BayObLG: Kein Löschungsanspruch von personenbezogenen Daten gegen Staatsanwaltschaft

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat entschieden, dass kein Löschungsanspruch gegen eine Staatsanwaltschaft besteht, solange die dem Ermittlungsverfahren zugrunde gelegte Straftat nicht verjährt ist (BayOblG, Beschl. v. 27.01.2020 - Az.: 203 VAs 1846/19).

Gegen den Beschwerdeführer wurde bei der Staatsanwaltschaft Coburg ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags geführt, welches Ende 2018 mangels hinreichendem Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt wurde. Daraufhin beantragte der Betroffene die Löschung seiner Daten, hilfsweise die Aufnahme, dass das Verfahren eingestellt sei.

Sowohl die Datenberichtigung als auch die Datenlöschung lehnte das BayObLG ab.

Hinsichtlich der Datenberichtigung äußern sich die Robenträger wie folgt:

"Der Tatvorwurf ist zu Recht gespeichert. Der Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens muss zweifelsfrei erfasst sein, insbesondere auch um den Eintritt der Verjährung konkret bestimmen zu können, der - wie vorgehend dargestellt - maßgeblich ist für den Zeitpunkt der Löschung. Der Senat erachtet es deshalb nicht für zielführend, gespeicherte Datensätze mit Phantasieparagraphen (§ 999 StGB) zu verfälschen.

Das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der Speicherung der Daten geht dem Interesse des Beschuldigten an der Vermeidung einer Stigmatisierung vor. (...)

Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil - wie in vielen Ermittlungsverfahren - kein konkreter Tatnachweis geführt werden konnte, und nicht etwa wegen erwiesener Unschuld, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte."

Und hinsichtlich des Begehrens des Löschens heißt es:

"Wie oben ausgeführt, ist eine Löschung erst dann vorzunehmen, wenn das Ermittlungsverfahren erledigt ist, d.h. bei einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mit Eintritt der Verjährung. Totschlag verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB in dreißig Jahren.

Während des Laufs der Verjährungsfrist ist die Datenspeicherung zur Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft erforderlich, weil während dieses Zeitraums neue Beweismittel auftauchen könnten, die Anlass zur Wiederaufnahme der Ermittlungen geben. Eine Einstellung nach § 170 Abs, 2 StPO steht einer solchen Wiederaufnahme der Ermittlungen nicht entgegen."