Beweiskraft von Online-Analyse-Tools wie Google Analytics, SISTRIX, Alexa Ranking, Wolfram Alpham, Similiarweb oder Traffic Estimate

Landgericht Hamburg

Urteil v. 08.08.2017 - Az.: 312 O 176/16

Leitsatz

Beweiskraft von Online-Analyse-Tools wie Google Analytics, SISTRIX, Alexa Ranking, Wolfram Alpham, Similiarweb oder Traffic Estimate

Tenor

In der Sache (...)

(...) Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Dr. Bahr, Mittelweg 41a, 20148 Hamburg,

gegen

(...)


erkennt das  Landgericht  Harnburg  -  Zivilkammer 12 - durch  (...) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017 für Recht:
 
1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, bei der Veröffentlichung von Gartenmessen-Terminen und Gartentipps unter der Bezeichnung als

"das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum"

und/oder unter der Bezeichnung als

"das #1 Such-Portal für einen idealen Oberblick über alle Gartenmessen, sowie Tipps und Tricks rund um den Garten"

aufzutreten, wenn dies wie folgt geschieht: (...)


2. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung aus Ziffer 1 angedroht: Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,  die Anordnung von Ordnungshaft sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichem Vertreter zu vollziehen ist

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 316,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24.03.2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist bezüglich des Tenors zu Ziffer 1. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Sachverhalt

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Aussagen über eine Internetseite für Gartenmessen und Gartentipps.

Die Klägerin betreibt seit Oktober 2014 die Internetseite www.bluetenrausch.de, auf der sie Gartenmessen-Termine sowie Gartentipps veröffentlicht (Anlagen K 2 und K 3).

Die Beklagte betreibt seit Januar 2014 die Internetseite www.g(...).de und veröffentlicht auf dieser Seite sowie über diverse Sociai-Media-Piattformen wie Facebook, Twitter und Pinterest ebenfalls Gartenmessen-Terminesowie Gartentipps (Anlagen K 4 bis K 8).

Neben den Webseiten der Parteien gibt es die Internetseiten www.castlewelt.com und www.ewendo.de, die sich aber nur am Rande mit Gartenmessen befassen. Ferner gibt es seit dem Jahr 2000 die Internetseite www.gartenlinksammlung.de (Anlagen K 16 und K 17), bei der zwischen den Parteien Streit besteht, ob sie mit den Seiten der Parteien vergleichbar ist.

Die Beklagte bewarb auf ihrer Webseite unter der URL www.g(...).de(...) einen "GARTENFESTIVALS GUIDE 2016" (Anlage K 9), in dem es auf Seite 2 hieß:

"G(...).de ist das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum."

Ferner hieß es auf den Seclai-Media-Plattformen Pinterest und Facebook (Anlagen K 6, K 8, K10}:

"www.g(...).de ist das #1 Suchportal rund um bundesweite Gartenmessen!"

Darüber hinaus warb die Beklagte auf der Sociai-Media-Piattform Twitter (Anlage K 7):

"Das #1 Such-Portal für einen idealen Überblick über alle Gartenmessen sowie Tipps und Tricks rund um den Garten".

Die Klägerin beanstandete diese Aussagen als irreführend und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2016 vergeblich ab (Anlagen K 1 und K 11).

Die Klägerin ist der Ansicht, sämtliche der genannten Aussagen verstießen gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, da die Beklagte eine Spitzenstellung vorgebe, die jedoch objektiv nicht gegeben sei. Denn ausweislich der SISTRIX-Analyse der Internetpräsenz der Beklagten und der Seite www.gartenlinksammlunq.de handele es sich bei der Beklagten gerade nicht um das Suchportal Nummer 1.

