Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 29.12.2016 - Az.: 13 U 85/16
- Leitsatz:
Kein Anspruch auf Entfernung aus organischen Suchergebnissen
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 06.10.2016 - Az.: 6 U 17/14
- Leitsatz:
Meta-Tags sind Markenverletzung
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 10.10.2016 - Az.: 1 BvR 2136/14
- Leitsatz:
Verfassungsbeschwerde von Yahoo gegen Leistungsschutzrecht erfolglos
- Oberlandgericht Stuttgart, Beschluss v. 10.09.2015 - Az.: 2 W 40/15
- Leitsatz:
Haftung für Rechtsverletzungen im Google Cache
- Landgericht Köln, Urteil v. 16.09.2015 - Az.: 28 O 14/14
- Leitsatz:
Wann Google für fremde Rechtsverletzungen im Rahmen seiner Suchergebnisse haftet
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 13.10.2016 - Az.: 15 U 173/15
- Leitsatz:
Wann Google für fremde Rechtsverletzungen im Rahmen seiner Suchergebnisse haftet
- Landgericht Arnsberg, Urteil v. 08.09.2016 - Az.: I-8 O 83/16
- Leitsatz:
1. Ein Online-Händler haftet für irreführende Angaben, die auf der Plattform des Preisvergleichs Idealo gemacht werden.
2. Der Rechtsverstoß wird auch nicht dadurch "geheilt", dass der Online-Händler den Irrtum auf seiner Landing-Page aufklärt und die zutreffenden Angaben nachholt.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 26.07.2016 - Az.: 312 O 574/15
- Leitsatz:
Ein Unternehmen ist zur Löschung fehlerhafter Online-Einträge auf Drittseiten auch dann verpflichtet, wenn es diese falschen Inhalte nicht verursacht hat.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.02.2016 - Az.: 3 U 153/15
- Leitsatz:
Irreführende Google-AdWords-Werbung mit "Das neue Samsung S6 ab 1,- €"
- Landgericht Bonn, Urteil v. 01.06.2016 - Az.: 1 O 354/15
- Leitsatz:
1. Der Schuldner einer Unterlassungserklärung ist verpflichtet, die einschlägigen Online-Branchendienste und Suchportale zu durchsuchen und auf eine Löschung hinzuwirken.
2. Zwar hat der Schuldner einer Unterlassungserklärung für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist.