz:

Google haftet erst Kenntnis konkreter Rechtsverletzung, keine eigene Beobachtungspflicht

Landgericht Hamburg, Urteil v. 10.07.2015 - Az.: 324 O 17/15
Leitsatz:

1. Alleine weil eine Suchmaschine eine nationale Niederlassung vor Ort hat, führt dies nicht zur Verantwortlichkeit für rechtswidrige Suchergebnisse. Entscheidend ist vielmehr, wer Betreiber der Suchmaschine ist.
2. Yahoo! Deutschland haftet nicht für Suchergebnisse von Yahoo.de und Yahoo.com.

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 27.04.2015 - Az.: 18 W 591/15
Leitsatz:

Google haftet an Kenntnis für rechtswidrige Snippets bei seinen Suchergebnissen dann, wenn in den Snippets eine inhaltliche Aussage wiedergegeben wird.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.11.2014 - Az.: 324 O 660/12
Leitsatz:

Google haftet an Kenntnis für rechtswidrige Snippets bei seinen Suchergebnissen dann, wenn in den Snippets eine inhaltliche Aussage wiedergegeben wird und es sich nicht nur um eine automatisch zusammengesetzte Wiedergabe des Inhalts handelt (entgegen OLG Hamburg, Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11).

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 18.09.2014 - Az.: 7 W 88/14
Leitsatz:

1. Wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich nicht auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen. Vielmehr handelt es sich bei den Informationen dann um eigene Inhalte.
2. Eine Person ist durch Internet-Äußerungen bereits dann in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.06.2014 - Az.: 324 O 329/14
Leitsatz:

1. Eine Person ist nicht bereits dann durch Internet-Äußerungen in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.
2. Auch wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen.

Landgericht Mönchengladbach, Urteil v. 05.09.2013 - Az.: 10 O 170/12
Leitsatz:

Google ist nicht zur Entfernung von Suchergebnissen aus dem Suchmaschinen-Index verpflichtet, die auf rechtswidrige Seiten verlinken.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.05.2013 - Az.: VI ZR 269/12
Leitsatz:

a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

c) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 07.03.2013 - Az.: 10 U 97/12
Leitsatz:

Google haftet für rechtsverletzende Äußerungen auf Google Maps ab Kenntnis

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 29.09.2011 - Az.: 29 U 1747/11
Leitsatz:

Keine Haftung von-Google für Textfragmente als Suchergebnisse

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.07.2011 - Az.: 10 U 59/11
Leitsatz:

Google ist nicht verpflichtet, möglicherweise rechtsverletzende Snippets manuell zu entfernen. Dem durchschnittlichen User ist bewusst, dass der Inhalt der Suchmaschinen vollautomatisch erfasst wird, so dass das Snippet nicht zwingend die Kernaussage der verlinkten Webseite angibt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11
Leitsatz:

Google haftet nicht für rechtswidrige Snippets bei den Suchergebnissen. Es ist für jeden User offensichtlich, dass es sich um Suchergebnisse, also um fremde Informationen, handelt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08
Leitsatz:

Google begeht keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung, wenn es geschützte Werke in Thumbnails wiedergibt. Dies gilt zumindest dann, wenn Google durch das Verhalten des Betroffenen annehmen darf, dass dieser mit der Anzeige in Thumbnails einverstanden ist.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 21.10.2009 - Az.: 308 O 565/09
Leitsatz:

1. Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Bilder in der Bildersuche einer Suchmaschine stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
2. Ansprüche können jedoch nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz belastet den Suchmaschinenbetreiber unverhältnismäßig, wogegen er im Hauptsacheverfahren Vollstreckungsschutzmöglichkeiten hat.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 16.10.2009 - Az.: 308 O 557/09
Leitsatz:

Der Rechteinhaber der Comic-Reihe "PsykoMan" hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Bilder-Suchmaschine von Google. Die Online-Bildersuchfunktion bleibt vorläufig zulässig.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2009 - Az.: 7 U 35/07
Leitsatz:

Der Betreiber der Suchmaschine Google haftet nicht als Störer für den Inhalt rechtsverletzender Internetseiten, die über Suchbegriffe als Treffer von Google angezeigt werden.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26.11.2008 - Az.: 4 U 109/08
Leitsatz:

Der in der Trefferliste einer Suchmaschine erscheinende Text stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines dort genannten Dritten dar, wenn eine verletzende Deutung eher fern liegt und der Eingriff – wenn er überhaupt gegeben ist – geringfügig ist und kaum vorhandene Folgen aufweist.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 42/06
Leitsatz:

1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.


2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.

Landgericht_1 Hamburg, Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 248/07
Leitsatz:

1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.

Oberlandesgericht Nuernberg, Beschluss v. 22.06.2008 - Az.: 3 W 1128/08
Leitsatz:

1. Eine Suchmachine haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Eine Löschungspflicht von rechtswidrigen Seiten aus dem Suchmaschinen-Index besteht erst dann, wenn der beanstandete Rechtsverstoß offensichtlich und eindeutig ist. Ausreichend ist es dagegen nicht, wenn die Rechtsverletzung lediglich möglich, aber unklar ist.

Oberlandesgericht Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07
Leitsatz:

1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.
3. Ein Unterlassungsanspruch ist jedoch nach Treu und Glauben trotz der vorhandenen Urheberrechtsverletzungen ausgeschlossen, wenn ein Webseiten-Betreiber seine Seiten in der Gestalt "suchmaschinen-optimiert" hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf die Seite erleichtert wird, d.h. die „Crawler“ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ werden.

Hinweis: Das OLG Jena bestätigt damit, wenn auch mit gänzlich anderen Argumenten, die erstinstanzliche Entscheidung des LG Erfurt (Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 3 O 1108/05).

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 17.01.2008 - Az.: 2 U 12/07
Leitsatz:

1. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der PAngVO ist eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung.
2. Bedient sich ein Unternehmem eines Dritten, z.B. einer Preissuchmaschine, dann haftet es für etwaige rechtswidrige Daten in der Preissuchmaschine.
3. Es ist wettbewerbswidrig, wenn der angezeigte Verkaufspreis in einer Preissuchmaschine von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung nur für wenige Stunden vorhanden ist.

Landgericht Berlin, Urteil v. 15.01.2008 - Az.: 103 O 162/07
Leitsatz:

1. Die Benutzung von fremden Firmennamen im Rahmen einer Online-Firmensuchmaschine ist grundsätzlich markenrechtlich erlaubt.
2. Der Betrieb einer solchen Online-Firmensuchmaschine wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass auf den Seiten die Google-AdSense-Werbung von Mitbewerbern der eingetragenen Firmen angezeigt wird.
3. Es ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben, selbst Anzeigen auf Internetseiten von Wettbewerbern im Rahmen von Google AdSense zu platzieren, sich
dann aber gegen gleiche Anzeigen auf Seiten Dritter, die auf einen verweisen, zur Wehr zu setzen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06
Leitsatz:

1. Die Suchmaschine Google haftet nicht für im Usenet begangene, von ihr angezeigte Rechtsverletzungen.
2. Der Admin-C einer Domain, auf der Rechtsverletzungen begangen werden, haftet nicht als Mitstörer.

Landgericht Erfurt, Urteil v. 15.03.2007 - Az.: 3 O 1108/05
Leitsatz:

1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. konkludent eine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Denn bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet bereithält, steht der Internetnutzer vor dem Problem Unwesentliches von Wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe ist der Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Zudem dienen Suchmaschinen den Interessen derjenigen, die eine eigene Webseite ins Netz stellen. Diese Personen haben regelmäßig ein Interesse daran, dass ihre Seite auch gefunden und aufgerufen wird. In diesem Zusammenhang ist eine Suchanzeige in Form von „thumbnails" bel der Suche nach Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk allein nur unzulänglich beschreiben. Die Abbildung von „thumbnails" liegt daher grundsätzlich im Interesse das Urhebers.
3. Ein bloßer "Copyright"-Vermerk des Urhebers an seinen Werken schließt eine solch konkludent erteilte Einwilligung nicht aus.
4. Die konkludente Einwilligung ergibt sich auch daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess")
in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen.
5. Google Deutschland ist nicht Mitstörerin für etwaige Rechtsverletzungen, die Google Inc. mit seiner Bildersuchmaschine begeht.

Hinweis: Das OLG Jena (Urt. v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07) hat in der Berufungsinstanz das Urteil bestätigt, jedoch mit grundlegend anderen Argumenten.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 01.03.2007 - Az.: 4 U 142/06
Leitsatz:

1. Liegt ein nachprüfbarer Verdacht auf Manipulation einer Suchmaschine vor, so darf eine Filtersoftware die betreffende Seite als "Spam" klassifizieren.
2. Soweit danach wahrheitsgemäß ein Spamverdacht ermittelt und angezeigt wird, muss ein solcher Spamming-Filter angesichts der Flut von ungerechtfertigten Suchmaschinenmitteilungen auch aus Gründen des Verbraucherschutzes allgemein zulässig sein. Der Verbraucher und die Allgemeinheit haben grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, Spam, den man nicht primär gesucht hat, mit Hilfe einer entsprechenden Technik auszufiltern.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06
Leitsatz:

1. Zeigt eine Suchmaschine bei ihren Suchtreffern in der Überschrift rechtlich problematische Äußerungen an, heißt dies nicht zwingend, dass diese Äußerungen sich auf die im weiteren Text der Seite genannten Personen bezieht. Ein solcher Rückschluss liegt schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handelt, deren Eintragungen - für den Nutzer offenkundig - nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind. Dem durchschnittlichen Nutzer ist bekannt, dass eine Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites erfasst, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt. Mit dem Suchergebnis verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ (Snippets“) aufgeführt werden.
2. Der nach ständiger Rechtsprechung anzunehmende Grundsatz, dass schon eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten ausreicht, um eine Rechtswidrigkeit zu bejahen, greift bei Suchmaschinen ausnahmsweise nicht. Dies ergibt sich aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert wird. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre nämlich eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich. Angesichts der ungeheuren Anzahl der zu erfassenden Websites kommt für die Erfassung, Übernahme und Darstellung nur ein automatisiertes Verfahren in Betracht.

Hinweis: Das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 28.04.2006 - Az.: 324 O 993/05) wurde dadurch aufgehoben.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 27.11.2006 - Az.: 3 W 153/06
Leitsatz:

1. Die Produktpräsentation in einer Preissuchmaschine stellt ein Anbieten iSd. § 1 PAngVO dar.
2. Eine Preissuchmaschine ist verpflichtet neben dem Kaufpreis auch zusätzliche Liefer- und Versandkosten anzugeben.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 11.09.2006 - Az.: 3 W 152/06
Leitsatz:

Weicht der angezeigte Verkaufspreis in einer Preissuchmaschine nur für wenige Stunden von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop ab, handelt es sich um eine unerhebliche, nicht abmahnfähige Wettbewerbsverletzung.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2006 - Az.: 324 O 993/05
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine haftet für Rechtsverletzungen frühestens ab Kenntnis.




2. Sind ihr die Rechtsverletzungen bekannt geworden, ist sie verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig zu vermeiden. Unterlässt sich solche Vorkehrungen, so dass weitere Rechtsverletzungen eintreten, haftet sie als Mitstörerin.

Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz durch das OLG Hamburg (Urt. v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06) aufgehoben.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 20.03.2006 - Az.: 10 W 27/05
Leitsatz:

1. Eine Suchmachine haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Der Admin-C eine Domain, auf der eine Suchmaschine betrieben wird, haftet nachrangig. Der Verletzte hat zunächst den Betreiber der Suchmaschine zur Entfernung der rechtswidrigen Inhalte aufzufordern. Nur wenn der Suchmaschinen-Betreiber dem nicht nachkommt oder die Löschungsaufforderung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, kann der Admin-C in Anspruch genommen werden.

Kammergericht Berlin-2, Urteil v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 55/05
Leitsatz:

1. Eine Meta-Suchmaschine steht einer Suchmaschine in puncto Haftung gleich. D.h. auch diese haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.


2. Ist zwischen den Parteien streitig, ob zum gerügten Zeitpunkt das beanstandete Trefferergebnis noch online auffindbar war, trifft hierfür den Kläger die Beweislast.

Hinweis: Die Entscheidung der Vorinstanz - LG Berlin, Urt. v. 22.02.2005 - Az.: 27 O 45/05 - finden Sie hier.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 105/05
Leitsatz:

1. Wird der Inhalt einer Domain vollständig durch einen Dritten unter einer anderen, eigenständigen Domain mittels einer Frame-Struktur eingebunden und finden sich auf dieser neuen Domain rechtswidrige Inhalte, haftet der Inhaber der ursprünglichen Inhalte nicht hierfür.
2. Eine Mitstörerhaftung tritt selbst dann nicht ein, wenn es sich bei dem einbindenden Dritten um einen Webmaster handelt, der mit dem Inhaber der ursprünglichen Inhalte geschäftlich in Verbindung (hier: Banner-Werbevertrag) steht.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2005 - Az.: 312 O 632/05
Leitsatz:

1. Der angesprochene Verbraucher ist es gewohnt, bei Eingabe eines Begriffs in eine Suchmaschine eine Vielzahl von Treffern zu generieren, von welchen - wie er weiß - er nicht alle, oft sogar keine der Fragen, die er durch seine Suche beantwortet haben wollte, beantwortet bekommt, Er ist es mithin gewohnt, die Wertigkeit der ihm von der Suchmaschine angebotenen Treffer auf deren Qualität im Hinblick auf sein Suchziel zu überprüfen.


Dies gilt insbesondere, wenn bei Eingabe eines bestimmtes Suchbegriffs insgesamt ca. 39.500 Treffer angezeigt werden.


2. Findet sich auf den Suchergebnis-Seiten kein Konkurrenzangebot zu den Waren und/oder Dienstleistungen des Markeninhabers, liegt auch kein kennzeichenmä0iger Gebrauch vor, so dass eine Markenverletzung ausscheidet.


3. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch scheidet ebenfalls aus, da ein Suchmaschinenbetreiber nicht im Wettbewerb zu einem Unternehmen steht, das Waren zur Vermietung anbietet.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.08.2005 - Az.: 312 O 512/05
Leitsatz:

1. Eine kennzeichenmäßige Benutzung und somit eine Markenverletzung ist auch dann gegeben, wenn eine Suchmaschine
lediglich eine Marke in Kombination mit einem Begriff verwendet, der aus dem Bereich stammt, für den die Marke eingetragen ist. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Suchmaschine selber gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet oder bewirbt.
2. Ändern sich bei einer "Live-Suche" die Ergebnisse über einen längeren Zeitraum nicht, ist davon auszugehen, dass
es sich um Inhalte handelt, die die Suchmaschine bestimmt und für die sie daher verantwortlich ist. In einem solchen Fall kann sie sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG berufen.

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 25.02.2005 - Az.: 234 C 264/04
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschinen haftet für Rechtsverletzungen frühestens ab Kenntnis.
2. Eine Prüfpflicht vor Veröffentlichung besteht für eine Suchmaschine grundsätzlich nicht.
3. Für ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, das die Suchmaschine in Kenntnis setzt, können keine Anwaltskosten geltend gemacht werden.

Landgericht Berlin, Urteil v. 22.02.2005 - Az.: 27 O 45/05
Leitsatz:

1. Eine Meta-Suchmaschine steht einer Suchmaschine in puncto Haftung gleich. D.h. auch diese haftet erst
ab Kenntnis der Rechtsverletzung.


2. Eine Suchmaschine haftet auch dann, wenn sie die Rechtsverletzung selber nicht (mehr) produzieren kann.

3. Eine Suchmaschine ist verpflichtet alles technisch Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um zukünftig die
gerügten Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz - KG Berlin, Urt. v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 55/05 - aufgehoben.

Amtsgericht Bielefeld, Urteil v. 18.02.2005 - Az.: 42 C 767/04
Leitsatz:

1. Informationen iSd. § 3 TDG sind nicht nur Texte, sondern auch Bilder.


2. Es liegt keine haftungsauslösende Veränderung iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 3 TDG vor, wenn ein Bild
als Thumbnail angezeigt wird.


3. Die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG ist auf den Betreiber einer Suchmaschine nicht
anzuwenden, da er die Informationen nicht im Auftrag eines Nutzers, sondern im eigenen Auftrag speichert.


4. Es greift jedoch die Haftungsprivilegierung des § 10 TDG, da die Thumbnails lediglich zeitlich begrenzt gespeichert werden.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 13.01.2005 - Az.: 27 O 573/04
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine trifft kein Verschulden für rechtswidrige Inhalte, wenn diese Inhalte in der Vergangenheit verboten wurden, sie nun aber unter einer neue URL auftauchen. Denn einer Suchmaschine ist es technisch nicht möglich, kerngleiche bzw. gleichartige Rechtsverletzungen in einem vorgezogenen Filterverfahren zu erkennen und zu sperren.
2. Angesichts der Schlüsselfunktion der Suchmaschinen als Navigationshilfen, die der breiten Öffentlichkeit den Weg zu Inhalten im Internet erst ermöglichen, ist davon auszugehen, dass dem Suchmaschinenbetreiber nur die Einhaltung des Unterlassungsgebots bzgl. der in einer gerichtlichen Entscheidungung umfassten konkreten Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine obliegt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.09.2004 - Az.: 315 O 755/03
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine haftet als Mitstörer für wettbewerbswidrige Links, wenn sie mit
den verlinkten Seiten entsprechende Vergütungsvereinbarungen für die Platzierung auf ihren Webseiten
(sog. "Sponsored Links") geschlossen hat.


2. Eine bloße Linksetzung auf die Webseiten eines ausländischen, nicht in Deutschland konzessionierten Glücksspiels ist als strafbare Werbung iSd.§ 284 Abs.4 StGB anzusehen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 09.09.2004 - Az.: 27 O 585/04
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine haftet spätestens ab Kenntnis der Rechtsverletzung.


2. Eine Suchmaschine ist verpflichtet nach Kenntnisnahme alles technisch Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um zukünftig die gerügten Rechtsverletzungen zu vermeiden. Unterläßt sie dies, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


3. Eine Suchmaschine haftet auch dann, wenn sie die Rechtsverletzung selber nicht (mehr) produzieren kann.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 05.09.2001 - Az.: 312 O 107/01
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschinen haftet für Rechtsverletzung frühestens ab Kenntnis.


2. Eine Prüfpflicht vor Veröffentlichung besteht für eine Suchmaschine grundsätzlich nicht.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 20.09.2000 - Az.: 7 HK O 12081/00
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschinen haftet für Rechtsverletzung frühestens ab Kenntnis.


2. Eine Prüfpflicht vor Veröffentlichung besteht für eine Suchmaschine grundsätzlich nicht.

Keyword-Stuffing / Hidden Content

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 30.11.2009 - Az.: 3 W 33/09
Leitsatz:

Es besteht keine Löschungspflicht eines identifizierenden Presseberichts aus einem Online-Archiv, wenn die erstmalige Speicherung und Veröffentlichung des Artikels zulässig war. Der Betroffene wird durch die reine Archivierung nicht erneut an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.06.2009 - Az.: 1-4 U 53/09
Leitsatz:

1. Werden für ein Internetangebot versteckte Inhalte ("Hidden Text") nicht nur Allgemeinbegriffe benutzt, die mit dem Angebot nichts zu tun haben, kann dies noch als zulässig angesehen werden.
2. Werden jedoch konkrete Namen eines Mitbewerbers genannt, um eine Traffic-Umleitung auf die eigene Webseite zu erreichen, stellt dies keine erlaubte Suchmaschinenoptimierung mehr da, sondern eine unzulässige Suchmaschinenmanipulation.

Landgericht Koeln, Urteil v. 17.06.2009 - Az.: 28 O 662/08
Leitsatz:

Eine Personen-Suchmaschine, die ohne die Einwilligung des Abgebildeten Fotos auf ihrer Internetseite durch "Embedded Links" veröffentlicht, handelt rechtswidrig. Durch die Veröffentlichung liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 08.02.2007 - Az.: I ZR 77/04
Leitsatz:

Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls).
Hinweis: Das Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 34/02) wurde dadurch bestätigt.

Landgericht Essen, Urteil v. 26.05.2004 - Az.: 44 O 166/03
Leitsatz:

1. Die Verwendung von Begriffen als Meta-Tags ist zulässig, wenn die Suchworte im weitesteten Sinne noch in einem Zusammenhang
mit dem Leistungsangebot des Anbieters stehen.


2. Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit ist aber überschritten, wenn viele hundert lexikonartig aneinander gereihte Begriffe
aufgeführt werden.


3. Für Dritte geschützte Kennzeichen dürfen in Meta-Tags nur dann verwendet werden, wenn diese auch im sichtbaren Teil der
Seite auftauchen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 34/02
Leitsatz:

Die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform der "weiß auf weiß-Schrift" von
Internetseiten stellt eine Kennzeichenverletzung dar.
Hinweis: Der BGH (Urt. v. 08.02.2007 - Az.: I ZR 77/04) hat die Entscheidung in der Revisionsinstanz bestätigt.

