VG Ansbach: Kein DSGVO-Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf Einschreiten

Es besteht grundsätzlich kein DSGVO-Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten der Datenschutzbehörde gegen Dritte (hier: Verhängung eines Bußgeldes). Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen, wenn sich das Ermessen auf null reduziert, gilt möglicherweise etwas anderes (VG Ansbach, Urt. v. 16.03.2020 - Az.: AN 14 K 19.00464).

Der Kläger beschwerte sich beim Bayerischen Landesamt für Datenschutz (BayLDA)  über seinen ehemaligen Arbeitgeber. Er bewertete das Verhalten seiner Firma, nämlich den GPS-Einsatz, als Datenschutzverletzung.

Das BayLDA sah den Sachverhalt anders und stellte die Beschwerde nach Ermittlung des Sachverhalts ein. 

Der Kläger sah sich in seinen Rechten berührt und klagte nun vor Gericht darauf, dass das BayLDA  ein Bußgeld gegen seinen Arbeitgeber verhängen sollte.

Das VG Ansbach wies die Klage ab.

Zunächst stellte es fest, dass grundsätzlich keinen DSGVO-Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten der Datenschutzbehörde existiere. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen gelte etwas anderes, wenn nämlich das Ermessen auf null reduziert sei.

Auch die Verhängung eines Bußgeldes liege im Ermessen der Behörde:

"Art. 83 Abs. 2 Satz 2 DSGVO ist insoweit aber deutlich. Dort heißt es: „Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betracht wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt“.

Diese Formulierungen, aber auch die Formulierung der einschlägigen Erwägungsgründe 148 und 150 legen keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörden zur Verhängung von Geldbußen nahe. Erwägungsgrund 148 postuliert, dass im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung bei Verstößen gegen diese Verordnung zusätzlich zu den geeigneten Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung verhängt, oder an Stelle solcher Maßnahmen Sanktionen einschließlich Geldbußen verhängt werden „sollten“."

Ein Fall der Ermessensreduzierung auf null sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, denn das betreffende Verhalten des Arbeitgebers sei keinesfalls unzweifelhaft datenschutzwidrig.