Zuständigkeit deutscher Gerichte nur bei deutlichem Inlandsbezug bei Online-Veröffentlichung
Leitsatz
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Rechtsverletzungen durch Internet-Veröffentlichungen ist nur dann gegeben, wenn ein deutlicher Bezug zum Inland vorliegt. Ein Online-Artikel, der auf einer russischen und in kyrillischer Schrift verfassten Webseite abrufbar ist, und sich an russische User wendet, weist keinen Inlandsbezug auf. Dies gilt auch dann, wenn die Webseite von Deutschland aus betrieben wird.
Sachverhalt
Bei dem Kläger handelte es sich um einen russischen Geschäftsmann, der in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. Als er sich auf einer Reise in Russland befand, entdeckte er auf einer Webseite seinen Namen, seine Wohnung sowie beleidigende Äußerungen zu seiner Person. Die Webseite war ausschließlich auf kyrillisch gestaltet, der streitgegenständliche Text war auch in kyrillischer Schrift abgedruckt. Die Betreiber der Webseite waren in Deutschland ansässig.
Die Rechtsverletzungen machte der Kläger vor dem Landgericht Köln geltend, weil er der Auffassung war, dass die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei. Nach seiner Ansicht sei die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit nicht auf Russland beschränkt.
Entscheidungsgründe
Das höchste deutsche Gericht wies die Klage ab.
Es bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und erklärte, dass die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Rechtsverletzungen durch Online-Veröffentlichungen gegeben sei, wenn ein deutlicher Inlandsbezug vorliege. Dieser Umstand treffe hier nicht zu.
Zwar habe der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland. Auch der Betrieb der Webseite erfolge aus Deutschland. Diese Tatsachen reichten vorliegen jedoch nicht aus, um einen deutlichen Inlandsbezug zu begründen. Denn die Webseite sei ausschließlich in kyrillischer Schrift verfasst. Auch die einzelnen Beiträge und Artikel seien kyrillisch. Dort gehe es um Treffen, Reisen und Events, die nur in Russland stattfänden. Daher wende sich die Webseite ausschließlich an russische User ohne ausreichenden Bezug zu Deutschland.