OLG Köln: Wann ein Online-Lieferservice kein Versandhandel ist

Ein Online-Lieferservice für Lebensmittel ist immer dann gegeben, wenn Verbraucher Kunde Waren im Internet auswählen und sich liefern lassen kann, jedoch erst an der Haustür rechtsverbindlich entscheidet, ob er die Produkte erwerben will oder nicht. Ein solcher Lieferservice stellt keinen Versandhandel iSd. § 9 Abs.6 S.2 Nr.4 ZZulV dar, so dass die dortigen Informationspflichten nicht gelten <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 07.02.2014 - Az.: 6 U 81/13).

Ein bekannter Lebensmittel bot online die Möglichkeit an, dass sich seine Kunden Lebensmittel auf der Internetseite auswählen und nach Hause liefern lassen konnten. In den AGB war ausdrücklich geregelt, dass der Kunde beim Eintreffen der Ware die Möglichkeit hatte, deren Annahme zu verweigern und von dem Kauf teilweise oder vollständig Abstand zu nehmen.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Informationspflichten der ZZulV ( = Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmittel). Da die Beklagte nicht diesen Pflichten (z.B. die Angabe von Konservierungsstoffen) nachkomme, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

Das OLG Köln entschied, dass im vorliegenden Fall kein Versandhandel, für den unzweifelhaft die Bestimmung der ZZulV gelten würden, vorliege. Vielmehr handle es sich um einen Online-Lieferservice, der von den Informationspflichten ausgenommen sei.

Entscheidende Bedeutung komme dabei, so die Richter, der vertraglichen Ausgestaltung zu. Anders als im klassischen Versandhandel, wo der Kunde zwar auch ein Widerrufsrecht habe, jedoch das Produkt idR. erst einmal bezahlen müsse, liege der Sachverhalt im vorliegenden Fall anders. Hier treffe den Kunden keine solche Verpflichtung. Er müsse nicht von sich aus aktiv werden und den Widerruf erklären. Vielmehr reiche bereits die Weigerung aus, die Ware entgegenzunehmen, um keinen endgültigen rechtsverbindlichen Vertrag entstehen zu lassen.

Daher liege kein Versandhandel iSd. der ZZulV vor, so dass die dort aufgestellten Informationspflichten die Beklagte auch nicht treffen würden.