Meta-Tags

Rechtswidrigkeit bejahend

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 06.10.2016 - Az.: 6 U 17/14
Leitsatz:

Meta-Tags sind Markenverletzung

Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 183/03
Leitsatz:

1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.
2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe - bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 06.04.2000 - Az.: 6 U 4123/99
Leitsatz:

Die Benutzung einer fremden Marke als Meta-Tag ist eine Markenverletzung.

Rechtswidrigkeit verneinend

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 10.01.2008 - Az.: 6 U 177/07
Leitsatz:

1. Auch nach der Grundlagen-Entscheidung "Impuls" des BGH (Urt. v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 183/03) ist nicht jede Nutzung einer Marke im Rahmen von Meta-Tags eine Rechtsverletzung.
2. Vielmehr bedarf es der konkreten Annahme einer Verwechslungsgefahr. Eine solche Verwechslungsgefahr - und somit auch eine Markenverletzung - scheidet aus, wenn für den Internet-User ersichtlich ist, dass es sich lediglich um einen Zufallstreffer handelt.

Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 06.02.2007 - Az.: 33 O 11107/06
Leitsatz:

1. Für die eingetragene Marke „klingeltöne.de" besteht für den Waren-/Dienstleistungsbereich der Klingeltöne ein Freihaltebedürfnis iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
Daran ändert auch der Zusatz ".de" nichts, da die Bezeichnung „klingeltöne.de" lediglich eine Beschreibung für das Angebot von Klingeltönen im Internet unter einer deutschen Domain darstellt und somit für eine derartige Dienstleistung keinen Schutz beanspruchen kann.
2. Auch ein Schutz als Unternehmenskennzeichen (§ 15 IV MarkenG) kommt nicht in Betracht, da das Unternehmenskennzeichen in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Bereich (nämlich das Anbieten von Klingeltönen im Internet) keinerlei Unterscheidungskraft besitzt und wegen des rein beschreibenden Charakters des
allein prägenden Bestandteils "Klingeltöne" nicht dazu führt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Firmierung ein entsprechendes Monopol auf diesen Begriff hätte erlangen können. Vielmehr muss es der Firmeninhaber - wenn er sich wie hier für einen derart schwachen Finnennamen entscheidet - Drittbenutzungen wie die
hier streitgegenständlichen hinnehmen.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 17.02.2004 - Az.: I-20 U 104/03
Leitsatz:

1. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Kennzeichenverletzung.


2. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist grundsätzlich auch keine Wettbewerbswidrigkeit. Eine Wettbewerbswidrigkeit
ist allenfalls dann anzunehmen, wenn ein Dritter sich in größerem Umfang vor den Markeninhaber drängt und so Kundenströme
abgreift.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.07.2003 - Az.: I-20 U 21/03
Leitsatz:

1. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Kennzeichenverletzung.


2. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Wettbewerbswidrigkeit, wenn der Begriff ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache ist.

Haftung bei Domain-Parking

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 28.07.2011 - Az.: 17 O 73/11
Leitsatz:

1. Der Domain-Parking-Anbieter Sedo haftet grundsätzlich nicht vor Kenntnis für etwaige Rechtsverletzungen.
2. Erlangt Sedo jedoch Kenntnis von Rechtsverstößen, muss es umgehend handeln, andernfalls ist es als Mitstörer verantwortlich.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.11.2010 - Az.: I ZR 155/09
Leitsatz:

Die Domain-Parking-Plattform "Sedo" haftet nicht vor Kenntnis für Marken-Rechtsverletzungen Dritter. Sie trifft keine Vorabprüfungspflicht für die geparkten Domains, da dies aufgrund der Vielzahl der zu überprüfenden Kennzeichen nicht zumutbar ist.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.05.2010 - Az.: 2a O 290/09
Leitsatz:

1. Die Domain-Parking-Plattform "Sedo" haftet nicht für Marken-Rechtsverletzungen Dritter. Sie trifft keine Vorabprüfungspflicht für die geparkten Domains, da dies aufgrund der Vielzahl der zu überprüfenden Kennzeichen nicht zumutbar ist.
2. Wird eine rechtsverletzende Domain von "Sedo" auf eine Sperrliste genommen, ist die Rechtsverletzung unverzüglich beendet. Eine hierauf gerichtete Abmahnung ist dann unberechtigt, so dass "Sedo" hierfür nicht die entstandenen Kosten tragen muss. Vielmehr hat "Sedo" einen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 25.02.2010 - Az.: 6 U 70/09
Leitsatz:

Der Betreiber einer Domain-Parking-Internetplattform haftet nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen, die von seinen Kunden begangen werden. Eine Haftung kommt erst ab Kenntnis in Betracht.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 13.08.2009 - Az.: 6 U 5869/07
Leitsatz:

Die Domain-Handelsplattform "sedo.de" haftet für die Markenverletzungen Dritter, die auf den geparkten Domains begangen werden, erst ab Kenntnis. Eine Störerhaftung kommt nur in Betracht, wenn "sedo.de" seine Prüfungspflichten verletzt. Aufgrund von Millionen geparkter Domains treffen "sedo.de" jedoch keine präventiven Prüfungspflichten.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 26.02.2009 - Az.: 2-3 O 384/08
Leitsatz:

1. Eine Domain-Börse haftet ohne Kenntnis nicht für Markenrechtsverletzungen, die von der Werbung auf bei ihr geparkten Domains ausgehen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich jeder einzelnen geparkten Domain und der dort eingeblendeten Werbung ist ihr unzumutbar. Die Prüfung ist nur auf offenkundige und eindeutige Rechtsverstöße beschränkt.
2. Erhält sie Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung auf einer konkreten Domain, muss sie das Angebot unverzüglich sperren. Sie ist nicht verpflichtet, auch ähnliche Domains auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.11.2008 - Az.: 2a O 77/08
Leitsatz:

1. Die Domain-Börse SEDO haftet ohne Kenntnis nicht für Markenrechtsverletzungen, die von der Werbung auf bei ihr geparkten Domains ausgehen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich jeder einzelnen geparkten Domain und der dort eingeblendeten Werbung ist ihr unzumutbar.
2. Erhält SEDO Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung auf einer konkreten Domain, ist sie nicht verpflichtet, auch ähnliche Domains auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 05.11.2008 - Az.: 14c O 146/08
Leitsatz:

1. Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
2. Das bloße Verkaufsangebot eines Domainnamens kann nur dann eine Markenrechtsverletzung darstellen, wenn es sich um eine bekannte Marke handelt und der Werbewert der Marke dadurch beeinträchtigt wird, dass der Markeninhaber die Domain nicht selbst hält.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.09.2008 - Az.: 2a O 40/08
Leitsatz:

1. Der Admin-C einer Domainbörse, auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, ist nicht Störer für Rechtsverletzungen, die auf den Domains begangen werden.
2. Eine Domainbörse, auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.

Landgericht Berlin, Urteil v. 03.06.2008 - Az.: 103 O 15/08
Leitsatz:

Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.

Landgericht Berlin, Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 96 O 16/08
Leitsatz:

Auf einer geparkten Domain kann der Hinweis "Der Inhaber dieser Domain parkt diese beim Domain-Parking-Programm. Die auf dieser Seite bereitgestellten Listings kommen von dritter Seite und stehen mit dem Domain-Inhaber oder Sedo in keiner Beziehung." dazu führen, dass die für eine Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr entfällt.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.02.2008 - Az.: 2a O 212/07
Leitsatz:

1. Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
2. Eine Abmahnung mit vertretbarem juristischen Inhalt begründet keinen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Abgemahnten und löst somit auch keinen Schadensersatzanspruch aus.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 28.11.2007 - Az.: 2a O 176/07
Leitsatz:

Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03
Leitsatz:

1. Eine Domainbörse, auf der Kunden Domains parken können, haftet als Mitstörer für die Rechtsverletzungen, die der auf der Domain begangen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Domainbörse Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Domainbörse damit wirbt, eine Vorab-Prüfung mit dem Slogan
"Vor der Anbringung eines Links stellt die s(...) GmbH durch eine Überprüfung sicher, dass Gesetzesverstöße oder Rechtsverletzungen durch Inhalte dieser Seiten nicht ersichtlich sind. Bei Links handelt es sich allerdings stets um dynamische Verweisungen. Die Möglichkeit der nachträglichen Veränderung der gelinkten Internetseiten durch deren Betreiber schließt die Möglichkeit ein, dass gesetzeswidrige oder rechtsverletzende Inhalte ohne Wissen der s(...) GmbH nachträglich in diese Seiten eingebracht werden."
vorzunehmen.

Personen-Suchmaschinen

Landgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2011 - Az.: 28 O 819/10
Leitsatz:

1. Stellt ein Rechteinhaber urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Internet und trifft keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung, erteilt er Dritten damit eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.
2. Eine solche übliche Nutzung liegt in der Anzeige durch eine Personensuchmaschine. Eine Personensuchmaschine darf daher fremde urheberrechtlich geschützte Bilder und Texte bei ihren Suchergebnissen anzeigen.
3. Die Grundsätze, die der BGH in seiner "Thumbnail-Entscheidung" (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) aufgestellt hat, sind 1:1 auf Personen- und Metasuchmaschinen übertragbar.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2011 - Az.: 310 O 201/10
Leitsatz:

1. Stellt ein Rechteinhaber urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Internet und trifft keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung, erteilt er Dritten damit eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.
2. Eine solche übliche Nutzung liegt in der Anzeige durch die Personensuchmaschine Yasni. Yasni darf daher fremde urheberrechtlich geschützte Bilder und Texte bei ihren Suchergebnissen anzeigen.
3. Die Grundsätze, die der BGH in seiner "Thumbnail-Entscheidung" (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) aufgestellt hat, sind 1:1 auf Personen- und Metasuchmaschinen übertragbar.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2010 - Az.: 325 O 448/09
Leitsatz:

Die Personensuchmaschine "123people.de" darf öffentlich verfügbare und für jedermann frei zugängliche Bilder verbreiten. Hat der Abgebildete sein Foto nicht gegen den Zugriff von Personensuchmaschinen gesperrt und die Webseite für Suchmaschinen optimiert, ist von einer Einwilligung in die Veröffentlichung durch "123people.de" auszugehen.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.02.2010 - Az.: 15 U 107/09
Leitsatz:

Stellt ein User sein Foto in das Nutzerprofil der Internetplattform Facebook, ist darin eine konkludente Einwilligung zu sehen, dass nicht nur Facebook das Foto veröffentlichen darf, sondern auch andere Dritte, wie z.B. die Personensuchmaschine "123people.de".

