Bearbeitungs- und Verpackungskosten im Online-Handel sind wie Versandkosten iSd. PAngVO zu behandeln
Leitsatz
1. Bearbeitungs- und Verpackungskosten im Online-Handel sind wie Versandkosten iSd. PAngVO zu behandeln. Es reicht aus, wenn sie gesondert ausgewiesen werden. Es bedarf keiner Einreichnung in den Gesamtpreis.
2. Bei Preissuchmaschinen reicht es aus, wenn die Bearbeitungs- und Verpackungskosten auf der Landing-Page des Online-Shops erscheinen. Der durchschnittliche Internet-User ist daran gewöhnt, dass neben dem Kaufpreis noch zusätzliche Entgelte anfallen können.
Anmerkung
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz durch das OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile zur-angabe-von-bearbeitungs-und-verpackungskosten-bei-preissuchmaschinen-oberlandesgericht-hamburg-20140206 external-link-new-window externen link in neuem>(Urt. v. 06.02.2014 - Az.: 5 U 174/12) aufgehoben.
Tenor
In der Sache
(...)
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtiqter: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Mittelweg 41a, 20148 Hamburg,
gegen
1) r(...) onlineshop GmbH (...)
- Antragsgegnerin -
2) B(...) R(...) (...)
- Antragsgegner -
wegen einstweiliger Verfügung
erkennt das Landgericht Harnburg - Zivilkammer 15 - durch (...) am 21.09.2012 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2012 für Recht:
I. Die einstweilige Verfügung vom 7. Mai 2012 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sachverhalt
Die Parteien vertreiben beide über das Internet unter anderem Sonnenschirme, Sonnensegel und entsprechendes Zubehör. Die Antragstellerin vertreibt ihre Produkte über die lnternetdomain (...), die Antragsgegnerin zu 1) über die lnternetdomain www.(...).de. Der Antragsgegner zu 2) ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).
Die Antragstellerin stellte am 3. April 2012 fest, dass die Antragsgegnerin zu 1) Sonnenschirme unter der URL: www.preisroboter.de bewarb, einer Preissuchmaschine. Die Werbung ist aus der Anlage ASt. 6 ersichtlich. Dort wurden von der Antragsgegnerin zu 1) Sonnenschirme der Marke "Siesta" mit dem Durchmesser 1800 mm zum Preis von € 26,92 beworben. Klickte der Nutzer auf das Angebot auf "preisroboter.de", wurde er auf das ent sprechende Produktangebot im Online-Shop der Antragsgegnerin zu 1) weitergeleitet.
Die Antragstellerin behauptet, dass bei dem Produktangebot im Onlineshop der Antragsgegnerin zu 1) am 3. April 2012 anders als bei dem Angebot auf "preisroboter.de" unterhalb der Preisangabe von € 26,92 folgender Hinweis angegeben worden sei:
"ggf. zzgl. Versandkosten sowie Bearbeitungs-/Verpackungskosten"
Habe der Kunde auf den Link "Bearbeitungs-/Verpackungskosten" geklickt, habe er feststellen müssen, dass zuzüglich zu dem Preis von € 26,92 Bearbeitungs-/Verpackungskosten in Höhe von € 3,50 zu entrichten gewesen seien.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Art der Preisangabe einen Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PangV sei. Denn die Bearbeitungs-/Verpackungskosten seien "sonstige Preisbestandteile", die in den Endpreis zu integrieren seien. Es handele sich nicht um Versandkosten im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PangV nur diese dürften gesondert ausgewiesen werden. Die Antragsgegnerin zu 1) habe daher bei "preisroboter.de" und auf ihrer eigenen Webseite den Endpreis mit € 30,42, nicht aber mit € 26,92 angeben dürfen.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2012 hat die Kammer den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbshandelnd, gegenüber Letzt verbrauchern in Preissuchmaschinen als Anbieter von Sonnenschirmen unter Anga be von Preisen zu werben, ohne hierbei die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Die Antragsgegner haben gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt, den sie wie folgt begründen:
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig. Denn für die Antragsgegner sei nicht erkennbar, was ihnen vorgeworfen werde. Denn der Wortlaut des Antrags ziele auf Fallgestaltungen ab, in welchen Preisangaben stattgefunden hätten, welche Preise ohne Umsatzsteuer beinhalteten. Ein solcher Vorwurf sei im Hinblick auf die Antragsgegner aber von vornherein unbegründet.
