Google haftet doch für rechtswidrige Snippets in den Suchergebnissen

Landgericht Hamburg

Urteil v. 07.11.2014 - Az.: 324 O 660/12

Leitsatz

Google haftet an Kenntnis für rechtswidrige Snippets bei seinen Suchergebnissen dann, wenn in den Snippets eine inhaltliche Aussage wiedergegeben wird und es sich nicht nur um eine automatisch zusammengesetzte Wiedergabe des Inhalts handelt (entgegen <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile google-haftet-nicht-fuer-rechtswidrige-snippets-3-u-67-11-oberlandesgericht-hamburg-20110526 external-link-new-window external link in new>OLG Hamburg, Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11).

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall. dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Namens des Klägers (...) und/ oder (...) in die Suchmaske der Beklagten unter Google.de

1. über den Kläger in einem Snippet zu verbreiten:

"hatte dort ein Bordell" wie geschehen unter (...)

2. die folgenden Äußerungen unter der URL (...) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a.   „(...) Während Jahren galt er als “Pate der Schallplatten-Piraten- Mafia”;

(...)

„ M. kam aus  H., hatte dort ein Bordell und mischte in allerlei zwielichtigen Geschäften mit. Ob Musik-Piraterie oder Brandstiftung, Versicherungsbetrug oder Millionenkonkurse,   M. war dabei und drehte am großen Rad. Das Erstaunliche: Er blieb meist unbehelligt;

b.   In  H. pfeifen es die Spatzen von den Dächern, dass hochrangige Politiker schüt- zend ihre Hand über  M. hielten. Der Grund: Er soll in den 80er-Jahren für diverse Politiker Bestechungsgelder in die  S. transferiert haben. Dabei habe er einen an- ständigen Teil der Pekunien einbehalten dürfen.“;

[…]

c.   „Und wieder waren es   I.- und   M.-Ermittler, welche sich die Haare rauften und wussten: In  M. Fabrikstätten wurde im ganz großen Stil Piraterie-Ware hergestellt und auf der ganzen Welt vertickt.

d.   Doch wie die meisten  M.-Firmen musste die  O. bald Insolvenz anmelden.“;

e.   „[ B. und]  M. hatten es erkannt: Mit Piraterie lässt sich gutes Geld verdienen.“;

f.     „Fangen wir bei   M. an. Sie erinnern sich: Schallplatten-Pirat,  Bordell-Betreiber, Geldschmuggler,  Subventions- und Konkursbetrüger.  Ein dicker Fisch, der auch in der  S. aktiv war;

g.   Eine dieser Aktivitäten ist in einem alten “Weltwoche”-Artikel  dokumentiert.  Dort wird beschrieben, wie im Kanton   L. ein millionenschwerer  Versicherungsbetrug mit alten Schallplatten über die Bühne ging:  M. hatte die Ladenhüter gekauft, innerhalb seines Firmen- und Beziehungskonglomerates weitervertickt, bis sie  plötzlich einen ansehnlichen Millionenwert hatten.  […] Zwar entging  M. hier einer Verurteilung, aber einer seiner Kumpel musste in den sauren Apfel beissen:   P. B.. Und auch ein ehrenwerter  L. Banker, der für  M. und seine Betrügerbande die Wertsteigerung, nun, sagen wir mal “kreativ erstellte”, hatte einiges an Erklä- rungsbedarf gegenüber der Justiz zu gewärtigen:  E.  S..“

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei zur Hälfte.

III. Das Urteil ist zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- Euro und zu Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.000 Euro.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines Suchergebnisses sowie Äußerungen in einem Blogbeitrag.

Der Kläger ist Unternehmer und vorwiegend in der Musik- und Tonträgerindustrie tätig. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in  Kalifornien und betreibt unter „www.Google.de“ eine allgemeine Websuche. Hierzu verwendet sie zur Identifizierung  von Inhalten im Web einen „Crawler“, eine Software, die Anfragen nach Informationen aussendet. Die von Webseiten erhaltenen Inhalte werden in einem Index zusammengestellt und bei Eingabe einer Suchanfrage durch einen Nutzer „befragt“ die Suchmaschine  ihren Index.

Die aufgefundenen  Ergebnisse werden sodann unter automatischer Verwendung von Algorithmen geordnet und in einer Reihenfolge wahrscheinlicher Wichtigkeit für den Nutzer zusammengestellt. Die Suchergebnis-Seite enthält eine Liste von mit Hyperlinks zu den gefundenen Webseiten ausgestatteten Suchergebnissen. Diese beinhalten regelmäßig den Titel dieser Seiten, die jeweilige URL bzw. einen Teil davon und einen kurzen Textauszug, der regelmäßig das räumliche Umfeld der eingegebenen Suchbegriffe auf der Quellseite anzeigt.

Der Kläger wendet sich gegen die Anzeige des Ergebnisses “5. Dez. 2011 – Der Name, der uns interessiert, lautet  W. F.  M.. Wenn sein ...  M. kam aus  H., hatte dort ein Bordell und mischte in allerlei ...“, welches bei einer Suche mit seinem Namen („ M.“ oder „ W. F.  M.“) in den Suchergebnissen der Internetsuche der Beklagten unter  Google.de angezeigt wird, wobei zwischen den Parteien streitig ist, an welcher Stelle der gelisteten Suchanzeigen das Ergebnis erscheint.

Ferner wendet er sich gegen die Verlinkung zu der Berichterstattung  „ I.  S. und Konsorten: Von der großen Lust am Betrügen“ auf der Internetseite mit der URL (...).  Bei dieser Berichterstattung handelt es sich um einen Blogeintrag vom 5.12.2011 (Anlage K 1). Dieser Beitrag beschäftigt sich mit mehreren Personen, u.a. dem Kläger, und Vorfällen im Zusammenhang mit der Musikindustrie u.a. in der  S. und dem Verband der I. S.. Für die Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Dieser Blog, geschrieben von dem Autor (...), wird gehostet von dem Blog-Hosting-Provider „ W..com“ (Anlage K 1, Anlagenkonvolut B 6), der von dem Blog-Hosting-Provider  A. Inc. mit Sitz in den  U. betrieben wird. Die Beklagte steht mit den Hostern in keiner Verbindung.

Neben dem Blogeintrag befindet sich die Möglichkeit über die Schaltfläche „About“ einen Kommentar zu dem Blog abzugeben. Ob über diese Funktion auch eine Kontaktaufnahme  mit dem Autor des Blogs sowie umfangreiche inhaltliche Beanstandungen möglich sind, ist streitig. Zu den verschiedenen Kontaktmöglichkeiten von „ W..com“ und  A. Inc. wird auf das Anlagenkonvolut B 7 sowie Anlage K 16 verwiesen.

Jedenfalls mit Schreiben vom 6.12.2013 wandte sich der Kläger an „ W..com“ und   A. Inc. und beanstandete den Blogeintrag, für den Inhalt dieser Schreiben wird auf die Anlagen K 13
– 16 verwiesen. Während das Unternehmen A. Inc. nicht reagierte, antwortete der Hoster „ W..com“ mit einer Email, wegen des Inhalts dieser Nachricht wird auf Anlage K 17 verwiesen.

Der Blogbeitrag war am 17.12.2013 weiterhin abrufbar (Anlage K 19). Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 7.11.2012 das Suchergebnis und den Inhalt des Blogs u.a. gegenüber der Beklagten beanstandet und sie zur Löschung der Suchergebnisse aufgefordert (Anlage K 6). Daraufhin meldete sich die  G.  G. GmbH bei dem Prozessbevollmächtigen des Klägers, zeigte an, dass sie vermittelnd für die Beklagte auftrete, und lehnte eine Löschung auch unter Hinweis auf eine Kontaktmöglichkeit  des Webseitenbetreibers  ab (Anlagen K 7 und 8).

Der Kläger wurde im April 2013 – nicht rechtskräftig – durch das Landgericht  S. zu einer Freiheitsstrafe  wegen Kreditbetrugs  verurteilt (1 Jahr 3 Monate). Das Gericht stellte in der ersten Instanz fest, dass der Kläger und seine Mitgeschäftsführer Kapitalanleger über die wirtschaftliche Lage des  D. CD/ DVD Werks getäuscht hatten, insbesondere wurden Patentrechtsklagen gegen das Unternehmen verschwiegen. Diese Verurteilung steht im Zusammenhang mit der Insolvenz der Betreiberfirma   O. des  D. CD/DVD-Werks, dessen Geschäftsführer der Kläger war. Der Betrieb hatte staatliche Subventionen erhalten, 2007 und 2008 wurde Insolvenzantrag  gestellt. Über die Insolvenz  und das Verfahren  wurde in der Presse berichtet (Anlagenkonvolute B 2 und 3). Die Staatsanwaltschaft hat eine weitere Anklage wegen Insolvenzverschleppung  angekündigt, über die Eröffnung des Hauptverfahrens Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Von dem Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung  und des
Subventionsbetrugs wurde der Kläger freigesprochen.

Über den Kläger und seine geschäftlichen  Tätigkeiten  wurde in der Vergangenheit  in der Presse berichtet (vgl. Anlagenkonvolute B 1 – B 3). Im Jahr 1985 war es in einer Firma, die zur Firmengruppe des Klägers gehörte, zu einer Durchsuchung und Beschlagnahme von Schallplatten gekommen. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die  I. eine Pressemitteilung und behauptete, dass ein erheblicher Teil der Platten illegal hergestellt worden sei. Hiergegen wurden gerichtliche Titel erwirkt, das von der  I. eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Hinsichtlich dieses Sachverhalts wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 4.11.2013 (Seite 8ff) ebenso wie auf die als Anlage K 10 eingereichten  Urteile wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Die Beklagte generiert Suchergebnisse  mittels vollständig  automatisierter  Verfahren.  Auch die Inhalte der in den Suchergebnissen  verlinkten  Zielseiten  oder andere Quellen werden nicht manuell nach inhaltlichen Kriterien ausgewertet. Die Beklagte ist in der Lage, Suchergebnisse mit Nachweisen zu bestimmten Inhalten auch in Bezug auf konkrete Suchworteingaben zu sperren, es ist möglich, den Zugriff auf den Artikel zu sperren, wenn der Name des Klägers eingegeben wird. Über andere Suchbegriffe bleibt die Berichterstattung jedoch erreichbar.

Der Kläger trägt vor, dass er nicht an „Schallplatten-Piraterie“  beteiligt gewesen sei, in den von ihm geleiteten  Betriebsstätten  sei keine  „Piraterie-Ware“  hergestellt  worden,  es habe nach seiner Kenntnis nie ein Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung oder wegen Versicherungsbetruges  gegen ihn gegeben, er habe solche Taten nicht begangen. Er habe nie mals ein Bordell in  H. betrieben, keine Bestechungsgelder für Politiker in die  S. transferiert.

Auch hätten die meisten seiner Firmen nicht Insolvenz anmelden müssen. Dies gelte auch für verschiedene Verlagsgesellschaften. Die M(...) Betriebsgesellschaft sei einmal bilanziell überschuldet, jedoch nicht insolvent gewesen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als einer von fünf Geschäftsführern der  P. G. L. in  E. sei es mit der  e. Insolvenzbehörde zu einem Vergleich, bei dem er sich selbst unterworfen habe, für vier Jahre in  E. kein Unternehmen zu gründen oder zu führen, gekommen.

Es habe kein einseitiges Verbot gegeben, alle finanziellen Streitpunkte seien verglichen und erfüllt worden. Auch habe er keinen hohen Betrag aus der Firma abgezweigt. Er habe keine Ladenhüter innerhalb seines Firmengeflechts „weitervertickt“, bis sie einen ansehnlichen Millionenwert gehabt hätten, er sei nicht Mitglied einer Betrügerbande gewesen. Die Firma  P. und der Fund illegal gepresster CDs hätten nichts mit ihm zu tun gehabt. Er habe die CD-Bestände des pleite gegangenen Werks im Auftrag einer Bank als Sicherungsgläubigerin vermarktet. Als dann bekannt geworden sei, dass sich unter dem  Bestand  auch  illegal  gepresste  CDs  befunden  hätten,  sei ein Vertrag  zwischen  der Bank, der  G., der  I. und ihm geschlossen worden, um die Rechtesituation der CDs im  P. Lager zu klären und die CDs gegebenenfalls zu vermarkten. Diesem Auftrag sei er nachgekommen.

Ferner nimmt er in Abrede, dass er von der  I. beim Raubkopieren erwischt worden sei und Schadensersatz gezahlt habe. Hinsichtlich dieses Sachverhalts trägt er in dem Schriftsatz vom 4.11.2013 (Seite 8ff) weiter vor, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ebenso wie auf die als Anlage K 10 eingereichten Urteile. Der Kläger trägt zu seinen weiteren geschäftliche Aktivitäten im Bereich Verlage, Musikrechte/Entertainment, EcoDisc, Holding/Verwaltungs- und technische Services und 3D Services vor, für die Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 4.11.2013 Bezug genommen. Zum Beweis des Vortrags bietet der Kläger seine Parteivernehmung,  der die Beklagte nicht zugestimmt hat, sowie die Vernehmung der Zeugen  F.,  H.  M.,  J.,  L.,  I. und  S. an.

Er habe keine für den Inhalt der Seite verantwortliche  Person ausmachen können und bestreitet mit Nichtwissen,  dass auch der Beklagten  der Autor des Blogs nicht bekannt sei. Über den Link „About“ neben dem Blog sei eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Autor zudem nicht möglich, es handele sich lediglich um eine Kommentarfunktion.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten wegen der unwahren und ehrbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen zustehe. Die Beklagte hafte als Störerin. Er habe die Beklagte detailliert auf die rechtswidrigen Inhalte hingewiesen, die Beklagte habe ihre Prüfpflichten verletzt. Diese Haftung erfasse auch das angegriffene Snippet. Die Beklagte unterbreite mit dem von ihr geschaffenen Dienst und ihrer Software den Nutzern gerade erst die Kenntnis von bestimmten Drittseiten. Sie mache mit ihrem Dienst die beanstandeten Äußerungen einem unbegrenzten Nutzerkreis leicht zugäng- lich, der ohne Nutzung der Suchmaschine die streitigen Behauptungen nur auffinden würde, wenn er konkrete Kenntnis von der entsprechenden URL hätte.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beige- trieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu verbieten, durch Verbreiten und/oder Verbreiten zu lassen der folgenden Suchanzeige (...) die folgenden Äußerungen auf der Website (...) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a. „[…]     W. F.     M.. […] Während  Jahren  galt er als “Pate  der Schallplatten-Piraten- Mafia”;

[..]

„ M. kam aus  H., hatte dort ein Bordell und mischte in allerlei zwielichtigen Geschäften mit. Ob Musik-Piraterie oder Brandstiftung, Versicherungsbetrug oder Millionenkonkurse, M. war dabei und drehte am großen Rad. Das Erstaunliche: Er blieb meist unbehelligt;

b.   In  H. pfeifen es die Spatzen von den Dächern, dass hochrangige Politiker schützend ihre Hand über  M. hielten. Der Grund: Er soll in den 80er-Jahren für diverse Politiker Bestechungsgelder  in die   S. transferiert  haben. Dabei habe er einen anständigen
Teil der Pekunien einbehalten dürfen.“;

[…]

c.   „Und wieder waren es  I.- und  M.-Ermittler, welche sich die Haare rauften und wuss- ten: In  M. Fabrikstätten wurde im ganz großen Stil Piraterie-Ware hergestellt und auf der ganzen Welt vertickt.

d.   Doch wie die meisten  M.-Firmen musste die  O. bald Insolvenz anmelden.“;

e.   „[ B. und]  M. hatten es erkannt: Mit Piraterie lässt sich gutes Geld verdienen.“;

f.     „Fangen wir bei  M. an. Sie erinnern sich: Schallplatten-Pirat, Bordell-Betreiber, Geld- schmuggler, Subventions- und Konkursbetrüger. Ein dicker Fisch, der auch in der  S. aktiv war;

g.   Eine dieser Aktivitäten ist in einem alten “Weltwoche”-Artikel dokumentiert. Dort wird beschrieben, wie im Kanton  L. ein millionenschwerer Versicherungsbetrug  mit alten Schallplatten über die Bühne ging:  M. hatte die Ladenhüter gekauft, innerhalb seines Firmen- und Beziehungskonglomerates  weitervertickt, bis sie plötzlich einen ansehn- lichen Millionenwert hatten.  […] Zwar entging  M. hier einer Verurteilung, aber einer seiner Kumpel musste in den sauren Apfel beissen:  P.  B.. Und auch ein ehrenwerter L. Banker, der für  M. und seine Betrügerbande die Wertsteigerung, nun, sagen wir mal “kreativ erstellte”, hatte einiges an Erklärungsbedarf gegenüber der Justiz zu gewärtigen:  E.  S..“


Sodann hat er  mit Schriftsatz vom 8.01.2014 beantragt, der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft  oder einer Ordnungshaft  bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

1.     bei Eingabe des Namens des Klägers (...) und/oder (...) in der Suchmaske der Beklagten unter  Google.de durch Verbreiten und/oder Verbreiten lassen der folgenden Suchanzeige: (...)

die folgenden Äußerungen unter der URL (...) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a.   „[…]  W. F.  M.. […] Während Jahren galt er als “Pate der Schallplatten-Piraten- Mafia”;

[..]

„ M. kam aus  H., hatte dort ein Bordell und mischte in allerlei zwielichtigen Ge- schäften mit. Ob Musik-Piraterie oder Brandstiftung, Versicherungsbetrug oder Millionenkonkurse,   M. war dabei und drehte am großen Rad. Das Erstaunliche: Er blieb meist unbehelligt;

b.   In Hamburg pfeifen es die Spatzen von den Dächern, dass hochrangige Politiker schützend ihre Hand über  M. hielten. Der Grund: Er soll in den 80er-Jahren für diverse Politiker Bestechungsgelder  in die   S. transferiert haben. Dabei habe er einen anständigen Teil der Pekunien einbehalten dürfen.“;

[…]

c.   „Und wieder waren es   I.- und   M.-Ermittler, welche sich die Haare rauften und wussten: In  M. Fabrikstätten wurde im ganz großen Stil Piraterie-Ware hergestellt und auf der ganzen Welt vertickt.
d.   Doch wie die meisten  M.-Firmen musste die  O. bald Insolvenz anmelden.“;
e.   „[ B. und]  M. hatten es erkannt: Mit Piraterie lässt sich gutes Geld verdienen.“;
f.     „Fangen wir bei   M. an. Sie erinnern sich: Schallplatten-Pirat,  Bordell-Betreiber, Geldschmuggler,  Subventions- und Konkursbetrüger.  Ein dicker Fisch, der auch in der  S. aktiv war;
g.   Eine dieser Aktivitäten ist in einem alten “Weltwoche”-Artikel  dokumentiert.  Dort wird beschrieben, wie im Kanton   L. ein millionenschwerer  Versicherungsbetrug mit alten Schallplatten über die Bühne ging:  M. hatte die Ladenhüter gekauft, in- nerhalb  seines  Firmen-  und  Beziehungskonglomerates   weitervertickt,  bis  sie plötzlich einen ansehnlichen Millionenwert hatten.  […] Zwar entging  M. hier einer Verurteilung, aber einer seiner Kumpel musste in den sauren Apfel beissen:   P. B.. Und auch ein ehrenwerter  L. Banker, der für  M. und seine Betrügerbande die Wertsteigerung,  nun,  sagen  wir  mal  “kreativ  erstellte”,  hatte  einiges  an  Erklä- rungsbedarf gegenüber der Justiz zu gewärtigen:  E.  S..“

2.  bei Eingabe des Namens des Klägers „ M.“ und/oder „ W. F.  M.“ in der Suchmaske der Beklagten unter  G..de das folgende Suchergebnis zu verbreiten: (...)

Nunmehr beantragt der Kläger, der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ord- nungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten, im Gebiet der Bundesrepublik  Deutschland  bei Eingabe des Namens des Klägers (...) und/ oder (...) in die Suchmaske der Beklagten unter  Google.de

1. über den Kläger in einem Snippet zu verbreiten:

„hatte dort ein Bordell“

wie geschehen unter  (...)


2. die folgenden Äußerungen unter der URL http:// z./ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a.   „[…]     W.  F.     M..  […]  Während  Jahren  galt  er als  “Pate  der  Schallplatten- Piraten-Mafia”;

[..]