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.11.2009 - Az.: 7 W 125/09
Leitsatz:

1. Eine Internet-Personen-Suchmaschine > haftet erst ab Kenntnis für rechtswidrigen Inhalt Dritter. Auch beim Vorliegen möglicher Rechtsverletzungen ist es ihr nicht zuzumuten, eine vollständige Namenssperre einzurichten.
2. Da die Internet-Personen-Suchmaschine Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen verwendet, liegt keine Verletzung des Datenschutzrechts vor.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 23.10.2009 - Az.: 7 W 119/09
Leitsatz:

Ein Betreiber einer Personen-Suchmaschine haftet frühestens nach Kenntnis erstmaliger Rechtsverletzungen. Eine Haftung für inhaltsgleiche Verstöße ist jedoch ausgeschlossen, wenn er zwischenzeitlich eine Namenssperrung eingerichtet hat, da er damit seinen Prüfungspflichten in hinreichendem Maß nachgekommen ist.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 07.10.2009 - Az.: 325 O 190/09
Leitsatz:

Ein Betreiber einer Personen-Suchmaschine haftet frühestens nach Kenntnis erstmaliger Rechtsverletzungen. Eine Haftung für inhaltsgleiche Verstöße ist jedoch ausgeschlossen, wenn er zwischenzeitlich eine Namenssperrung eingerichtet hat, da er damit seinen Prüfungspflichten in hinreichendem Maß nachgekommen ist.

Landgericht Berlin, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 27 O 69/09
Leitsatz:

In einem Internet-Forum dürfen in Bezug auf die Internet-Personen-Suchmaschine "Yasni.de" nicht Aussagen getätigt werden, dass es sich um eine "Schmuddel-Suchmaschine" handelt, bei der pornografische Inhalt hinterlegt sind und die zudem in "Datenklau" verwickelt ist. Dadurch wird der falsche Eindruck erweckt, dass "Yasni.de" eine Suchmaschine ist, die speziell auf anstößige Inhalt ausgerichtet ist.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.06.2009 - Az.: 1-4 U 53/09
Leitsatz:

1. Werden für ein Internetangebot versteckte Inhalte ("Hidden Text") nicht nur Allgemeinbegriffe benutzt, die mit dem Angebot nichts zu tun haben, kann dies noch als zulässig angesehen werden.
2. Werden jedoch konkrete Namen eines Mitbewerbers genannt, um eine Traffic-Umleitung auf die eigene Webseite zu erreichen, stellt dies keine erlaubte Suchmaschinenoptimierung mehr da, sondern eine unzulässige Suchmaschinenmanipulation.

Landgericht Koeln, Urteil v. 17.06.2009 - Az.: 28 O 662/08
Leitsatz:

Eine Personen-Suchmaschine, die ohne die Einwilligung des Abgebildeten Fotos auf ihrer Internetseite durch "Embedded Links" veröffentlicht, handelt rechtswidrig. Durch die Veröffentlichung liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.

"Pseudo"-Suchmaschinen

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2005 - Az.: 312 O 632/05
Leitsatz:

1. Der angesprochene Verbraucher ist es gewohnt, bei Eingabe eines Begriffs in eine Suchmaschine eine Vielzahl von Treffern zu generieren, von welchen - wie er weiß - er nicht alle, oft sogar keine der Fragen, die er durch seine Suche beantwortet haben wollte, beantwortet bekommt, Er ist es mithin gewohnt, die Wertigkeit der ihm von der Suchmaschine angebotenen Treffer auf deren Qualität im Hinblick auf sein Suchziel zu überprüfen.


Dies gilt insbesondere, wenn bei Eingabe eines bestimmtes Suchbegriffs insgesamt ca. 39.500 Treffer angezeigt werden.


2. Findet sich auf den Suchergebnis-Seiten kein Konkurrenzangebot zu den Waren und/oder Dienstleistungen des Markeninhabers, liegt auch kein kennzeichenmä0iger Gebrauch vor, so dass eine Markenverletzung ausscheidet.


3. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch scheidet ebenfalls aus, da ein Suchmaschinenbetreiber nicht im Wettbewerb zu einem Unternehmen steht, das Waren zur Vermietung anbietet.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 27.04.2005 - Az.: 34 O 51/05
Leitsatz:

1. Es liegt keine markenmäßige Benutzung und damit keine Markenverletzung vor, wenn eine Marke lediglich
als Hinweis auf das Angebot des Markeninhabers verwendet wird.


2. Werden verschiedene Anbieter von Waren und Dienstleistungen der Reihe nach geordnet und thematisiert, liegt eine solche
thematische Aufbereitung im Interesse der im Internet suchenden Personen und stellt daher keine unzulässige Markennennung dar.


3. Es liegt auch kein Fall der unlauteren Rufausbeutung oder ein sonstiger Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften
vor, wenn der Markeninhaber bei den Such-Ergebnissen von Google an 1. Stelle steht, während der Dritte an 23. Stelle auftaucht.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 10/05
Leitsatz:

1. Die Verwendung geschützter Markennamen innerhalb von Internet-Verzeichnissen ist nur dann erlaubt, wenn
die Benutzung im Rahmen einer redaktionellen Bearbeitung ähnlich einem Telefon- oder Branchenbuch erfolgt.


2. Von einer solcher redaktionelle Bearbeitung ist dann auszugehen, wenn die verschiedenen Anbieter
jeweils in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt werden.

Landgericht Duesseldorf-2, Urteil v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 21/05
Leitsatz:

1. Die Verwendung geschützter Markennamen innerhalb von Internet-Verzeichnissen ist nur dann erlaubt, wenn die Benutzung im Rahmen einer redaktionellen Bearbeitung ähnlich einem Telefon- oder Branchenbuch erfolgt.


2. Von einer solcher redaktionelle Bearbeitung ist dann auszugehen, wenn die verschiedenen Anbieter jeweils in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt werden.

Sonstige Rechtsverletzungen: Marken, Urheber- und Wettbewerbsrecht

Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.10.2020 - Az.: I ZR 210/18
Leitsatz:

1. Die Täuschung über die Identität eines Anbieters, die keine unzutreffende Vorstellung über die Herkunft eines mit der Marke beworbenen Produkts aus dem Betrieb des Markeninhabers verursacht, liegt außerhalb des Schutzbereichs der markenrechtlichen Herkunftshinweisfunktion.


2. Der Umstand, dass ein bestimmter Markenhersteller zum Kreis der auf einem Online-Marktplatz vertretenen Anbieter gehört, kann ein wesentliches Merkmal dieses Dienstleistungsangebots im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG darstellen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.07.2020 - Az.: 15 U 76/19
Leitsatz:

Irreführende Google Ads-Werbung 

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 07.11.2019 - Az.: 6 U 92/19
Leitsatz:

Google-Suchergebnisse kein Verstoß gegen Tabak-Werbeverbot

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 27.08.2019 - Az.: 6 W 56/19
Leitsatz:

AdWords-Werbung ausnahmsweise doch unzulässig

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 21.02.2019 - Az.: 6 U 16/18
Leitsatz:

Keine Markenverletzung durch Suchfunktion auf Webseite

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 11.04.2018 - Az.: 6 W 11/18
Leitsatz:

Keine Markenverletzung durch Amazon-Online-Suche 

Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.02.2018 - Az.: I ZR 201/16
Leitsatz:

1. Einem Firmenbestandteil kann nicht bereits deshalb der Schutz als Firmenschlagwort versagt werden, weil er kennzeichnungsschwach ist. Entscheidend ist, ob er im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet ist, sich als Teil des Unternehmenskennzeichens im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.


2. Der Betreiber einer plattforminternen Suchmaschine, die nach Eingabe eines mit einem Unternehmenskennzeichen ähnlichen oder identischen Suchworts automatisch Vorschläge zu einer Suchwortergänzung anzeigt, die auf einer Auswertung früherer Suchanfragen basieren, benutzt das Zeichen selbst (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 17 - Autocomplete-Funktion).


3. Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als Schlüsselwort für die Anzeige automatischer Suchwortergänzungen erfolgt nicht unbefugt, wenn dadurch den Internetnutzern lediglich eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens vorgeschlagen werden soll und die Funktion des Unternehmenskennzeichens nicht beeinträchtigt wird, als Hinweis auf das Unternehmen zu dienen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.02.2018 - Az.: I ZR 138/16
Leitsatz:

1. Derjenige, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, benutzt Marken als Schlüsselwörter im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn er die Auswahl der in einer Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst und die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferliste keinen Einfluss nehmen können.


2. Kann ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer bei einer Trefferliste, die von einer seiteninternen Suchmaschine nach Eingabe eines mit einer Marke identischen Zeichens als Suchwort erzeugt wird, nicht oder nur schwer erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 08.08.2017 - Az.: 312 O 176/16
Leitsatz:

Beweiskraft von Online-Analyse-Tools wie Google Analytics, SISTRIX, Alexa Ranking, Wolfram Alpham, Similiarweb oder Traffic Estimate

Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss v. 06.07.2017 - Az.: 22 C 17.639
Leitsatz:

Suchmaschinenbetreiberin muss zu DPMA-Verfahren beigeladen werden

Landgericht Berlin, Beschluss v. 08.05.2017 - Az.: 16 O 546/15
Leitsatz:

Vorlage an EuGH im Rechtsstreit gegen Google wegen Leistungsschutzrechten

Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.04.2017 - Az.: I ZR 55/16
Leitsatz:

Bei dem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Bestattungsdienstleistungen ist die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

Europäischer_Gerichtshof, Beschluss v. 09.03.2017 - Az.: C-398/15
Leitsatz:

Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Verbindung mit Art. 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen die mit der Führung des zentralen Registers oder des Handels- oder Gesellschaftsregisters betraute Stelle ersuchen können, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen, ob es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft den Zugang zu den in diesem Register eingetragenen sie betreffenden personenbezogenen Daten auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.02.2017 - Az.: 3 U 208/15
Leitsatz:

Irreführende Werbung eines Online-Vergleichsportals mit Aussage "objektive Preisvergleiche"

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 02.02.2017 - Az.: 6 U 209/16
Leitsatz:

Fremder Markenname als Webseiten-Unterverzeichnis verboten

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 10.10.2016 - Az.: 1 BvR 2136/14
Leitsatz:

Verfassungsbeschwerde von Yahoo gegen Leistungsschutzrecht erfolglos

Landgericht Arnsberg, Urteil v. 08.09.2016 - Az.: I-8 O 83/16
Leitsatz:

1. Ein Online-Händler haftet für irreführende Angaben, die auf der Plattform des Preisvergleichs Idealo gemacht werden.
2. Der Rechtsverstoß wird auch nicht dadurch "geheilt", dass der Online-Händler den Irrtum auf seiner Landing-Page aufklärt und die zutreffenden Angaben nachholt.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 12.08.2016 - Az.: 6 U 110/15
Leitsatz:

Die Such­wort­ergän­zung (Autocomplete-Funktion) von Amazon ist keine Markenrechtsverletzung.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 27.06.2016 - Az.: 3 W 49/16
Leitsatz:

Produktsuchmaschine verletzt Markenrechte durch interne Suche

Oberlandesgericht München, Urteil v. 12.05.2016 - Az.: 29 U 3500/15
Leitsatz:

Zeigt bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs (hier: ORTLIEB) die interne Amazon-Suche nicht nur Produkte des Markeninhabers an, sondern auch Waren der Konkurrenz, so handelt es sich hierbei um eine Markenverletzung.