Der Sichtbarkeilsindex der Seite der Beklagten betrage 0,18, derjenige der Seite www.gartenlinksammlung.de dagegen 0,55 (Anlagen K 12 bis K 15). Dies zeige, dass es sich bei der streitgegenständlichen Internetseite gerade nicht um das Suchportal Nr. 1 handele, vielmehr liege die Seite weit abgeschlagen hinter der Domain www.gartenlinksammlung.de. Das von der Beklagten herangezogene Too! "Alexa Ranking" sei nicht aussagekräftig, da es sich nur um eine grobe Schätzung handele. Gleiches gelte für das Tool "Wolfram Alpha", das auf dem Alexa Ranking basiere. Außerdem sei bei einer Abfrage des Alexa Rankings am 1.8.2016 die Seite www.gartenlinksammlung.de vor der Webseite der Beklagten gelistet gewesen (Anlagen K 20 und K 21).

Eine Verwendung des Tools "Similarweb" am 10.1.2017 habe für die Webseite der Beklagten den Rang 151.587 in Deutschland ergeben, was deutlich hinter dem von der Beklagten für die Seite www.gartenlinksammlung.de angegebenen Rang 66.949 liege (Anlage K 27). Der "Traffic Estimate" für die Website der Beklagten habe am 10.1.2017 ergeben, dass nicht genug Daten vorlägen (Anlage K 29). Auch reiche es für den Nachweis einer Spitzenstellung nicht aus, dass die Beklagte in Suchmaschinen auf den vorderen Rängen auftauche. Die Internetseite der Beklagten habe auch keine nennenswerte wirtschaftliche Relevanz, da die Beklagte sich vorwiegend der Kindererziehung widme und lediglich nebenbei ihre Internetseite betreibe (Anlage K 23}. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handele es sich bei Suchportalen um unterschiedliche lnformationsangebote, in denen mit einer Suchanfrage gleichzeitig eine Recherche, z.B. in unterschiedlichen Bibliothekskatalogen und Datenbanken durchgeführt werde (Anlage K 25). Das Kriterium der gleichzeitigen Recherche erfülle die Beklagte nicht. Die Seite www.gartenlinksammlung.de verfüge auch über eine eigene Suchfunktion, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie beim Vergleich der Suchportale nicht herangezogen werden solle. Der Begriff Informationsportal bedeute dagegen nichts anderes als ein normales lnternetportal, auf dem Inhalte 2u verschiedenen Themen angeboten wOrden (Anlage K 26).

Neben dem Unterlassungsanspruch macht die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Abmahngebühren in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale nach einem Gegenstandswert von EUR 15.000,00 sowie Verzugszinsen geltend. Die Klägerin beantragt,

1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, bei der Veröffentlichung von Gartenmessen-Terminen und Gartentipps unter der Bezeichnung als

"das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum"

und/oder unter der Bezeichnung als

"das #1 Suchportal rund um bundesweite Gartenmessen"

und/oder unter der Bezeichnung als

"das #1 Such-Portal für einen idealen Überblick über alle Gartenmessen, sowie Tipps und Tricks rund um den Garten"
 
und/oder unter der Bezeichnung als

"das #1 Suchportal rund um bundesweite Gartenmessen"

aufzutreten, wenn dies wie folgt geschieht: (...)

2. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung aus Ziffer 1 angedroht: Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichem Vertreter zu vollziehen ist.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 442,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24.03.2016 zu zahlen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.


1. Soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 30.5.2017 neuen Sachvortrag enthält, ist dieser nach § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt es keine Veranlassung.
 
2. Die  Klägerin   kann   von   der   Beklagten   Unterlassung  der   Aussagen   "das   führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum" und "das #1 Such-Portal für einen idealen Überblick über alle Gartenmessen,  sowie  Tipps  und  Tricks  rund  um  den  Garten" nach  §§  8,  3,  5  UWG verlangen; im Übrigen war die Klage mangels Irreführung abzuweisen.

a) Die Aussage "das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum" führt die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre.

aa) Wenn ein Produkt oder Unternehmen als "führend" beworben wird, handelt es sich nicht um eine     subjektive     Meinungsäußerung    des   Werbenden,     sondern um    eine    eindeutige Spitzenstellungsbehauptung (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage § 5 Rn. 1.160 rn.w.N.). Dabei genügt es nicht, dass der Werbende einen nur geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern  hat.  Vielmehr  erwartet  der  Verbraucher  eine  nach  Umfang  und  Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber  seinen Mitbewerbern haben, und  der Vorsprung muss  die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (Köhler/Bornkarnrn a.a.O. Rn. 1, 151).

