Urteile nach Gerichten

Kammergericht , Beschluss v. 15.03.2007 - Az.: 10 W 26/07
Leitsatz:

Auch wenn der URL-Adresse einer Internetseite nicht explizit entnommen werden kann, dass es sich um eine Archivseite handelt, liegt keine unzulässige Irreführung dahingehend vor, dass beim User der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine aktuelle Seite. Ausreichend ist vielmehr, wenn sich aus den näheren Umständen (z.B. Überschrift mit Datums-Angabe, Datum des Impressums) ergibt, dass es sich um ein Archiv handelt.

Kammergericht , Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 5 U 186/08
Leitsatz:

1. Die Nutzung des Begriffs "Möbel" als Keyword für Werbung im Rahmen der Google AdWords stellt keine Rechtsverletzung gegenüber der Inhaberin der Marke "Europa Möbel" dar.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Option "weitgehend passende Keywords" verwendet wird.

Europaeischer_Gerichtshof , Beschluss v. 26.03.2010 - Az.: C-91/09
Leitsatz:

Ein Markeninhaber kann die Benutzung seiner Marke durch Dritte verbieten, wenn die herkunftsweisende Werbefunktion beeinträchtigt ist. Verwendet jemand Drittes die geschützte Marke als Keyword im Rahmen von Google-AdWords, ohne deutlich zu machen, von wem die beworbenen Dienstleistungen stammen, ist dies unzulässig.

Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 08.07.2010 - Az.: C-558/08
Leitsatz:


1. Ein Markeninhaber muss es nicht hinnehmen, dass ein Konkurrenzunternehmen, welches dieselben Produkte verkauft, in den Google-AdWords identische bzw. sehr ähnliche Keywords verwendet wie die geschützte Marke. Dies gilt zumindest dann, wenn nicht ersichtlich wird, von wem die angebotenen Leistungen stammen (Zuordnungsverwirrung).
2. Für eine solche Zuordnungsverwirrung reicht es jedoch nicht aus, wenn jemand Drittes den geschützten Begriff zur Beschreibung für eine gebrauchte Ware benutzt, also z.B. "Gebraucht-[Markenname]" oder "[Markenname] aus zweiter Hand".

Bundespatentgericht , Beschluss v. 17.10.2002 - Az.: 17 W (pat) 01702
Leitsatz:

Internet-Archiven wie z.B. http://www.archive.org kommt keine primäre Beweiskraft zu, denn die Zuverlässigkeit von unter solchen Adressen abrufbaren Informationen ist nicht höher als die jeder unter einer anderen Internet-Adresse abrufbaren Information.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: I ZR 102/05
Leitsatz:

1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.
2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.
3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.
4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 125/07
Leitsatz:

Die Frage, ob die Verwendung einer fremden Markenbezeichnung als Keyword bei Google AdWords zu dem Zweck, dass die eigene Werbung bei einer Suche nach der fremden Marke in der von den Suchergebnissen abgetrennten Anzeigenspalte erscheint, eine markenmäßige Benutzung darstellt, wird dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Hinweis: Das OLG Braunschweig (Urt. v. 12.07.2007 - Az.: 2 U 24/07) hatte in der Vorinstanz eine Markenverletzung bejaht.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 30/07
Leitsatz:

Die Verwendung des Unternehmenskennzeichen eines Dritten als Keyword bei den Google AdWords mit der Folge, dass die eigene Werbung bei Eingabe des Unternehmenskennzeichens als Suchwort bei Google in der separaten Anzeigespalte erscheint, führt nicht zu einer Verwechselungsgefahr, wenn aus der Anzeige klar hervorgeht, dass der Werbende mit dem Träger des Unternehmenskennzeichens nicht identisch ist.
Hinweis: Der BGH bestätigt damit die Rechtsprechung der Vorinstanz (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06).

Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 139/07
Leitsatz:

Die Verwendung einer beschreibenden Angabe als Keyword bei den Google AdWords, die in Zusammenhang mit der Option „weitgehend passende Keywords“ dazu führt, dass bei einer Suche nach der Marke eines Dritten, die die beschreibende Angabe ebenfalls enthält, die eigene Werbung in der separaten Anzeigespalte erscheint, stellt keine Markenrechtsverletzung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzeige selbst das geschützte Zeichen nicht enthält.
Hinweis: Der BGH hebt damit die Rechtsprechung der Vorinstanz (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2007 - Az.: 2 U 23/07) auf.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 24.09.2009 - Az.: I ZR 140/07
Leitsatz:

Zeigt die Preissuchmaschine "froogle.de" Angebote an, ohne dass die Versandkosten angegeben werden, liegt eine Irreführung der Kunden und ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Es reicht nicht aus, dass erst über das Anklicken der Warenabbildung auf die eigentliche Shop-Seite verwiesen wird, auf welcher die Versandkosten aufgezeigt werden.