Unterlassungserklärung auch hinsichtlich nicht wettbewerbswidrigen Verhaltens wirksam
Leitsatz
Wird in einer Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafenregelung getroffen, so fällt die Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot auch dann an, wenn das Verhalten nicht als wettbewerbswidrig zu bewerten ist.
Sachverhalt
Die Beklagte hatte sich gegenüber der Klägerin im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, ihr Internetangebot nicht ohne Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzuhalten.
Nachfolgend enthielt die Internetseite der Beklagten die Angabe der falschen Behörde als Aufsichtsbehörde. Die Klägerin machte daraufhin die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe geltend.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Angabe der falschen Aufsichtsbehörde nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Der Bundesgerichtshof verurteilte die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.
Ob das gerügte Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung darstelle, sei anhand der Erklärung selbst zu bestimmen. Die Beklagte habe sich verpflichtet, die Aufsichtsbehörde anzugeben, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Nichtangabe um einen Wettbewerbsverstoß handele. Zu berücksichtigen sei, dass eine Unterlassungserklärung den Zweck erfülle, zwischen den Parteien den Streit darüber zu beenden, ob ein Verhalten wettbewerbswidrig sei oder nicht.
Auch die falsche Angabe der Aufsichtsbehörde stelle einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar, da auch im Kern gleichartige Verstöße von einer Vertragsstrafenregelung erfasst würden.