Landgericht Berlin, Urteil v. 19.02.2016 - Az.: 92 O 5/14 Kart
Leitsatz:

Kartellrechtsstreit von Google vs Presseverlage

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 11.02.2016 - Az.: 6 U 6/15
Leitsatz:

Zeigt bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs (hier: FATBOY) die interne Amazon-Suche nicht nur Produkte des Markeninhabers an, sondern auch Waren der Konkurrenz, so handelt es sich hierbei um eine Markenverletzung.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 20.11.2015 - Az.: 6 U 40/15
Leitsatz:

1. Zeigt bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs die interne Amazon-Suche nur Produkte von Mitbewerbern an, handelt es sich hierbei um eine Markenverletzung.
2. Ein Rechtsverstoß liegt nur dann nicht vor, wenn ein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgt, dass keines der angezeigten Ergebnisse der Eingabe entspricht.

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 26.10.2015 - Az.: 29 W 1861/15
Leitsatz:

Amazon-Landing-Pages, die neben den gesuchten Markenprodukten auch Mitbewerber anzeigen, sind eine Markenverletzung

Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 18.08.2015 - Az.: 33 O 22637/14
Leitsatz:

Zeigt bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs (hier: ORTLIEB) die interne Amazon-Suche nicht nur Produkte des Markeninhabers an, sondern auch Waren der Konkurrenz, so handelt es sich hierbei um eine Markenverletzung.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 30.07.2015 - Az.: I ZR 104/14
Leitsatz:

Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so, dass Suchanfragen der Nutzer (hier: „Poster Lounge“) automatisch in einer mit der Marke eines Dritten (hier: „Poster- lounge“) verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetplattform des Betreibers führt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 - POWER BALL).

Landgericht Köln, Urteil v. 24.06.2015 - Az.: 84 O 13/15
Leitsatz:

Die Such­wort­ergän­zung (Autocomplete-Funktion) von Amazon kann eine Markenrechtsverletzung sein.

Landgericht Berlin, Urteil v. 02.06.2015 - Az.: 91 O 47/15
Leitsatz:

1. Ein Amazon-Nutzer ist daran gewöhnt sind, dass auf Suchanfragen auch abweichende Produkte angezeigt werden.
2. Amazon verletzt keine fremden Marken, wenn bei einer Suche auf Amazon nach einer bestimmten Markenware auch Mitbewerber-Produkte angezeigt werden.

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.05.2015 - Az.: 12 O 337/14
Leitsatz:

Weicht die Anzahl buchbarer Hotels erheblich voneinander ab (hier: einerseits auf der Webseite von Trivago selbst und andererseits über eine Google-Anzeige), so handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.02.2015 - Az.: I ZR 240/12
Leitsatz:

a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis zu Angebotslisten führen, in denen auch die Marken der Klägerin verletzende Angebote enthalten sind.

b) Beschränkt der Markeninhaber den gegen den Marktplatzbetreiber wegen markenrechtsverletzender Verkaufsangebote Dritter gerichteten Unterlassungsanspruch nicht auf die konkrete Verletzungsform, hat er auch vorzutragen, dass die von ihm im Klageantrag genannten abstrakten Kriterien es dem Marktplatzbetreiber ermöglichen, problemlos und zweifelsfrei festzustellen, ob ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

c) Stellt der Betreiber eines Internetmarktplatzes dem Nutzer eine Funktion zur automatischen Unterrichtung über neue Angebote durch E-Mails zur Verfügung, löst dies keine gesteigerten Überwachungspflichten aus.

Landgericht Berlin, Urteil v. 21.08.2014 - Az.: 27 O 293/14
Leitsatz:

1. Google Deutschland ist für rechtswidrige Suchergebnisse unter Google.de nicht verantwortlich.
2. Allein passiv-legitimiert ist die Google Inc. in den USA, da ausschließlich diese die Daten verarbeitet.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.06.2014 - Az.: 315 O 150/14
Leitsatz:

Die derzeitige (Stand: Juli 2014) Versandkosten-Angaben bei Google Shopping ist nicht rechtskonform, da (teilweise) die Versandkosten nicht mitangezeigt werden. Die Anzeige von Versandkosten mittels eines Mouse-Over-Effektes ist nicht ausreichend.

Landgericht Wuppertal, Beschluss v. 05.06.2014 - Az.: 9 S 40/14
Leitsatz:

Ein kostenpflichtiger Eintrag in ein Online-Verzeichnis, das bei Google nicht unter den ersten fünf Suchtreffern gelistet ist, ist wertlos und erfüllt den Tatbestand der Sittenwidrigkeit.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.02.2014 - Az.: 5 U 174/12
Leitsatz:

1. Bearbeitungs- und Verpackungskosten im Online-Handel sind als sonstige Preisbestandteile iSd. PAngVO zu behandeln. Sie müssen also mit den Gesamtpreis eingerechnet werden.
2. Bei Preissuchmaschinen reicht es nicht aus, wenn die Bearbeitungs- und Verpackungskosten erst auf der Landing-Page des Online-Shops erscheinen. Vielmehr müssen sie bereits bei der Preissuchmaschine mit angegeben werden.
3. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet spätestens dann für die Wettbewerbsverletzungen seiner Firma, wenn er trotz Kenntnis keine entsprechenden Maßnahmen ergreift, den Rechtsverstoß zu beseitigen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 06.06.2013 - Az.: I ZR 2/12
Leitsatz:

Eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt; der elektronische Verweis muss zu einer Internetseite führen, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.05.2013 - Az.: I ZR 216/11
Leitsatz:

a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.

b) Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.05.2013 - Az.: I ZR 216/11
Leitsatz:

a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.

b) Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.09.2012 - Az.: 315 O 177/12
Leitsatz:

1. Bearbeitungs- und Verpackungskosten im Online-Handel sind wie Versandkosten iSd. PAngVO zu behandeln. Es reicht aus, wenn sie gesondert ausgewiesen werden. Es bedarf keiner Einreichnung in den Gesamtpreis.
2. Bei Preissuchmaschinen reicht es aus, wenn die Bearbeitungs- und Verpackungskosten auf der Landing-Page des Online-Shops erscheinen. Der durchschnittliche Internet-User ist daran gewöhnt, dass neben dem Kaufpreis noch zusätzliche Entgelte anfallen können.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 02.05.2011 - Az.: 33 O 267/11
Leitsatz:

Suchmaschinen-optimierte Produktbeschreibungen können urheberrechtlich geschützt sein. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich nicht um Quell- oder Meta-Text handelt, sondern solchen, der im sichtbaren Bereich zu sehen ist. Die tatsächliche Länge spielt für den Urheberrechtsschutz nicht zwingend eine Rolle, auch relativ kurze Texte mit wenigen Zeilen können geschützt sein.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.07.2010 - Az.: I ZR 139/08
Leitsatz:

a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden.

b) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen "ähnlich" oder "wie" auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.

c) Die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08
Leitsatz:

Google begeht keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung, wenn es geschützte Werke in Thumbnails wiedergibt. Dies gilt zumindest dann, wenn Google durch das Verhalten des Betroffenen annehmen darf, dass dieser mit der Anzeige in Thumbnails einverstanden ist.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 21.10.2009 - Az.: 308 O 565/09
Leitsatz:

1. Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Bilder in der Bildersuche einer Suchmaschine stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
2. Ansprüche können jedoch nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz belastet den Suchmaschinenbetreiber unverhältnismäßig, wogegen er im Hauptsacheverfahren Vollstreckungsschutzmöglichkeiten hat.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 16.10.2009 - Az.: 308 O 557/09
Leitsatz:

Der Rechteinhaber der Comic-Reihe "PsykoMan" hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Bilder-Suchmaschine von Google. Die Online-Bildersuchfunktion bleibt vorläufig zulässig.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 24.09.2009 - Az.: I ZR 140/07
Leitsatz:

Zeigt die Preissuchmaschine "froogle.de" Angebote an, ohne dass die Versandkosten angegeben werden, liegt eine Irreführung der Kunden und ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Es reicht nicht aus, dass erst über das Anklicken der Warenabbildung auf die eigentliche Shop-Seite verwiesen wird, auf welcher die Versandkosten aufgezeigt werden.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2009 - Az.: 324 O 650/08
Leitsatz:

Ein Teil der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Google verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht und zwingende Vorschriften des deutschen Verbraucherschutzrechtes.

Landgericht Berlin, Urteil v. 13.01.2009 - Az.: 27 O 927/08
Leitsatz:

1. Der Betreiber eines Online-Portals (hier: "bild.de") haftet für rechtsverletzende Äußerungen eines Artikels ab Kenntnisnahme, wenn er Suchergebnisse von Google auf seiner Internetseite einbindet.
2. Er hat alles Notwendige zu veranlassen, damit die entsprechenden Einträge bei Google und auf seiner Seite entfernt werden. Dazu gehört die Löschung der URL-Adresse.

Landgericht Saarbrücken, Urteil v. 10.12.2008 - Az.: 9 O 258/08
Leitsatz:

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann auch die Löschung des Google-Caches mit umfassen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 42/06
Leitsatz:

1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.


2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.

Landgericht_1 Hamburg, Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 248/07
Leitsatz:

1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.

