OLG Düsseldorf: Irreführende Google Ads-Werbung trotz Aufklärung auf Landing-Page

Bei einer Google Ads-Werbung  muss berücksichtigt werden, dass dem werbenden Unternehmen nur ein begrenzter Platz zur Verfügung steht. Es reicht daher aus, wenn missverständliche oder unklare Angaben auf der Landing-Page erläutert werden. Erforderlich ist dann jedoch, dass die Klärung vollständig und unmissverständlich geschieht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.07.2020 - Az.: 15 U 76/19).

Die Beklagte war auf die Geltendmachung von Entschädigung bei Flugverspätungen spezialisiert und warb u.a. online bei Google Ads  wie folgt:

"bis zu 600 € Entschädigung für Sie"

Die Beklagte behielt eine Provision iHv. 20 - 30 % von der Entschädigung ein. Auf der verlinkten Seite fand sich nachfolgender Hinweis:

"Sie erhalten ihre Entschädigung (...)

Ihr Geld ist da. Wir leiten ihre Entschädigung umgehend an sie weiter und behalten eine Erfolgsprovision von 20 bis 30 % zuzüglich Mehrwertsteuer ein. Haben wir keinen Erfolg, entstehen ihnen keine Kosten."

Dies ließ das OLG Düsseldorf nicht als ausreichende Information genügen.

Aufgrund der Werbeaussage erwarte der Verbraucher, dass er eine Zahlung von bis zu 600 EUR ausgezahlt bekomme. Er gehe nicht davon aus, dass von diesem Betrag noch die Vergütung der Beklagten abzuziehen sei.

Grundsätzlich nicht zu beanstanden sei die Google Ads-Werbung:

"Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Adwords-Anzeige irreführend ist, gilt es zu berücksichtigen, dass dem Werbenden für seine Werbeaussage nur ein ganz beschränkter Platz zur Verfügung steht.

In Anbetracht dessen kann, wenn es sich nicht um eine objektiv unrichtige bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Angabe für die kein vernünftiger Anlass besteht ("dreiste Lüge") handelt, sondern es sich bei der beanstandeten Werbeaussage um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe handelt, die ähnlich einer Überschrift dazu einlädt, die ausführliche und präzise Information zur Kenntnis zu nehmen, die irrtumsausschließenden Angaben mit Hilfe eines auf eine Internetseite verweisenden Links erfolgen.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben auf der sich öffnenden Internetseite vollständig und unmissverständlich sind "

Und eben an dieser vollständigen und unmissverständlichen Darstellung fehle es im vorliegenden Fall:

"Dies schließt die Vorstellung ein, dass jedenfalls in einem extremen Fall einer Flugverspätung oder einer Annullierung des Fluges die Auszahlung einer Entschädigung in Höhe von 600,00 € an den jeweiligen Fluggast erfolgen kann.

Dafür, dass mit der Angabe von (...)  "... bis zu 600 €" nur die Beträge angeführt werden (sollen), die eine Fluggesellschaft gegebenenfalls zahlt, nicht hingegen die Beträge, die der Fluggast tatsächlich erhält, bieten die Werbeaussagen keinen Anhalt."

Und weiter:

"Dem steht der Einwand der Beklagten, der angesprochene Verkehrskreis wisse, dass die Beklagte nicht unentgeltlich tätig werde, ebenso sei ihm bekannt, dass alle Anbieter Provisionen verlangen würden, nicht entgegen.

Selbst wenn beides zugunsten der Beklagten angenommen würde, würde dies nicht die Feststellung erlauben, dass die konkret beanstandete Werbeaussage so verstanden wird, dass sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Angesichts der Aussagen  "250,00 € bis 600,00 € Entschädigung pro Person" und "... machen wir bis zu 600,00 €" führt das grundsätzliche Wissen um eine Vergütung der Beklagten den angesprochenen Verkehrskreis - der im Übrigen keine Kenntnis von der konkreten Höhe der Provisionen der Beklagten hat - nur zu dem Verständnis, dass auch im Erfolgsfall bei einem extremen Fall von Flugverspätung und/oder Flugannullierung nach Abzug einer Vergütung der Beklagten an den Fluggast letztlich 600,00 € ausgezahlt werden.

Er geht davon aus, dass die Beklagte eine ihr (...) zustehende Provision bei der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft "einpreist", in dem gegenüber dieser eine Forderung in Höhe von 600,00 € plus Provision geltend gemacht wird, so dass für den Fluggast selbst letztlich 600,00 € "übrig bleiben". Dass der Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch infolge der Fluggastrechte-VO auf maximal 600,00 € begrenzt ist, ist, wie ausgeführt, nicht bekannt (...)."