bb) Im Streitfall verstehen die angesprochenen  Verkehrskreise die angegriffene Aussage so, dass die Webseite der Beklagten eine Spitzenstellung zumindest auch im Hinblick auf die Besucherzahl hat. Denn bei einer Internetseite ist die Besucherzahl einer der wichtigsten Faktoren. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich die Webseite auch an werbende Unternehmen und potentielle Kooperationspartner wendet.

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Internetseite www.gartenlinksammlung.de nach dem Verkehrsverständnis ebenfalls um ein Informationsportal bezüglich  Gartenveranstaltungen, Gartenmessen  und  Landpartien, so dass diese Seite beim Vergleich der Besucherzahlen heranzuziehen ist.

Der angesprochene Verkehr versteht den Begriff des Informationsportals grundsätzlich weit in dem Sinne, dass es sich um ein Internetportal handelt, auf dem Inhalte zu dem jeweiligen Thema angeboten werden (siehe Definition im Duden, Anlage K 26). Dies ist bei der Seite www.qartenlinksammlunq.de zu bejahen, da diese eine Vielzahl von Gartenveranstaltungen chronologisch auflistet, z.B. 04.03.- 05.03.  Blumen- und Gartenmarkt Festspielhaus 45657 Recklinqhausen" (Anlage K 17).

Dass weitere Informationen erst durch Anklicken der jeweiligen Links an der Veranstaltung abgerufen werden können, ändert nichts daran, dass es sich um ein Informationsportal handelt.  Denn der Verkehr erwartet nicht, sämtliche weiterführenden Informationen auf der Seite eines Informationsportals zu erhalten. Die wesentlichen Informationen, wann und wo die Veranstaltung stattfindet und um welche Art von Veranstaltung es sich handelt, erhält der Verbraucher bereits auf dieser Seite.

Darauf, dass die Seite der Beklagten in inhaltlicher Hinsicht durch redaktionelle Beiträge über die Seite www.gartenlinksammlung.de hinausgeht, kommt es nicht an. Ebenso ist unerheblich, dass die Seite www.gartenlinksammlung.de ein allgemeines Portal zum Thema Garten ist und   das   Thema   Gartenveranstaltungen   nur   eine   von  zwölf   Unterseiten   ist.   Denn entscheidend ist, ob die Inhalte auf der Unterseite aus Sicht des Verkehrs die Bezeichnung "Informationsportal" in Bezug auf Gartenveranstaltungen rechtfertigen. Dies ist auch angesichtsdes Umfangs der aufgelisteten Veranstaltungen (z.B. über 70 Veranstaltungen im März 2016) und in Anbetracht der Möglichkeit, durch Anklicken der jeweiligen Veranstaltung weitere Informationen zu erhalten, ohne weiteres zu bejahen.

dd) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ihre Internetseite eine größere Besucherzahl aufweist als die Webseite www.gartenlinksammlung.de und damit das führende Informationsportal ist.

Wer die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber in der Weise in seine Behauptung einbezieht, dass er für sich eine Allein- oder Spitzenstellunq behauptet, muss darlegen und ggf. beweisen (im Sinne einer prozessualen Aufklärungspflicht), wie es sich mit den geschäftlichen Verhältnissen dieser Mitbewerber verhält, wenn der Gegner hierzu überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten in der Lage ist. Denn wer eine solche Allein­ oder  Spitzenstellunq  behauptet,  muss  sich  vorher  Ober die  geschäftlichen  Verhältnisse seiner    Mitbewerber   unterrichten   und   kann   deshalb   Ober  diese   - jedenfalls   bei pflichtgemäßem Handeln - unschwer nähere Angaben machen (Köhler/Bornkamm a.a. 0. § 12 Rn. 2.94 m.w.N.).