Landgericht Berlin, Urteil v. 08.07.2008 - Az.: 27 O 536/08
Leitsatz:

1. Bindet der Betreiber eines Online-Portals die Suchergebnisse von Google in seine eigenen Seiten ein, so haftet er ab Kenntnis für etwaige rechtswidrige Suchtreffer.
2. Die Beweislast für die Tatsache, dass es technisch unmöglich ist, einzelne Google-Suchergebnisse bei Übernahme auf die eigene Webseite zu blockieren, trägt der Betreiber des Online-Portals, der sich auf diesen Umstand beruft.

Oberlandesgericht Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07
Leitsatz:

1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.
3. Ein Unterlassungsanspruch ist jedoch nach Treu und Glauben trotz der vorhandenen Urheberrechtsverletzungen ausgeschlossen, wenn ein Webseiten-Betreiber seine Seiten in der Gestalt "suchmaschinen-optimiert" hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf die Seite erleichtert wird, d.h. die „Crawler“ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ werden.

Hinweis: Das OLG Jena bestätigt damit, wenn auch mit gänzlich anderen Argumenten, die erstinstanzliche Entscheidung des LG Erfurt (Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 3 O 1108/05).

Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: I ZR 102/05
Leitsatz:

1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.
2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.
3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.
4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.07.2007 - Az.: I-20 U 10/07
Leitsatz:

1. Behauptet der Kläger, die beanstandete Rechtsverletzung geschehe auch weiterhin durch den Cache einer Webseite, so ist der Kläger hierfür beweispflichtig.
2. Bei der Bewertung, ob ein erheblicher Wettbewerbsverstoß iSd. § 3 UWG vorliegt, ist auch von Bedeutung, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg (hier: mittels des Cache) möglich, so fehlt es an der Erheblichkeit.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07
Leitsatz:

1. Eine suchmaschinen-optimierte Webseite kann urheberrechtlich geschützt sein. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren.
2. Um für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Darin liegt die persönliche geistige Schöpfung. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle, schöpferische Eigenheit. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 21.06.2007 - Az.: 3 U 302/06
Leitsatz:

Es handelt sich um eine Markenverletzung, wenn ein Online-Auktionshaus einen Markennamen als Kategorie benutzt, in dieser Kategorie dann aber gar keine Marken-Produkte zum Verkauf angeboten werden.

Landgericht Erfurt, Urteil v. 15.03.2007 - Az.: 3 O 1108/05
Leitsatz:

1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. konkludent eine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Denn bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet bereithält, steht der Internetnutzer vor dem Problem Unwesentliches von Wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe ist der Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Zudem dienen Suchmaschinen den Interessen derjenigen, die eine eigene Webseite ins Netz stellen. Diese Personen haben regelmäßig ein Interesse daran, dass ihre Seite auch gefunden und aufgerufen wird. In diesem Zusammenhang ist eine Suchanzeige in Form von „thumbnails" bel der Suche nach Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk allein nur unzulänglich beschreiben. Die Abbildung von „thumbnails" liegt daher grundsätzlich im Interesse das Urhebers.
3. Ein bloßer "Copyright"-Vermerk des Urhebers an seinen Werken schließt eine solch konkludent erteilte Einwilligung nicht aus.
4. Die konkludente Einwilligung ergibt sich auch daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess")
in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen.
5. Google Deutschland ist nicht Mitstörerin für etwaige Rechtsverletzungen, die Google Inc. mit seiner Bildersuchmaschine begeht.

Hinweis: Das OLG Jena (Urt. v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07) hat in der Berufungsinstanz das Urteil bestätigt, jedoch mit grundlegend anderen Argumenten.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 01.03.2007 - Az.: 4 U 142/06
Leitsatz:

1. Liegt ein nachprüfbarer Verdacht auf Manipulation einer Suchmaschine vor, so darf eine Filtersoftware die betreffende Seite als "Spam" klassifizieren.
2. Soweit danach wahrheitsgemäß ein Spamverdacht ermittelt und angezeigt wird, muss ein solcher Spamming-Filter angesichts der Flut von ungerechtfertigten Suchmaschinenmitteilungen auch aus Gründen des Verbraucherschutzes allgemein zulässig sein. Der Verbraucher und die Allgemeinheit haben grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, Spam, den man nicht primär gesucht hat, mit Hilfe einer entsprechenden Technik auszufiltern.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 08.02.2007 - Az.: I ZR 77/04
Leitsatz:

Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls).
Hinweis: Das Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 34/02) wurde dadurch bestätigt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.02.2006 - Az.: 308 O 743/05
Leitsatz:

1. Ein Webseiten-Betreiber, der in einem Online-Shop urheberrechtswidrig ein geschütztes Bild verwendet hat, ist nicht nur zur Löschung des Bildes verpflichtet, sondern er hat darüber hinaus auch Sorge dafür zu tragen, dass keine der herkömmlichen Bilder-Suchmaschinen noch das Bild in ihrem Index hat.
2. Eine Haftung des Webseiten-Betreibers tritt spätestens dann ein, wenn nach Löschung des Bildes im eigenen Shop das Werk auch weiterhin in einer Bilder-Suchmaschine auftaucht und der Betreiber hiervon Kenntnis erlangt. Spätestens dann ist der Webseiten-Betreiber verpflichtet, alle sonstigen Bilder-Suchmaschinen zu überprüfen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.08.2005 - Az.: 312 O 512/05
Leitsatz:

1. Eine kennzeichenmäßige Benutzung und somit eine Markenverletzung ist auch dann gegeben, wenn eine Suchmaschine
lediglich eine Marke in Kombination mit einem Begriff verwendet, der aus dem Bereich stammt, für den die Marke eingetragen ist. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Suchmaschine selber gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet oder bewirbt.
2. Ändern sich bei einer "Live-Suche" die Ergebnisse über einen längeren Zeitraum nicht, ist davon auszugehen, dass
es sich um Inhalte handelt, die die Suchmaschine bestimmt und für die sie daher verantwortlich ist. In einem solchen Fall kann sie sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG berufen.

Oberster Gerichtshof, Beschluss v. 12.07.2005 - Az.: 4 Ob 131/05a
Leitsatz:

1. Die Benutzung einer "catch-all"-Funktion bei Domains stellt keine Markenverletzung dar, da kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt.
2. Die Benutzung einer "catch-all"-Funktion bei Domains ist dagegen wettbewerbswidrig, weil hierdurch Mitbewerber in ihrer freien Entfaltung behindert werden.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 22.04.2005 - Az.: 315 O 260/05
Leitsatz:

Es ist eine Marken- und Wettbewerbsverletzung, fremde Marken auf Doorway Pages einzusetzen und diese mittels Cloaking zu verstecken.

Amtsgericht Bielefeld, Urteil v. 18.02.2005 - Az.: 42 C 767/04
Leitsatz:

1. Informationen iSd. § 3 TDG sind nicht nur Texte, sondern auch Bilder.


2. Es liegt keine haftungsauslösende Veränderung iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 3 TDG vor, wenn ein Bild
als Thumbnail angezeigt wird.


3. Die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG ist auf den Betreiber einer Suchmaschine nicht
anzuwenden, da er die Informationen nicht im Auftrag eines Nutzers, sondern im eigenen Auftrag speichert.


4. Es greift jedoch die Haftungsprivilegierung des § 10 TDG, da die Thumbnails lediglich zeitlich begrenzt gespeichert werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 02.09.2004 - Az.: 5 W 106/04
Leitsatz:

Ein Webseiten-Betreiber haftet nicht für eine Rechtsverletzungen, wenn die unzulässige Verknüpfung durch eine Suchmaschine hergestellt wurde und der Dritte diesen Umstand weder hervorgerufen noch ausgenutzt hat.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 05.09.2003 - Az.: 308 O 449/03
Leitsatz:

Ohne Zustimmung des Urhebers dürfen keine automatischen Thumbnails von urheberrechtlich geschützten Fotos online verwendet werden.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.07.2003 - Az.: I ZR 259/00
Leitsatz:

1. Werden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren Ausspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, daß die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben werden.
2. a) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.
b) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
3.a) Nach § 15 UrhG (i. d. F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.
b) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.
4. a) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
b) Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.
5. Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 17.10.2002 - Az.: 17 W (pat) 01702
Leitsatz:

Internet-Archiven wie z.B. http://www.archive.org kommt keine primäre Beweiskraft zu, denn die Zuverlässigkeit von unter solchen Adressen abrufbaren Informationen ist nicht höher als die jeder unter einer anderen Internet-Adresse abrufbaren Information.

Löschungsflichten bei rechtswidrigen Webseiten

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 10.06.2020 - Az.: 6 U 129/18
Leitsatz:

Umfassende Interessensgüterabwägung bei Recht auf Vergessenwerden gegen Suchmaschinenbetreiber

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 22.08.2019 - Az.: 6 U 83/19
Leitsatz:

Haftung für Google Cache bei verspätet gestelltem Löschungsantrag

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.06.2019 - Az.: 12 O 179/17
Leitsatz:

Google nur bei offensichtlichen Rechtsverstößen zur Löschung verpflichtet

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 12.02.2019 - Az.: 11 U 156/17
Leitsatz:

Auslegung eines Vertragsstrafeversprechens einer Kirchengemeinde

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 07.01.2019 - Az.: 4 W 1149/18
Leitsatz:

Haftung von Google: Wann eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt

Landgericht München_II, Urteil v. 26.10.2018 - Az.: 2 O 4622/17
Leitsatz:

Haftung einer Suchmaschine für rechtswidrige Webseiten

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.07.2018 - Az.: I ZB 86/17
Leitsatz:

Eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, genügt ihrer Unterlassungspflicht, wenn sie den Fernsehbeitrag aus ihrer Mediathek entfernt und durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür Sorge trägt, dass der Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Ihre Unterlassungspflicht ist hingegen nicht verletzt, wenn der Beitrag weiter im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat.

Landgericht Lübeck, Urteil v. 13.06.2018 - Az.: 9 O 59/17
Leitsatz:

1-Sterne-Bewertung bei Google-Maps muss gelöscht werden

Landgericht Hamburg, Urteil v. 12.01.2018 - Az.: 324 O 63/17
Leitsatz:

Gastronomiebetrieb hat Löschungsanspruch gegen Google wegen Sterne-Bewertung

Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 26.10.2017 - Az.: 2-03 O 190/16
Leitsatz:

Kein Recht auf Vergessen bei 6 Jahre alten Berichten über Geschäftsführertätigkeit

Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 21.08.2017 - Az.: 13 W 45/17
Leitsatz:

Reichweite einer Unterlassungserklärung im Online-Bereich

Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 09.02.2017 - Az.: 2-03 S 16/16
Leitsatz:

Löschungspflicht von Google bei Kenntnis von Rechtsverletzungen

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 29.12.2016 - Az.: 13 U 85/16
Leitsatz:

Kein Anspruch auf Entfernung aus organischen Suchergebnissen

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 13.10.2016 - Az.: 15 U 173/15
Leitsatz:

Wann Google für fremde Rechtsverletzungen im Rahmen seiner Suchergebnisse haftet

Landgericht Hamburg, Urteil v. 26.07.2016 - Az.: 312 O 574/15
Leitsatz:

Ein Unternehmen ist zur Löschung fehlerhafter Online-Einträge auf Drittseiten auch dann verpflichtet, wenn es diese falschen Inhalte nicht verursacht hat.

