Kein Anspruch auf Löschung aus elektronischem Bundesanzeiger

Landgericht Koeln

Urteil v. 08.10.2008 - Az.: 28 O 302/08

Leitsatz

Unternehmensinhaber haben keinen Anspruch auf Löschung der Jahresabschlüsse ihres Unternehmens aus dem elektronischen Bundesanzeiger und dem Unternehmensregister, da für diese Daten eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht.

Sachverhalt

Zwei Unternehmensinhaber begehrten die Löschung der Jahresabschlüsse ihrer Unternehmen aus dem elektronischen Bundesanzeiger und dem Unternehmensregister mit der Begründung, man könne aus diesen Daten in Verbindung mit den im Handelsregister veröffentlichten Daten Rückschlüsse auf die Gewinnanteile und somit das Vermögen der Gesellschafter der zur Offenlegung verpflichteten Gesellschaft ziehen. Dies verletze ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Entscheidungsgründe

Diese Ansicht teilte das Gericht nicht und lehnte einen Löschungsanspruch ab. Dies folge aus der Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse, die für sich rechtmäßig sei.

Zum einen sah das Gericht schon keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Unternehmensinhaber. Aus den veröffentlichten Daten ließen sich lediglich Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen ziehen, nicht aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter der Unternehmen. So sei z.B. nicht erkennbar, ob bzw. in welcher Höhe Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter stattfinden.

Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass es hierauf gar nicht ankomme, da die Offenlegungspflicht jedenfalls aufgrund der Regelung des § 325 HGB gerechtfertigt sei. Diese Vorschrift bezwecke den Schutz der Gläubiger, die sich über die Vermögensverhältnisse eines potentiellen Vertragspartners informieren können sollen, und stelle das Gegengewicht zur Haftungsbegrenzung der von der Offenlegungspflicht betroffenen Gesellschaftsformen dar.