„ M. kam aus  H., hatte dort ein Bordell und mischte in allerlei zwielichtigen Geschäften  mit. Ob Musik-Piraterie  oder Brandstiftung,  Versicherungsbetrug oder Millionenkonkurse,   M. war dabei und drehte am großen Rad. Das Er- staunliche: Er blieb meist unbehelligt;

b.  In  H. pfeifen es die Spatzen von den Dächern, dass hochrangige Politiker schützend ihre Hand über  M. hielten. Der Grund: Er soll in den 80er-Jahren für diverse Politiker Bestechungsgelder in die  S. transferiert haben. Dabei ha-
be er einen anständigen Teil der Pekunien einbehalten dürfen.“;

[…]
 
c.   „Und wieder waren es  I.- und  M.-Ermittler, welche sich die Haare rauften und wussten: In  M. Fabrikstätten wurde im ganz großen Stil Piraterie-Ware herge- stellt und auf der ganzen Welt vertickt.
d.   Doch wie die meisten  M.-Firmen musste die  O. bald Insolvenz anmelden.“;
e.   „[ B. und]  M. hatten es erkannt: Mit Piraterie lässt sich gutes Geld verdienen.“; f.     „Fangen  wir  bei     M.  an.  Sie  erinnern  sich:  Schallplatten-Pirat,   Bordell- Betreiber,  Geldschmuggler,  Subventions-  und  Konkursbetrüger.  Ein  dicker
Fisch, der auch in der  S. aktiv war;
g.   Eine  dieser  Aktivitäten  ist in einem  alten  “Weltwoche”-Artikel  dokumentiert.
Dort wird beschrieben, wie im Kanton   L. ein millionenschwerer Versicherungsbetrug mit alten Schallplatten über die Bühne ging:  M. hatte die Ladenhüter gekauft, innerhalb seines Firmen- und Beziehungskonglomerates weitervertickt, bis sie plötzlich einen ansehnlichen Millionenwert hatten.  […] Zwar entging  M. hier einer Verurteilung, aber einer seiner Kumpel musste in den sauren Apfel beissen:  P.  B.. Und auch ein ehrenwerter  L. Banker, der für  M. und seine Betrügerbande die Wertsteigerung, nun, sagen wir mal “kreativ er- stellte”, hatte einiges an Erklärungsbedarf  gegenüber  der Justiz zu gewärtigen:  E.  S..“


Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass über den Link „About“ eine Möglichkeit zu einer Kontaktaufnahme mit dem Blogautor bestehe (Anlagenkonvolut B 6).

Hinsichtlich der Aktivitäten des Klägers beruft sich die Beklagte insbesondere auf Presseberichte, wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19.07.2013 (Seite 2ff) Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klagantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Dem Kläger fehle zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn ein Anspruch gegen einen (technischen) Dienstleister, der nur die Auffindbarkeit von Internetseiten erleichtere, scheide aus, solange nicht vorrangig derjenige an der Verbreitung gehindert werde, der einen übergeordneten Beitrag geleistet habe.

Eine Haftung nach den Grundsätzen  der Verbreiterhaftung oder der Störerhaftung komme nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Verbreiterhaftung gelte ein abgestuftes Haftungsregime. Ein Vorgehen gegen einen Suchdienstanbieter sei generell nicht geeignet, die Rechtsverletzung  auf einer Internetseite zu beseitigen, die von einem Hosting-Provider  gehostet werde. Denn auch nach der Sperrung des Suchergebnisses bleibe der Inhalt – unstreitig -  zugänglich und auffindbar, er sei u.a. weiter in ihrer Suche im Internet gespeichert und auch über andere Suchmaschinen oder Verlinkungen auffindbar. Selbst wenn sich der Kläger vorgerichtlich an den vermeintlichen Verletzer und/ oder den Hosting-Provider gewandt hätte, würde es an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da es dem Kläger zumutbar wäre, sein Anliegen auch gerichtlich gegen den Autor bzw. den Hosting- Provider durchzusetzen.

Es sei anerkannt, dass eine Suchmaschine aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Allgemeinheit auch dann nicht hafte, wenn sich auf den verlinkten und nachgewiesenen Drittseiten Rechtsverletzungen befinden sollten. Ein Anspruch in Bezug auf das Snippet scheitere daran, dass diesem kein inhaltlicher Aussagegehalt zukomme. Auch im konkreten Fall  erkenne  ein  Internetznutzer  anhand  der  bruchstückhaften  Textfetzen  ohne  Weiteres, dass es sich um automatisch zusammengesetzte Worte handele, die auf der Drittseite gefunden werden können oder sonst relevant sind, die aber aus dem Zusammenhang gerissen seien.

Selbst wenn man in dem Suchergebnis eine Aussage sehen wolle, sei es erkennbar nicht ihre Äußerung, sondern eine fremde, von der sie sich aus der Natur der Sache distanziere, damit hafte sie auch nicht als intellektueller Verbreiter.

Die  Privilegierungen  des  TMG  seien  auch  auf  Unterlassungsansprüche  anwendbar.  Ein Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der Störerhaftung sei nicht möglich, eine Haftung als technischer Verbreiter bestehe nicht. Die für Hosting-Provider  entwickelten Grundsätze der Störerhaftung im Internet seien nicht auf ihre Suchmaschine anwendbar, ferner seien die Voraussetzungen für eine Störerhaftung nicht erfüllt. Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen, die Aussagen seien teilweise zudem mehrdeutig, so dass keine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Behauptung vorliege. Soweit in den streitgegenständlichen  Äußerungen auch Tatsachenbehauptungen zu sehen seien, habe der Kläger diese nicht vollständig schlüssig bestritten. Die Unwahrheit der streitgegenständlichen  Behauptungen bestreite sie mit Nichtwissen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit trage hier zudem der Kläger, denn eine Anwendung des § 186 StGB scheide vorliegend aus.

Auch sei zu berücksichtigen,  dass die Suchmaschine  nicht werte, sie „spiegele“ rein technisch, automatisch und passiv den Titel der Quellseite, die URL, auf die verlinkt werde sowie einen Teil der Quellseite (Snippet) in einem Suchergebnis als Fremdinhalt, daher sei die Anzeige des Suchergebnisses nicht mit der Suchwortergänzungsfunktion (Autocomplete) vergleichbar.  Auch  sei  das  sogenannte  Moderationsverfahren,  das  im  Rahmen  eines  Blog-Hosting-Dienstes anzuwenden wäre, wegen der grundlegenden Unterschiede nicht auf eine Suchmaschine übertragbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 6.12.2013 und 22.08.2014 Bezug genommen.
 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Klaganträge sind hinreichend bestimmt. Der Klagantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens.  Er  ist  hinreichend  bestimmt,  wenn  er  den  erhobenen  Anspruch konkret  bezeichnet,  den  Rahmen  der  gerichtlichen  Entscheidungsbefugnis  erkennbar  abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und das Risiko des eventuellen teilweise Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 13). Bei Unterlassungsanträgen  ist ferner von der fehlenden  Bestimmtheit  die zu weite Fassung des Verbotsantrages zu unterscheiden. Sie führt zur Abweisung als unbegründet, sofern nicht eine konkrete Verletzungsform  von dem Antrag abgespalten  werden kann (Greger a.a.O. Rn. 13b).

