Vertragsstrafe nur für wirksamen Unterlassungsvertrag
Leitsatz
Das Zustandekommen einer Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafeversprechen ist vom Zugang einer Annahmeerklärung abhängig.
Sachverhalt
Der Kläger verlangte vom Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Wegen eines Wettbewerbsverstoßes forderte er den Beklagten in der Vergangenheit auf, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen zu unterschreiben. Dieses Schreiben und die darin enthaltenen Vorwürfe wies der Beklagte zurück und sendete dem Kläger eine überarbeitete Version, in der er sich verpflichtete, bei Meidung einer Vertragsstrafe eine bestimmte Äußerung nicht zu tätigen.
Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte hierzu nicht. Da der Satz knapp zwei Jahre später dennoch im Internet abrufbar, war der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte gegen das Unterlassungsversprechen verstoßen habe.
Entscheidungsgründe
Die Richter wiesen die Klage zurück, da dem Kläger kein Anspruch auf Vertragsstrafe zustehe. Denn das Zustandekommen eines Unterlassungsvertrages sei vom Zugang einer Annahmeerklärung abhängig.
Voraussetzung dafür sei, dass zwischen den Parteien ein Vertrag wirksam zustande gekommen wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Das Schreiben des Beklagten stelle keine Annahme der Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen dar. Es handle sich vielmehr um die Ablehnung des Angebotes des Klägers, verbunden mit einem neuen Angebot des Beklagten.
Der Kläger habe bis zur Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht auf das Angebot reagiert noch in irgendeiner Form einen Willen gezeigt, dass er das Angebot annehmen wolle. Nach einem Zeitraum von knapp zwei Jahren sei die Frist für eine Antwort auf das Schreiben, also eine mögliche Annahmeerklärung auch längst abgelaufen.