Landgericht Bonn, Urteil v. 01.06.2016 - Az.: 1 O 354/15
Leitsatz:

1. Der Schuldner einer Unterlassungserklärung ist verpflichtet, die einschlägigen Online-Branchendienste und Suchportale zu durchsuchen und auf eine Löschung hinzuwirken.
2. Zwar hat der Schuldner einer Unterlassungserklärung für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil v. 19.05.2016 - Az.: 4 U 45/15
Leitsatz:

Urheberrechtsverletzung durch "Cache" von Internetsuchmaschinen gespeicherten Inhalten

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.02.2016 - Az.: VI ZR 367/15
Leitsatz:

1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil v. 19.11.2015 - Az.: 4 U 120/14
Leitsatz:

Schuldner einer Unterlassungserklärung muss nicht monatelang Internet überprüfen

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 08.10.2015 - Az.: 2 U 40/15
Leitsatz:

Reichweite der Verantwortlichkeit des vertraglichen Unterlassungsschuldners für Internet-Veröffentlichungen Dritter

Landgericht Köln, Urteil v. 16.09.2015 - Az.: 28 O 14/14
Leitsatz:

Wann Google für fremde Rechtsverletzungen im Rahmen seiner Suchergebnisse haftet

Oberlandgericht Stuttgart, Beschluss v. 10.09.2015 - Az.: 2 W 40/15
Leitsatz:

Haftung für Rechtsverletzungen im Google Cache

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.09.2015 - Az.: I-15 U 119/14
Leitsatz:

1. Aus der einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung folgt  die Verpflichtung zum positiven Handeln in Form der schnellen und zuverlässigen Entfernung der jeweilis zu unterlassenden Handlung aus dem Internet.
2. Dem Schuldner obliegt es, alles Mögliche Erforderliche zu tun, um eine erneute Zuwiderhandlung mit Sicherheit auszuschließen. Dazu gehört auch, dass er Dritte über die übernommene Verpflichtung informiert und entsprechende Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtung trifft und diese dann überwacht (insb. Google Cache).

Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.07.2015 - Az.: VI ZR 340/14
Leitsatz:

a) Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.
b) Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.
c) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2015 - Az.: 7 U 29/12
Leitsatz:

1. Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen in der Weise beeinträchtigt wird, dass ältere, ursprünglich einmal rechtmäßig in das Internet eingestellte Beiträge in einem Internetarchiv nach Erlöschen eines allgemeinen öffentlichen Interesses an den berichteten Vorgängen weiterhin zum Abruf bereitgehalten werden, kann dem Betroffenen gegen den Betreiber des Internetarchivs ein Anspruch darauf zustehen, es zu unterlassen, diese Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe des Namens des Betroffenen in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden.
2. Für das Entstehen der Verantwortlichkeit des Betreibers des Internetforums für derartige Beiträge gelten die für die Verantwortlichkeit der Betreiber von Internetforen entwickelten Grundsätze.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 18.02.2015 - Az.: 7 W 24/15
Leitsatz:

Einem Schuldner, dem bestimmte Internet-Äußerungen verboten werden, trifft keine Verpflichtung, sämtliche Dritte zu informieren und diese aufzufordern, seine Erklärungen nicht mehr weiter zu verbreiten.  Der Schuldner ist nur verpflichtet solche Portale zur Löschung aufzufordern, die in seinem Einwirkungsbereich liegen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 29.01.2015 - Az.: 13 U 58/14
Leitsatz:

1. Der Schuldner einer Unterlassungserklärung hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine.

2. Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen. Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.11.2014 - Az.: VI ZR 18/14
Leitsatz:

Zur Reichweite eines vertraglich vereinbarten Unterlassungsgebotes - hier: Keine Verpflichtung zur Einwirkung auf RSS-Feed-Abonnenten, die das vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogene Bild weiter veröffentlichen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.09.2014 - Az.: I ZR 76/13
Leitsatz:

a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.  
b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.  
c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.  
d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.  
e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.

Landgericht Kaiserslautern, Urteil v. 08.07.2014 - Az.: HK O 33/13
Leitsatz:

1. Zwar kann ein Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung nicht dazu verpflichtet werden, unbegrenzt das Internet auf entsprechende Einträge hin zu durchsuchen.

2. Wegen des durch das Internet erheblich gesteigerten Verbreitungsrisikos ist es dem Schuldner jedoch rechtlich zumutbar und bei Eingehen einer Unterlassungsverpflichtung auch geboten, in zeitnaher Zeit nach Abschluss der Unterlassungsverpflichtung eigene Recherchebemühungen einzuleiten, um auf diese Art und Weise zumindest bei den gängigsten Suchmaschinen eine Löschung der zukünftig zu unterlassenden Bezeichnung zu bewirken, um dadurch der Gefahr einer unbegrenzten Weiterverbreitung im Internet entgegenzuwirken.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.12.2013 - Az.: I-20 U 52/13
Leitsatz:

1. Gibt ein Unternehmen außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der es sich verpflichtet, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen, bezieht sich diese Verpflichtung auch auf Erklärungen in Online-Verzeichnisse, die von ihm initiiiert worden sind.
2. Das Unternehmen muss diese Portale aktiv anschreiben und zur Löschung auffordern. Es ist verpflichtet nachzuprüfen, ob die Webseiten der Aufforderung nachgekommen sind

Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 77/12
Leitsatz:

a) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen).

b) Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 15.03.2011 - Az.: 7 U 45/10
Leitsatz:

Der Mörder eines bekannten deutschen Schauspielers, der seit einigen Jahren auf Bewährung aus der Haft entlassen ist, hat einen Anspruch darauf, dass er nicht namentlich in einem Online-Archiv genannt wird. In derartigen Fällen stellt die namentliche Nennung eine Gefahr für das Resozialisierungsinteresse dar.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.02.2011 - Az.: VI ZR 345/09
Leitsatz:

Ein wegen Mordes Verurteilter muss es hinnehmen, dass über ihn in einer älteren Pressemeldung namentlich berichtet wird. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mord aufgrund der Schwere der Tat und der Bekanntheit des Opfers großes Aufsehen erregt hat und der Zeitungsbericht neutral und sachlich formuliert ist. In derartigen Fällen darf die Zeitung diesen Bericht in ihrem Online-Archiv zum Abruf bereit halten.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 127/09
Leitsatz:

1. Ein Online-Archiv hat grundsätzlich nur ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Werk.
2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Online-Archiv ein urheberrechtlich geschütztes Werk bereithalten darf, ist nicht der Zeitpunkt der ersten Speicherung. Vielmehr bedarf es einer Rechtsgrundlage, die ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht einräumt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.12.2009 - Az.: VI ZR 227/08
Leitsatz:

Für Altmeldungen, die in einem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt gespeichert sind, besteht keine Löschungspflicht. Der verurteilte Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr muss es daher hinnehmen, dass die Artikel über den Fall, in denen er namentlich genannt wird, nach wie vor gespeichert sind.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 27.11.2009 - Az.: 9 U 27/09
Leitsatz:

Gibt ein Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, dass bestimmte Äußerungen, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gläubigers verletzen, auf seiner Homepage nicht mehr zu finden sind, trifft ihn auch hinsichtlich des Google Caches eine Löschungspflicht.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 17.11.2009 - Az.: 7 U 62/09
Leitsatz:

1. Ein mittlerweile aus der Haft entlassener Straftäter hat einen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Nennung seines Namens in der Presseberichterstattung.
2. Die Verbreitung eines Artikels findet nicht erst statt, wenn ein Dritter ihn tatsächlich zur Kenntnis nimmt, sondern ist bereits abgeschlossen, wenn Dritten die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wurde. Auch das Vorhalten eines Artikels im Archiv einer Internetseite stellt ein Verbreiten dar.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.11.2009 - Az.: 324 O 243/07
Leitsatz:

Wird noch Jahre nach der Haftentlassung ein Mörder namentlich in einem Bericht genannt und ist dieser Artikel im Internet abrufbar, so liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Das Resozialisierungsinteresse und der Anonymitätsschutz werden dadurch massiv beeinträchtigt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2009 - Az.: 324 O 767/08
Leitsatz:

Ein im Rahmen eines bedeutsamen Spionage-Prozesses als wichtiger Zeuge vernommener früherer Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR muss es auch heute noch hinnehmen, dass ein 1994 in zulässiger Weise veröffentlichter Presseartikel, in dem er namentlich genannt wird, weiterhin im Pressearchiv vorgehalten wird.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 26.06.2009 - Az.: 324 O 586/08
Leitsatz:

Wird in dem Online-Archiv einer Tageszeitung ein Artikel bereitgehalten, der mehrere Jahre alt ist und namentlich einen rechtskräftig verurteilten Mörder nennt, so gefährdet dies die Resozialisierung des Straftäters. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene mittlerweile aus der Haft entlassen ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.03.2009 - Az.: 7 U 64/08
Leitsatz:

1. Die Veröffentlichung des Namens eines Mörders in einem Zeitungsartikel eines Online-Archivs ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Täter kurz vor der Haftentlassung steht und somit seine ungestörte Resozialisierung gefährdet ist.
2. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass die Berichterstattung über den Fall erlaubt bleibt, die volle Namensnennung jedoch zu unterbleiben hat.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: 13 A 2852/08
Leitsatz:

1. Die Bereithaltung und Speicherung eines Zeitungsartikels in einem Online-Archiv begründet keine Wiederholungsgefahr für den Betroffenen, da sich die Aussage lediglich auf eine Berichterstattung in der Vergangenheit bezieht. Daher besteht auch nicht die Gefahr des „ewigen Prangers im Internet“.
2. Fehlt es zudem an einer Namensnennung des Betroffenen und ist der betreffende Artikel nicht unter Schlagworten, sondern nur mittels einer speziellen Suche zu finden, liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

Landgericht Koeln, Urteil v. 08.10.2008 - Az.: 28 O 302/08
Leitsatz:

Unternehmensinhaber haben keinen Anspruch auf Löschung der Jahresabschlüsse ihres Unternehmens aus dem elektronischen Bundesanzeiger und dem Unternehmensregister, da für diese Daten eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 11.06.2008 - Az.: 324 0 1069/07
Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 11.03.2008 - Az.: 7 W 22/08
Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.