Die gestellten Klaganträge entsprechen diesen Anforderungen. Der Kläger konkretisiert sein Rechtschutzziel auf die Anzeige des Snippets bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe in die Suchmaske der Klägerin, begrenzt auf das Gebiet der Bundesrepublik  Deutschland, sowie auf die Verlinkung auf die angegriffene Textberichterstattung unter einer konkreten URL. Der Umfang der von ihm begehrten Entscheidung ist damit klar abgegrenzt.

2. Es fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis  des Klägers. Einer Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht vorrangig den Autor des streitgegenständlichen Beitrags bzw. den Blog-Hosting-Provider  „ W..com“ oder den Blog-Hosting-Provider   A. Inc. in Anspruch genommen hat.

Die Abmahnung dieser Unternehmen oder die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie ist ebenso wenig erforderlich, wie eine Kontaktaufnahme mit dem anonymen Autor der Berichterstattung, selbst wenn dieser über den „About“-Button erreichbar wäre. Eine abgestufte Verantwortlichkeit, die den Betroffenen dazu zwingt, zunächst die Autoren oder Seitenbetreiber in Anspruch zu nehmen, hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 (Az. C-131/12 – Juris Abs. 82) nicht anerkannt (vgl. zudem bereits BGH Urteil v.  27.03.2007, Az: VI ZR 101/06 – Juris).

Im Übrigen hat der Kläger die beiden Host-Provider  über die von ihm erhobenen  Beanstandungen  in nicht zu beanstandender Weise – jedoch ohne Erfolg -  in Kenntnis gesetzt (Anlagen K 13 – 16), so dass er in diesem Fall sogar mehr unternommen hat, als eigentlich erforderlich gewesen wäre. Insbesondere  war eine Übersetzung  der Erstmitteilung  ins Englische  nicht angezeigt,  da diese originär in Deutsch gehostet und verbreitet wird.

II. Die Klage ist auch begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, denn der Inhalt des Suchergebnisses (Snippet) sowie die Verlinkung auf die angegriffene Wortberichterstattung verletzen ihn bei fortbestehender Wiederholungsgefahr (4.) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (2.) aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Die Beklagte haftet auf Unterlassung, da sie die ihr obliegenden  Prüfpflichten verletzt hat (3.).

1. Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn der Kläger hat sein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Der Kläger verfolgt in Deutschland geschäftliche Aktivitäten, auch wenn er offensichtlich in  E. einen Wohnsitz unterhält.

2. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts  handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsat- zes der Verhältnismäßigkeit  voraussetzt (Palandt/Sprau,  73. Auflage 2011, § 823 BGB Rn. 95). Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit  ist nicht vorbehaltlos gewährt und verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung  nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers (BGH Urteil v. 3. 2. 2009, VI ZR 36/07 – Juris Abs. 10).

Stehen sich als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich mit darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen  oder Meinungsäußerungen handelt. Für die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung gilt, dass eine Tatsachenbehauptung vorliegt, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der objektiven Klärung zugänglich ist, weil er als etwas Geschehenes grundsätzlich  dem Beweis offen steht, er also mit den Mitteln der Beweiserhe- bung überprüfbar  ist (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,  5. Aufl. 2003, 4. Kapitel Rn 43 ff. mwN; Soehring, Presserecht, 4.Aufl. 2010 § 14 Rn 3, 4 mwN). Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand  an einem  vom Kritiker  gewählten  Maßstab  misst (vgl. BVerfG  NJW  1983, 1415; Prinz / Peters, Medienrecht, 1999, Rz.4; Wenzel, aaO 4. Kapitel Rn 48 mwN).

Bei der Einordung  einer Äußerung  als Tatsachenbehauptung  oder Meinungsäußerung  ist keine isolierte Betrachtung vorzunehmen, sondern der Kontext, in dem die Äußerung steht, bei der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts zu berücksichtigen (Kröner in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 2. Aufl. Absch. 33 Rn. 80). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung der verletzten Grundrechtspositionen vorzunehmen ist (BGHZ 132, 13 (20) mwN; BGH NJW 2000, 656 (657); vgl. auch BVerfG NJW 1994, 2943 (2944)).

Wahre Tatsachenbehauptungen  sind in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391, 403). Bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Elemente enthält, kann im Rahmen der Abwägung die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatsachenbehauptung,  auf der die Wertung auf- baut, unrichtig ist, zum Zurücktreten des kollidierenden Schutzguts führen (vgl. BVerfG NJW 2004, 277 (278)). Die freie Meinungsäußerung findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem Fall der Schmähkritik dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen  anderen  belastende  Meinung  schlechthin  keine  tatsächlichen  Bezugspunkte  gibt (Soehring Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 20 Rn 9).

Hieraus folgt für die angegriffenen Äußerungen:

a) Die Äußerung „ M. … hatte dort ein Bordell“, die sowohl in dem streitgegenständlichen Snippet als auch in dem Beitrag des anonymen Autors enthalten ist, ist prozessual als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen und somit rechtswidrig. Die Darlegungs- bzw. Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptung obliegt grundsätzlich nach der in das Zivilrecht transformierten  Beweislastregel  des § 186 StGB der Beklagten, denn es handelt sich vorliegend um eine Äußerung, die geeignet ist, den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen (Soehring aaO. § 30 Rn 24, Prinz/ Peters Medienrecht 1999, Rn 381).

Dies gilt auch für die übrigen streitgegenständlichen Äußerungen. Unbeachtlich für die Frage der Darlegungs – und Beweislast könnte sein, dass der Kläger die Beklagte als Störer in Anspruch nimmt und sich gegen die Verbreitung der Äußerung im Rahmen des streitgegenständlichen Snippet bzw. gegen die Verlinkung durch das Suchergebnis auf die entsprechende Berichterstattung des anonymen Autors wendet.
 
Aber selbst wenn vorliegend davon abgesehen  wird, die Beweislastregel  des § 186 StGB analog auf die Beklagte anzuwenden, würde sie eine erweiterte Darlegungslast treffen, der sie ebenfalls nicht ausreichend nachgekommen ist. Denn der Kläger wäre hier gehalten, die negative Tatsache, kein Bordell betrieben zu haben, zu beweisen. Die Rechtsprechung  erkennt in derartigen Fallgestaltungen an, demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, eine erweiterte Darlegungslast aufzulegen (BGH GRUR 1987, 397 (399); BVerfG Beschluss vom 9. 10. 1991, 1 BvR 1555/88 Juris Abs. 59 – kritische Bayer-Aktionäre; BGH VI ZR 83/07 Urteil vom 22. 4. 2008 Juris Abs. 22; Meyer in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., Absch. 43 Rz. 16).