Für eine Umkehr der Darlequngs- und Beweislast zu Gunsten des Klägers besteht dagegen kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen  Tatsachen  ohne erhebliche  Schwierigkeiten  darlegen  und  beweisen kann (BGH GRUR  2015, 186-Wir zahlen Höchstpreise). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keinen Zugang zu aussagekräftigen Nachweisen über die Besucherzahlen und es oblag der Beklagten, vor einer Werbung mit einer Spitzenstellung Erkundigungen über die Besucherzahlen  von  Mitbewerbern  einzuholen.

Nach  alledem  trägt   die  Beklagte  die Beweislast für das Vorliegen ihrer Spitzenstellung, der sie nicht nachgekommen ist.

Die Beklagte hat sich auf eine Reihe  von Internettools berufen, die jedoch allesamt nicht aussagekräftig sind. Soweit sich die Beklagte auf das Alexa Ranking stützt, hat eine erneute Abfrage     der     Klägerin   ergeben,     dass     die     Seite    der     Beklagten     hinter    der    Seite www.gartenlinksammlung liegt (Anlagen K 20 und K 21).

Auch hat die Klägerin belegt, dass die Beklagtenseite bei "Similarweb" am 10.1.2017 nur auf Rang 151.587 geführt wird, was deutlich hinter dem von der Beklagten für die Seite www.gartenlinksammlung angegebenen Rang  66.949  liegt. Ferner  hat  der "Traffic Estimate" für  die Website  der Beklagten  am 10.1.2017  ergeben,  dass  nicht  genug  Daten  vorliegen  (Anlage  K  29).  Soweit  sich  die Beklagte auf das Tool "Wolfram Alpha" stützt, ist sie dem Vortrag der Klägerin, dass dieses auf dem Alexa Ranking beruhe, nicht entgegen getreten. Auch das Argument, dass man bei einer Division des SISTRIX-Index durch die 12 Unterseiten der Seite www.gartenlinksammlung.de einen niedrigeren Wert als bei der Internetseite der Beklagten erhalte,  überzeugt  nicht.  Denn  letztlich  erlaubt  dieser  Index  keine  belastbare  Aussage darüber,   wie   häufig   die   einzelnen   Unterseiten   besucht   wurden.   Nach   alledem   ist festzustellen, dass die genannten Tools zum Nachweis einer bestimmten Besucherzahl nicht geeignet sind.

Soweit sich die Beklagte auf die Anzahl der Facebock-Fans stützt, ist dies ebenfalls unerheblich. Denn zum einen beziehen die Verkehrskreise die angegriffene Aussage nicht darauf, dass  die Beklagte  die meisten Facebock  Fans  habe  und  zum  anderen hat die Beklagte  die  Anzahl  der  Facebock  Fans  der  Seite  www.gartenlinksammlung.de  nicht genannt.

Auch der Umstand, dass die Beklagte bei einer Google-Suche an den vordersten Stellen erscheint, rechtfertigt nicht die von ihr behauptete Spitzenstellung, da die Werbeaussage keinen Bezug zu Google-Treffern aufweist.

Hinsichtlich des eingereichten Google Analytics-Auszuges (Anlage B 12) ist festzustellen, dass  dieser  schon  eher  als  Nachweis  der  Besucherzahlen  geeignet  erscheint  und  die Klägerin dagegen auch keine substantiierten Einwendungen erhoben hat. Jedoch liegt ein derartiger   Auszug    nur   für    die    Seite   der    Beklagten    und   nicht   für    die   Seite www.gartenlinksammlung.de vor, so dass eine führende Stellung der Beklagten bezüglich der Besucherzahlen nicht festgestellt werden kann.

Da in Bezug auf die Besucherzahlen eine Irreführung gegeben ist, kommt es nicht mehr darauf  an, ob die Webseite der Beklagten in inhaltlicher Hinsicht das größte Angebot zu Gartenveranstaltungen hat.

b) Hinsichtlich der Aussage "das #1 Suchportal rund um bundesweite Gartenmessen" auf den Internetseiten  www.pinterest.com und  www.facebook.com ist die Klage dagegen abzuweisen, da die Aussage nicht irreführend ist.