Landgericht Nuernberg-Fuerth, Beschluss v. 06.03.2008 - Az.: 11 O 1820/08
Leitsatz:

1. Das Persönlichkeitsrecht eines Straftäters wird nicht verletzt, wenn das Online-Archiv einer Zeitung Artikel von 1983 bereithält, in denen über das damalige Strafverfahren berichtet und der Täter namentlich genannt wird.
2. Wird ein ehemals zulässiger Bericht in das Online-Archiv gestellt, so stellt dies keine neue Berichterstattung dar. Eine Löschung diese Berichts verstößt gegen die Informationsfreiheit.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 18.01.2008 - Az.: 324 O 507/07
Leitsatz:

1. Eine zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden, denn das "Archiv-Privileg" gilt nicht für Online-Archive.

Oberlandesgericht-1 Hamburg, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: 7 U 56/07
Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.

Oberlandesgericht-2 Hamburg, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: 7 U 62/07
Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.

Oberlandesgericht-3 Hamburg, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: 7 U 58/07
Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.

Oberlandesgericht-4 Hamburg, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: 7 U 65/07
Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.

Oberlandesgericht-5 Hamburg, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: 7 U 77/07
Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.

Oberlandesgericht-6 Hamburg, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: 7 U 79/07
Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücktreten lassen.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.07.2007 - Az.: I-20 U 10/07
Leitsatz:

1. Behauptet der Kläger, die beanstandete Rechtsverletzung geschehe auch weiterhin durch den Cache einer Webseite, so ist der Kläger hierfür beweispflichtig.
2. Bei der Bewertung, ob ein erheblicher Wettbewerbsverstoß iSd. § 3 UWG vorliegt, ist auch von Bedeutung, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg (hier: mittels des Cache) möglich, so fehlt es an der Erheblichkeit.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 11 U 72/06
Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 28.03.2007 - Az.: 7 W 9/07
Leitsatz:

1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden.
3. Einem Online-Archiv kommt eine größere Breitenwirkung zu als einem herkömmlichen Zeitschriftenarchiv: Schon die Eingabe von Stichworten oder Eckdaten in eine Internet-Suchmaschine ermöglicht vom häuslichen Computer aus die Einsichtnahme in die archivierten Artikel.

Kammergericht , Beschluss v. 15.03.2007 - Az.: 10 W 26/07
Leitsatz:

Auch wenn der URL-Adresse einer Internetseite nicht explizit entnommen werden kann, dass es sich um eine Archivseite handelt, liegt keine unzulässige Irreführung dahingehend vor, dass beim User der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine aktuelle Seite. Ausreichend ist vielmehr, wenn sich aus den näheren Umständen (z.B. Überschrift mit Datums-Angabe, Datum des Impressums) ergibt, dass es sich um ein Archiv handelt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.11.2006 - Az.: 324 O 521/06
Leitsatz:

1. Eine zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden, denn das "Archiv-Privileg" gilt nicht für Online-Archive.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.02.2006 - Az.: 308 O 743/05
Leitsatz:

1. Ein Webseiten-Betreiber, der in einem Online-Shop urheberrechtswidrig ein geschütztes Bild verwendet hat, ist nicht nur zur Löschung des Bildes verpflichtet, sondern er hat darüber hinaus auch Sorge dafür zu tragen, dass keine der herkömmlichen Bilder-Suchmaschinen noch das Bild in ihrem Index hat.
2. Eine Haftung des Webseiten-Betreibers tritt spätestens dann ein, wenn nach Löschung des Bildes im eigenen Shop das Werk auch weiterhin in einer Bilder-Suchmaschine auftaucht und der Betreiber hiervon Kenntnis erlangt. Spätestens dann ist der Webseiten-Betreiber verpflichtet, alle sonstigen Bilder-Suchmaschinen zu überprüfen.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 14.11.2005 - Az.: 15 W 60/05
Leitsatz:

1. Eine zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. Ob ein Unterlassungsanspruch auf Löschung des Artikels aus dem Online-Archiv besteht, hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
3. Das Bereithalten eines solchen Online-Archivs hat jedoch nur begrenzte Breitenwirkung.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 28.03.2003 - Az.: 315 O 569/02
Leitsatz:

1. Ein Webseiten-Betreiber, dem gerichtlich die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffes untersagt
wurde, ist verpflichtet, nicht nur die Verlinkung innerhalb seiner Webseite zu löschen, sondern auch die eigentliche
HTML-Seite, auf der die ursprüngliche Rechtsverletzung begangen wurde.


2. Ein Webseiten-Betreiber muss damit rechnen, dass eine Unterseite seines Portals aufgrund der gängigen Suchmaschinen
auch dann noch durch Dritte gefunden wird, wenn er die entsprechenden Links beseitigt hat.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 09.09.2002 - Az.: 416 O 63/01
Leitsatz:

1. Ein Webseiten-Betreiber ist nicht verpflichtet sich um die Löschung seiner rechtswidrigen Seiten im Index
einer Suchmaschine zu kümmern.


2. Er kann sich vielmehr darauf verlassen, dass die Suchmaschine innerhalb regelmäßiger Abstände ihren Index
aktualisiert und so die Löschung der rechtswidrigen Seite automatisch erfolgt.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 13.06.2001 - Az.: 6 W 25/01
Leitsatz:

Ein Domain-Inhaber ist nicht verpflichtet sich um die Löschung seiner rechtswidrigen Domain aus dem Index einer Suchmaschine zu kümmern. Insbesondere trifft ihn deswegen diese Pflicht nicht, weil es ihm weder rechtlich noch tatsächlich möglich ist, einen
solchen Anspruch gegen den Suchmaschinen-Betreiber durchzusetzen.

Vertragliche Probleme, SEO-Vertrag

Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 26.10.2017 - Az.: 2-03 O 190/16
Leitsatz:

Kein Recht auf Vergessen bei 6 Jahre alten Berichten über Geschäftsführertätigkeit

Amtsgericht Hameln, Urteil v. 04.07.2017 - Az.: 20 C 250/14
Leitsatz:

Anforderungen an vertragliche Bestimmtheit von SEO-Optimierungsleistungen

Europäischer_Gerichtshof, Beschluss v. 09.03.2017 - Az.: C-398/15
Leitsatz:

Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Verbindung mit Art. 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen die mit der Führung des zentralen Registers oder des Handels- oder Gesellschaftsregisters betraute Stelle ersuchen können, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen, ob es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft den Zugang zu den in diesem Register eingetragenen sie betreffenden personenbezogenen Daten auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2015 - Az.: 7 U 29/12
Leitsatz:

1. Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen in der Weise beeinträchtigt wird, dass ältere, ursprünglich einmal rechtmäßig in das Internet eingestellte Beiträge in einem Internetarchiv nach Erlöschen eines allgemeinen öffentlichen Interesses an den berichteten Vorgängen weiterhin zum Abruf bereitgehalten werden, kann dem Betroffenen gegen den Betreiber des Internetarchivs ein Anspruch darauf zustehen, es zu unterlassen, diese Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe des Namens des Betroffenen in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden.
2. Für das Entstehen der Verantwortlichkeit des Betreibers des Internetforums für derartige Beiträge gelten die für die Verantwortlichkeit der Betreiber von Internetforen entwickelten Grundsätze.

Landgericht Köln, Urteil v. 20.02.2015 - Az.: 12 O 186/13
Leitsatz:

Verträge über Suchmaschinenoptimierung und Suchmaschinen-Werbung sind grundsätzlich als Dienstvertrag einzustufen.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 18.09.2014 - Az.: 7 W 88/14
Leitsatz:

1. Wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich nicht auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen. Vielmehr handelt es sich bei den Informationen dann um eigene Inhalte.
2. Eine Person ist durch Internet-Äußerungen bereits dann in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.

Landgericht Berlin, Urteil v. 21.08.2014 - Az.: 27 O 293/14
Leitsatz:

1. Google Deutschland ist für rechtswidrige Suchergebnisse unter Google.de nicht verantwortlich.
2. Allein passiv-legitimiert ist die Google Inc. in den USA, da ausschließlich diese die Daten verarbeitet.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.06.2014 - Az.: 324 O 329/14
Leitsatz:

1. Eine Person ist nicht bereits dann durch Internet-Äußerungen in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.
2. Auch wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 16.01.2014 - Az.: 19 U 149/13
Leitsatz:

Ein Online-Marketing-Vertrag, der die Themenbereiche Beratung, Suchmaschinenoptimierung Google Adwords, Affiliate-Marketing, Preissuchmaschinen und Webcontrolling zum Gegenstand hat, ist ein Dienstvertrag.

Landgericht Köln, Urteil v. 13.08.2013 - Az.: 29 O 22/13
Leitsatz:

Ein Online-Marketing-Vertrag, der die Themenbereiche Beratung, Suchmaschinenoptimierung Google Adwords, Affiliate-Marketing, Preissuchmaschinen und Webcontrolling zum Gegenstand hat, ist ein Dienstvertrag.

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.06.2013 - Az.: 23 S 168/12
Leitsatz:

Ein Online-Marketing-Vertrag ist nach den dienstvertraglichen Bestimmungen zu beurteilen.

Landgericht Amberg, Urteil v. 22.08.2012 - Az.: 14 O 417/12
Leitsatz:

Wird in einem Linkbuilding-Vertrag nichts explizit vertraglich vereinbart, so müssen nicht alle Backlinks 100% themenrelevant sein

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.10.2010 - Az.: 23 S 267/09
Leitsatz:

Ein Online-Marketing-Vertrag ist nach den dienstvertraglichen Bestimmungen zu beurteilen.

Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 17.07.2008 - Az.: 39 C 5988/08
Leitsatz:

1. Ein Unternehmen hat keinen Vergütungsanspruch aus einem Internet-Dienstleistungsvertrag, wenn es Zusagen macht und Gestaltungsmöglichkeiten in Aussicht stellt (hier: Suchmaschinenoptimierung), die es nicht erfüllt.
2. Sichert ein Unternehmen seinem Kunden zu, dass er bei Eingabe bestimmter Suchwörter durchgängig unter den ersten zehn Treffern bei Google platziert ist, reicht es für die vertragliche Erfüllung nicht aus, wenn der Kunde nur bei Kombination von verschiedenen Suchwörtern entsprechend positioniert ist. Geschuldet ist die Platzierung für einzelne Suchbegriffe.

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