Im Zusammenhang mit dem Beweis negativer Tatsachen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:

„Unabhängig von der Beweislast kann den Beklagten in Streitigkeiten der vorliegen- den Art allerdings eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen  für seine Behauptung anzugeben (...). Der vom Betroffenen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so  ist  es  dem  Betroffenen  schlechthin  nicht  zuzumuten,  sich  gewissermaßen  ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsgemäßer Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre. Kommt dieser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit  seiner Behauptung  auszugehen.“  (BGH VI ZR 83/07 Urteil vom 22. 4. 2008 Juris Abs. 22).

Die Beklagte hat für diese Behauptung keine Umstände dargelegt, die den Inhalt stützen, so dass auch bei der Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln in Verbindung mit einer erweiterten Darlegungslast der Beklagten die Äußerung als rechtswidrig anzusehen ist.

b) Ebenso sind die mit dem  Antrag zu 2.a. angegriffenen Äußerungen prozessual als unzulässig anzusehen. Es handelt sich hierbei teilweise um Meinungsäußerungen, für die jedoch auch im Rahmen der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB gilt, dass bei Äußerungen, die wie hier den sozialen Geltungsanspruch des Klägers beeinträchtigen, die Beklagte die entsprechenden Bezugspunkte für die verbreiteten Meinungen darzulegen- und gegebenenfalls zu beweisen hat.

Soweit man die Anwendung der besonderen Beweislastregel des Äußerungsrecht verneint, würde die Beklagte die oben dargestellte erweiterte Darlegungslast treffen, da der Kläger andernfalls negative Umstände, wie zB., dass er nicht an zwielichtigen Geschäften beteiligt gewesen sei oder keine Brandstiftung begangen habe, nachweisen müsste.

Soweit sich der Antrag unter lit.a auch auf die Behauptung bezieht, der Kläger habe ein Bordell betrieben, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Bei „zwielichtigen Geschäfte“ handelt es sich um eine Meinungsäußerung,  da die Aussage wertenden Charakter hat. Soweit die Regel des § 186 StGB analog für anwendbar gehalten wird, ist die Beklagte bereits ihrer Darlegungs- und Beweislast für die Bezugspunkte nicht durch die Bezugnahme auf  Presseberichterstattungen  nachgekommen.  

Und  selbst  nach  den  allgemeinen  Darlegungs- und Beweislastregeln hat die Beklagte ihrer erweiterten Darlegungslast nicht genügt bzw. überwiegen in einer vorzunehmenden Abwägung die Interessen des Klägers. Bezugspunkte für die Meinung „zwielichtige Geschäfte“ können sich allenfalls aus der Berichterstattungen über das Strafverfahren vor dem Landgericht  S. (vgl. Anlagenkonvolut B 2) ergeben, nicht jedoch aus den übrigen Berichterstattungen.  

Der Vorwurf, der Kläger sei in Aktivitäten mit Raubkopien verwickelt, der ein taugliches Kriterium für die Meinungsäußerung darstellen könnte, findet keine Bestätigung in den von der Beklagten vorgelegten Presseartikeln. Die Berichterstattung des  H.  A. bestätigt den Vorwurf der Raubkopien nicht, sondern stellt eine Verdachtsberichterstattung  dar, die auch das Dementi des Klägers verbreitet und somit gerade offen lässt, ob der Vorwurf begründet ist (Anlagenkonvolut B 3, 1, aus Gründen der Übersicht hat die Kammer die in Anlagenkonvoluten  zusammengefassten  Berichterstattungen nummeriert).

Die Berichterstattung von  F.  O. (Anlagenkonvolut B 3, 2) verhält sich bezüglich dieses Vorwurfs nicht zu dem Kläger, den entsprechenden von der  H. verbreiteten Sachverhalt (Anlagenkonvolut  B 3, 3) hat der Kläger substantiiert bestritten und dargelegt, dass der  I. eine entsprechende Behauptung untersagt wurde, so dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, ihrer – zumindest – sekundären Darlegungslast weiter nachzukommen.

Soweit für die Wertung „zwielichtige Geschäfte“ die strafrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht  S. herangezogen werden (vgl. Berichterstattungen Anlagenkonvolut B 2), rechtfertigen diese die Meinungsäußerung  nicht. Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung der Verurteilung wegen Kreditbetrugs wurde zwar erläutert, dass in dem Verhalten des Klägers ein ausgeprägtes Gewinn- und Bereicherungsstreben zu erkennen sei (vgl. Anlagen- konvolut B 2, 16), gleichzeitig wurde in der mündlichen Urteilsbegründung jedoch festgestellt, dass in diesem Fall ein nur schmaler Grad zwischen Täuschung und Verhandlungsgeschick bestehe und somit die Vorwerfbarkeit des klägerischen Verhaltens „neutralisiert“ werde (vgl. Anlagenkonvolut B 2, 15).

Damit ist zweifelhaft, ob ausreichende Umstände, die diese Wertung rechtfertigen können, vorliegen. Denn allein der Umstand, dass der Kläger wegen eines Betruges  verurteilt  wurde, trägt die Wertung  „zwielichtig“  möglicherweise  nicht. Dies kann jedoch dahinstehen, denn selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Beklagte mit der Berichterstattung über das Strafverfahren einen ausreichenden Bezugspunkt für ihre Wertung dargelegt hat, überwiegen ihre berechtigten  Belange im Rahmen der erforderlichen  Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und der Kommunikations-  und Meinungsfreiheit der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK (vgl. BGH Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, Juris Abs. 25; Urteil v. 14.05.2013, Az: VI ZR 269/12, Juris Abs. 22; Röben in EMRK/GG Konkordanzkommentar zum  europäischen  und  deutschen  Grundrechtsschutz,  2. Aufl.,  Bd.  I, Kap.  5 Rn.  50,  60 m.w.N.; kritisch hingegen OLG Stuttgart Urteil v. 2.10.2013, Az. 4 U 78/13, Juris Abs. 111) nicht.

Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Berichterstattung über das Strafverfahren aufgrund der dargestellten Umstände nur ein geringes Gewicht zukommt, der Eingriff für den Kläger – auch wenn er in seine Sozialsphäre erfolgt – jedoch erheblich ist. Die Verurteilung ist nicht rechtskräftig und Anhaltspunkte für „zwielichtig“ zudem nur in einem sehr geringen Ausmaß vorhanden, da das erkennende Gericht offenbar die Trennung zwischen Täuschung und Verhandlungsgeschick und damit die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Klägers für schwierig erachtet hat. Es ist offen, ob weitere Anhaltspunkte für ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten des Klägers vorliegen. Die Beklagte trägt hierzu nicht substantiiert vor. In der Zusammenschau ist die in dem Beitrag geäußerte Bewertung daher unzulässig.