Bei der Verwendung des Begriffs "Nr. 1" handelt es sich ebenso wie bei "führend" nicht um eine     subjektive    Meinungsäußerung    des     Werbenden,     sondern     um     eine
Spitzenstellungsbehauptung (Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 5 Rn. 1.146 m.w.N.).

Anders als im Bereich der Informationsportale hat die Beklagte eine Spitzenstellung als Suchportal für bundesweite Gartenmessen. Denn im Gegensatz zum "Informationsportal" ist die  Internetseite  www.gartenlinksammlung.de  als  "Suchportal"  nicht  heranzuziehen.

Die Seite www.gartenlinksammlung.de enthält nur eine bloße Auflistung der Gartenmessen mit einem Fenster, in dem eine allgemeine google-Suche durchgeführt werden kann sowie den Hinweis auf eine allgemeine Textsuche mit "Str +F". Unter dem Begriff des Suchportals versteht der Verkehr jedoch mehr als ein derartiges Informationsportal. Er versteht darunter ein Portal, welches speziell auf die Suche nach Gartenmessen zugeschnitten ist mit einer entsprechenden  Suchfunktion,  welche  auf  eine  Datenbank  mit  Gartenmessen  zugreift.

Diesen Anforderungen genügt eine Seite mit einer chronologischen Auflistung von Veranstaltungen und einem Feld mit einer allgemeinen Google-Suche, welche auch eine Vielzahl  irrelevanter  Treffer  ergibt,  nicht.  Das  Verständnis  der  Klägerin,  wonach  ein Suchportal nur ein solches sei, welches eine gleichzeitige Suche in verschiedenen Datenbanken ermögliche, ist dagegen zu eng. Denn der angesprochene Verkehr kennt die genaue Funktionsweise einer Suchmaschine nicht. Infolgedessen erwartet er jedenfalls im vorliegenden  Kontext einer  Internetseite Ober Gartenmessen  nicht, dass  mehrere Datenbanken  durchsucht  werden. Dies  können  die  Mitglieder  der Kammer, die zu  den
angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde beurteilen. Ob bei einer Suche im Rahmen von Bibliotheks-Katalogen ein anderes Verkehrsverständnis besteht, (vgl. Anlage K 25) kann dahinstehen.

Da die Seite www.gartenlinksammlung.de beim Vergleich nicht heranzuziehen ist und die Klägerin  nicht  vorgetragen  hat,  dass  es  außer  der  vorgenannten  Seite  ein  anderes Suchportal mit mehr Besuchern als das der Beklagten gebe, ist die Spitzenstellungsbehauptung insoweit zutreffend und damit nicht zu beanstanden.

c) Die Aussage "das  #1 Such-Portal für einen idealen Überblick über alle Gartenmessen, sowie Tipps und Tricks rund um den Garten" ist dagegen als irreführend zu untersagen.

Zwar ist die Aussage "# 1 Such-Portal für einen idealen Überblick über alle Gartenmessen" zutreffend. Jedoch wird zumindest ein relevanter Anteil des Verkehrs die Spitzenstellungsbehauptung ungeachtet des Kommas zwischen den Satzteilen  auch auf den zweiten  Satzteil "sowie  Tipps und Tricks  rund um den Garten" beziehen. Dass eine derart weite Spitzenstellung im Gartenbereich besteht, ist fernliegend und wurde auch von der Beklagten nicht vorgetragen, so dass die Aussage irreführend ist.

3.
Da die Abmahnung nur hinsichtlich zwei der vier gerügten Verstöße begründet war, kann die Klägerin nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nur Ersatz der Abmahngebühren nach einem hälftigen Gegenstandswert von EUR 7.500,00 verlangen, so dass sich bei Zugrundelegunq einer 0,65 Geschäftsgebühr  zuzüglich  Auslagenpauschale ein  Betrag  von EUR  316,40  ergibt. Der Zinsanspruch folgt aus §§  286, 288 BGB.

4.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S.1, S.2 ZPO