LG Dortmund: Online-Löschungspflichten bei irreführender Werbung in einem Internet-Branchenbuch

Einen Unterlassungsschuldner treffen umfassende Online-Löschungspflichten. Hat er in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, muss er sich auch um die Löschung solcher Online-Einträge kümmern, die er nicht veranlasst hat. Dabei reicht es nicht aus, lediglich eine einfache E-Mail mit einer Löschungsaufforderung zu schicken. Vielmehr muss er ggf. mehrfach nachfragen und auf Beseitigung beharren (LG Dortmund, Urt. v. 06.02.2020 - Az.: 18 O 58/19).  

Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen irreführender Online-Werbung abgegeben. Die damaligen Branchenbuch-Einträge befanden sich auf den Portalen mobile.de, meinestadt.de  und dasörtliche.de.

Der Beklagte schrieb meinestadt.de  an und forderte den Betreiber zur Löschung auf. Der Eintrag wurde jedoch nicht entfernt.

Etwa zwei Monate später machte die Klägerin nunmehr eine Vertragsstrafe gelten, da durch den weiter vorhandenen Abruf gegen die Unterlassungserklärung verstoßen worden sei. Der Schuldner habe nicht alles Zumutbare unternommen habe, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

Nach weiteren zwei Monaten bestätigte meinestadt.de  gegenüber der Klägerin die Beseitigung des Eintrags. Als Begründung für die zeitlich verzögerte Löschung gab das Portal an, dass die Entfernung über ein Datenlieferanten abgewickelt werde. Im vorliegenden Fall habe dies aus nicht näher aufzuklärenden Gründen jedoch nicht funktioniert.

Das LG Berlin verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- EUR.

Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs müsse nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern er müsse vielmehr auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen.

Zwar sei er für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei jedoch gehalten auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und zudem rechtliche und tatsächliche Beeinflussungsmöglichkeiten für das Verhalten der Dritten habe.

Eine solche Pflicht bestünde auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der eigentliche Eintrag gar nicht von dem Beklagten stamme. Im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung reiche es für eine Löschungsverpflichtung aus, wenn der Schuldner von dem rechtswidrigen Zustand Kenntnis habe.

Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Beklagte nicht alles Zumutbare unternommen habe. Zwar habe er in der Vergangenheit meinestadt.de  angeschrieben und zur Löschung aufgefordert. Dies reiche jedoch noch nicht aus. Vielmehr hätte er nachprüfen müssen, ob die Löschung tatsächlich erfolgt sei und gegebenenfalls dann nochmals nachdrücklich die Entfernung verlangen müssen.

Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen, sodass er gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe und daher eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- EUR verwirkt sei.