Für die Behauptungen  „Brandstiftung“  und „Versicherungsbetrug“  fehlt es, unabhängig  da- von, ob es sich um Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen  handelt, an Vortrag der Beklagten, so dass diese Textpassagen als rechtswidrig anzusehen sind, ohne dass es auf die Frage, welcher Maßstab bei der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zu gelten hat, ankommt. Der von der Beklagten in Bezug genommene  Artikel der Weltwoche wurde nicht vorgelegt, obgleich der Kläger die Vorwürfe in Abrede genommen hat, der Umstand, dass sich die streitgegenständliche Berichterstattung auszugsweise auch zu abgebrannten Lagern verhält, ohne dass diese konkrete Passage von dem Kläger angegriffen wurde, genügt einer erweiterten Darlegungslast der Beklagten nicht.

Gleiches gilt für „Millionenkonkurse“. Unstreitig ist nur die Insolvenz des CD und DVD Werks D.. Weitere Konkurse bzw. Insolvenzen legt die Beklagte nicht dar bzw. genügt ihrer erwei- terten Darlegungslast nicht. Die im  H.  A. thematisierte Verschuldung der Unternehmen   F. und  M. ist kein Konkurs oder eine Insolvenz und trägt die Meinungsäußerung  nicht, zumal der Kläger eine Insolvenz der „ M.“ bestreitet und substantiiert hierzu vorträgt und auch in Abrede nimmt, für die „ F.“ verantwortlich gewesen zu sein. Soweit sich die Beklagte auf Be- richterstattungen über die  P.  G. Ltd. bezieht, ist bereits zweifelhaft, ob sie mit der Vorlage der Berichterstattungen von  W. und  P. (Anlagenkonvolut B 1 , 2 und 3) der zumindest be- stehenden sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, da diese Veröffentlichungen aufgrund der Besonderheiten bei Entstehung, Pflege und Verantwortlichkeit nicht mit Berichter- stattungen  von  Tageszeitungen  oder  Nachrichtenmagazinen  zu  vergleichen  sind.  Unzureichend sind diese Veröffentlichungen jedenfalls für die nach § 186 StGB analog bestehen- de Darlegungs- und Beweislast. Darauf kommt es jedoch nicht an, da der Kläger bestreitet, dass es zu einer Insolvenz dieses Unternehmens gekommen ist und substantiiert zu den Umständen in  E. vorträgt, die einer Bewertung als „Millionenkonkurs“ entgegenstehen.

Hierauf hat die Beklagte nicht substantiiert erwidert, so dass auch diese Äußerung als rechtswidrig anzusehen ist, da der Plural der Äußerung nicht gerechtfertigt ist.

Ebenso unzulässig ist die Passage „Er blieb meist unbehelligt“, da sich diese auf die Beteiligung des Klägers an den aufgezählten  Tatbeständen  bezieht. Da die angeblichen  Verfehlungen des Klägers nicht dargelegt wurden, ist auch die daran anknüpfende Bewertung zu untersagen, die sich im Übrigen nicht auf den Vorwurf aus dem Strafverfahren in  S. stützen kann, da der Kläger dort gerade verurteilt wurde, also nicht „unbehelligt“  blieb und zudem weitere Ermittlungen geführt werden.

c) Hinsichtlich der Äußerungen unter 2.b. fehlt es an Vortrag der Beklagten, so dass sie auch hier bereits der nach § 186 StGB analog bestehenden bzw. einer erweiterten Darlegungslast nicht nachgekommen ist und die Äußerungen mangels Bezugspunkte für die getroffenen Bewertungen zu verbieten sind.

d) Die Äußerungen unter 2.c. sind aus den zu dem Vorwurf der Musik-Piraterie dargelegten

Gründen zu untersagen (vgl. 2.b)), gleiches gilt für die mit 2.e. angegriffene Passage.

e) Hinsichtlich 2.d. ist ebenfalls auf die   Ausführungen  zu „Millionenkonkurs“  zu verweisen (vgl. 2.b)), Gegenstand des Klagantrags ist zudem nur der unterstrichene Teil der Textpassage.

f) Auch bezüglich der Äußerungen unter 2.f. ist wegen der Rechtswidrigkeit auf die obigen Ausführungen zu verweisen, insbesondere ergeben sich aus dem Anlagenkonvolut B 2 keine ausreichenden Bezugspunkte für die Meinung „Subventions- und Konkursbetrüger“. Aus- weislich der Berichterstattung wurde der Kläger wegen Kreditbetrugs verurteilt. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers und den vorgelegten Berichterstattungen handelte es sich hierbei um die Täuschung von Anlegern über die Wirtschaftlichkeit bzw. Risiken des Unter- nehmens. Von dem Vorwurf des Subventionsbetrugs  wurde der Kläger – auch dies ist unstreitig – freigesprochen,  tatsächliche  Anhaltspunkte  für Straftaten  im Zusammenhang  mit der Insolvenz des Unternehmens hat die Beklagte nicht vorgetragen, insbesondere genügen laufende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich auch nicht für die Behauptung der Straftat.

Diese Erwägungen  gelten auch für 2.g., denn die Beklagte hat auch im Rahmen einer sekundären Darlegungslast  keine Bezugspunkte  vorgetragen, die für den in der Berichterstattung thematisierten Versicherungsbetrug sprechen, der Darlegungs- und Beweislast aus § 186 StGB analog ist sie damit erst recht nicht nachgekommen.  Auch zu dem weiteren in der angegriffenen Passage thematisierten Handeln des Klägers hat die Be- klagte nicht vorgetragen.
 
3. Die Beklagte haftet auf Unterlassung sowohl für die Verbreitung des Snippets als auch für die  über  das  Suchergebnis   vorgenommene   Verlinkung   auf  die  streitgegenständlichen Passagen der Berichterstattung. Sie kann als Störer in Anspruch genommen werden, da sie nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen durch den Kläger nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern und somit ihr obliegende Prüfpflichten verletzt hat. Die Haftung der Beklagten wird auch nicht durch die Regelungen des TMG ausgeschlossen, da § 10 TMG nicht auf Unterlas- sungsansprüche anwendbar ist (BGH Urteil v. 30.06.2009, Az: VI ZR 210/08; BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, Juris Abs. 19).

a) Störer ist, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal   zur   Verletzung   des   geschützten   Rechtsguts   beiträgt   (BGH   Urteil   v.
15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 30 mwN.).