Auch nach Durchsicht der Antragsschrift sei für die Antragsgegner nicht nachvollziehbar, welcher Fehler ihnen zur Last gelegt werde. Die Antragsgegner bestreiten, dass bei einem Kauf des streitgegenständlichen Sonnenschirms am 3. April 2012 Bearbeitungs-/Verpackungskosten in Höhe von € 3,50 angefallen seien. Die von der Antragstellerin angeführte Anlage ASt 7 datiere vom 27. April 2012.
ln der Sache sei der Vorwurf auch aus rechtlichen Gründen nicht haltbar. ln der Entscheidung "Kamerakauf im Internet" (GRUR 2010, 248) habe der BGH darauf hingewiesen, dass es in Fällen, in denen die bei einem Kauf anfallenden Nebenkosten vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden oder von der Art der ausgewählten Waren abhängig seien, die se keineswegs bereits sofort erkennbar sein müssten. Der BGH habe ausgeführt, dass es ausreichend sei, wenn auf etwaige zusätzlich anfallende Kosten in allgemeiner Art und Wei se verwiesen werde und die Höhe sodann bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs gesondert ausgewiesen werde.
Die Antragsgegner beantragen, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 7. Mai 2012 aufzuheben und den auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerio beantragt, die einstweilige Verfügung vom 7. Mai 2012 zu bestätigen. Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene einstweilige Verfügung.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringans ist die einstweilige Verfügung der Kammer vom 7. Mai 2012 aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PangV nicht zu.
1. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob der von der Antragstellerin gestellte Unterlassungs antrag hinreichend bestimmt ist. Die einstweilige Verfügung ist aus Rechtsgründen aufzuheben, da den Antragsgegnern kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorzuwerfen ist.
Nach § 1 Abs. 2 und 6 PangV müssen Angaben über Preisbestandteile dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar, deutlich lesbar und gut wahrnehm bar sein. Diese Anforderungen können - insbesondere bei Verkäufen im Internet - auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Wenn Waren des täglichen Gebrauchs - wie hier die
streitgegenständlichen Sonnenschirme - angeboten werden, ist auf die Gewohnheiten eines durchschnittlichen Nutzers im Internet abzustellen (vgl. BGH GRUR 2008, 84 - "Versandkosten"). Dieser ist mit den Besonderheiten des Internets vertraut und weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise (Links) verbunden sind.
Dem Verbraucher ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung (bezogen auf das einzelne Stück) abnehmende Belastung darstellen.
Dem Verkehr ist daher bekannt, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären. Da der durchschnittliche Verkäufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH aaO., Rdnr. 31).
Es ist zudem ausreichend, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern des Hinweises ein Fenster rnit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (vgl. BGH GRUR 2010, 248 - "Kamerakauf im Interner").
2. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Art und Weise der Information der Antragsgegner über die anfallenden Versandkosten sowie Bearbeitungs-/Verpackungskosten ausreichend. Nach Darstellung der Antragstellerin kam der Nutzer bei Anklicken des Angebots der Antragsgegnerin zu 1) auf "preisroboter.de" auf die aus der Anlage ASZ 6 a ersichtliche Seite der Antragsgegnerin zu 1). Dort ist unterhalb des beworbenen und angebotenen Sonnenschirms mit dem Preis € 26,92 ein Hinweis auf Versandkosten sowie Bearbeitungs-Nerpackungskosten enthalten, der mit einem Link unterlegt ist. Klickt der Kunde auf diesen Link, gelangt er auf eine Übersicht (Anlage ASZ 7), aus der in übersichtlicher Weise die Versandkosten und Bearbeitungs-Nerpackungskosten zu ersehen sind. Nach Auffassung der Kammer gelten die oben genannten Kriterien für die Angabe von Versandkosten in gleicher Weise auch für die streitgegenständlichen Bearbeitungs-Nerpackungskosten.
Denn dem durchschnittlichen Internetnutzer ist bekannt, dass bei sperrigen Gütern wie Sonnenschirmen derartige zusätzliche Kosten anfallen; diese sind in der genannten Weise anzugeben. Die Antragsgegnerin zu 1) erfüllt diese Anforderungen vollständig, so dass die Voraussetzungen der PangV gewahrt sind.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus§ 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.