Domain-Parker "Sedo" haftet nicht für Marken-Rechtsverletzungen Dritter

Landgericht Duesseldorf

Urteil v. 12.05.2010 - Az.: 2a O 290/09

Leitsatz

1. Die Domain-Parking-Plattform "Sedo" haftet nicht für Marken-Rechtsverletzungen Dritter. Sie trifft keine Vorabprüfungspflicht für die geparkten Domains, da dies aufgrund der Vielzahl der zu überprüfenden Kennzeichen nicht zumutbar ist.

2. Wird eine rechtsverletzende Domain von "Sedo" auf eine Sperrliste genommen, ist die Rechtsverletzung unverzüglich beendet. Eine hierauf gerichtete Abmahnung ist dann unberechtigt, so dass "Sedo" hierfür nicht die entstandenen Kosten tragen muss. Vielmehr hat "Sedo" einen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten.

Sachverhalt

Bei der Klägerin handelte es sich um die Domain-Parking-Plattform "Sedo". Der Beklagte betrieb einen Handel mit Motorrädern. Er stellte fest, dass eine bei "Sedo" geparkte Domain eine Vielzahl von Verlinkungen zu Motorrad-Produkt-Webseiten enthielt und seine Markenrechte verletzte. Weiter war der Hinweis enthalten, dass die Domain zu kaufen sei. Ein Link führte dann auf die Webseite von "Sedo".

Der Beklagte mahnte "Sedo" ab und verlangte eine Unterlassungserklärung. Nachdem die Klägerin die Domain aus ihrer Datenbank genommen und auf eine Sperrliste gesetzt hatte, weigerte sie sich die Unterlassungserklärung abzugeben. Sie verlangte ihrerseits, dass der Beklagte von seinen Ansprüchen Abstand nahm und für die Rechtsanwaltskosten, die durch die eigene Rechtsverteidigung entstanden, aufkam.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben "Sedo" Recht.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass "Sedo" als Domain-Parking-Plattform für Rechtsverletzungen nur hafte, wenn sie ihren Prüfungspflichten nicht nachkomme. "Sedo" habe aber sofort nach Erhalt der Abmahnung reagiert und die streitige Domain aus der Datenbank entfernt. Darüber hinaus sei die Domain auf die Sperrliste genommen worden, so dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei. Eine Vorabprüfungspflicht sei der Klägerin unzumutbar.

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung habe daher nicht bestanden. Der Beklagte habe daher nicht auf seinen Ansprüchen bestehen und diese weiterverfolgen dürfen. Die Rechtsanwaltskosten, die ihm hierdurch entstanden seien, müsse die Klägerin daher auch nicht erstatten. Vielmehr sei der Beklagte verpflichtet, für die der Klägerin entstandenen Kosten aufzukommen.