Die Beklagte gibt im Rahmen der Suchergebnisse auf eine Anfrage Inhalte wieder, die Dritte eingestellt haben, dies gilt auch für das hier streitgegenständliche Snippet. Es handelt sich hierbei nicht um die Verbreitung von Inhalten, die die Beklagte selbst generiert hat, wie beispielsweise im Rahmen der Autocompletefunktion. Jedoch wird die Einordnung der Suchmaschine als bloße Nachweisfunktion, der kein adäquat-kausaler Beitrag beizumessen sei, die das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 26.05.2011 (Az: 3 U 67/11 – Juris Abs. 104 ff) vertritt, der Bedeutung  und dem Einfluss  von Internetsuchmaschinen nicht gerecht. Der EuGH bestätigt diese, durch die Entscheidung vom 13.05.2014 (Az: C - 131/12, Juris 83), in der er ausführt:

„…Wie bereits in den Rn. 35 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Suchmaschinenbetreiber, da die im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine aus- geführte  Datenverarbeitung  sich von der unterscheidet,  die von den Herausgebern von Websites ausgeführt worden ist, zusätzlich zu dieser erfolgt und die Grundrechte der betroffenen Person zusätzlich beeinträchtigt, als für die Verarbeitung Verantwort- licher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglich- keiten dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung den Anforderungen der Richtlinie 95/46 genügt, so dass die von dieser vorgesehenen Garantien ihre volle Wirkung entfalten können. …“

Zudem hat die Rechtsprechung auch bereits zuvor eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers  für die Verlinkung  auf von Dritten eingestellten  Inhalte grundsätzlich  angenommen,  wie  die  Entscheidung  des  7.  Senats  des  Hanseatischen  Oberlandesgerichts  vom 16.08.2011 (Az: 7 U 51/10 – Juris Abs. 19) zeigt, denn der Anspruch wurde wegen des unzureichend konkreten Hinweises des Betroffenen auf die beanstandeten Inhalte verneint, eine Störerhaftung der Suchmaschine jedoch nicht ausgeschlossen. Die Beklagte ist aus diesen Gründen auch Störer im Hinblick auf das streitgegenständliche  Snippet, da dieses ebenso wie die jeweilige Verlinkung geeignet ist, die Rechte des Betroffenen zusätzlich zu beeinträchtigen.

Eine Störerhaftung der Beklagten scheitert auch nicht daran, dass dem beanstandeten Snippet kein eigener Aussageinhalt beizumessen ist, es also an einem konkreten Verständnis der
– in Gestalt des Snippets – angegriffenen Textpassage fehlt.

Es mag abhängig von der jeweiligen inhaltlichen Ausgestaltung eines Snippets zweifelhaft sein, ob dem Text ein eigener und ausreichend  geschlossener  Aussagegehalt  entnommen  werden kann, vorliegend handelt es sich jedoch um die in sich geschlossene und verständliche Aussage, dass der Kläger ein Bordell betrieben habe. Die Kammer folgt damit zwar der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg nicht, der in seiner bereits zitierten Entscheidung  vom 26.05.2011  (Abs. 112 ff Juris) eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Snippets verneint hatte.

In der Entscheidung führt der Senat aus, dass dem Snippet aus verschiedenen  Gründen kein Aussageinhalt zukomme, der sich ansehensmindernd  für den Betroffenen auswirke.

Der vorliegende Streit weist jedoch einen gänzlich anderes gelagerten Sachverhalt auf, da es sich bei dem hier streitgegenständlichen  Snippet gerade um eine geschlossene Äußerung handelt, die für den Nutzer des Angebots eine eindeutige Aussage über den Kläger enthält, die zudem abträglich ist. Diese differenzierte Betrachtung wird bestätigt durch eine Entscheidung des 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20.02.2007, die gerade offen lässt, ob die Frage einer Haftung des Suchmaschinenbetreibers anders zu beurteilen ist, wenn ein Nutzer mit dem Snippet eine inhaltliche Aussage verbinden könnte, wie beispielsweise bei einem Snippet, das aus ganzen Sätzen besteht (vgl. Urteil v. 20.02.2007, Az: 7 U 126/06 – Juris Abs. 10 f).

Auch die streitgegenständliche Verlinkung auf den Beitrag des anonymen Autors ist an dem Maßstab der Störerhaftung zu beurteilen. In der vorgenommenen Verlinkung liegt erkennbar kein Zu-Eigen-Machen der Beklagten, da diese aufgrund einer individuellen Suchanfrage Ergebnisse in der beschriebenen Form erstellt und dem Nutzer anzeigt. Damit kommt es auf die Frage einer ausreichenden Distanzierung auch nicht an, denn diese Vorgänge sind tech- nisch gesteuert, so dass die Verlinkung an den Maßstäben der Störerhaftung zu messen ist (vgl. BGH Urteil v. 14.10.2010,  Az: I ZR 191/08 AnyDVD – Juris Abs. 22f; BGH Urteil. v 1.04.2004, Az: I ZR 317/01 Schöner Wetten – Juris Abs. 25f; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, Az: 7 U 51/10).

Diese grundsätzliche Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers  für die von ihm verbreiteten  Informationen  wird auch durch das Urteil des EuGH vom 13.05.2014, wie bereits zitiert, bestätigt (aaO Juris Abs. 83, vgl. auch Masing, „Vorläufige Einschätzung der „Google-Entscheidung“ des EuGH“, S. 6, 9 Anlage B 15).
 
b) Die Haftung eines Störers besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt, um nicht über  Gebühr  auf Dritte  erstreckt  zu werden,  die  die  rechtswidrige  Beeinträchtigung  nicht selbst vorgenommen  haben, die Verletzung  zumutbarer  Verhaltenspflichten,  insbesondere von Prüfpflichten  voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung  desjenigen,  der  die  rechtswidrige  Beeinträchtigung  selbst  unmittelbar  vorgenommen hat, eine Prüfung zumutbar ist (BGH Urteil v. 25.10.2011, aaO., Juris Abs. 22). In seiner Entscheidung vom 14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die von der Beklagten angebotene Autocompletefunktion ausgeführt (VI ZR 269/12 , Juris Abs. 30):

„Der  Betreiber  einer  Suchmaschine  ist danach  grundsätzlich  nicht  verpflichtet,  die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge  generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen  zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer  der schnellen  Recherche  der Nutzer  dienenden  Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung  vorzubeugen.

Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine  trifft  deshalb  grundsätzlich  erst  dann  eine  Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen  zu verhindern  (vgl. Senatsurteil  vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 19).“

Diese Maßstäbe gelten auch für die von der Beklagten betriebene Suchmaschine (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, aaO., Juris Abs. 17). Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Inanspruchnahme eines Hostproviders (BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10 aaO., Juris Abs. 23 ff) bzw. eines Suchmaschinenbetreibers  setzen daher die Verletzung zumutbarer und möglicher Prüfpflichten voraus. Regelmäßig werden diese durch eine anlassbezogene, konkrete Beanstandung des Betroffenen ausgelöst, die die Gegenseite in die Lage versetzt, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu überprüfen. Der Kläger hat die Beklagte spätestens mit der Klagschrift ausreichend auf die von ihm beanstandeten Passagen hingewiesen. Er hat das konkrete Suchergebnis sowie die Seite, auf die die Verlinkung erfolgt und die von ihm als rechtswidrig angesehenen Inhalte angegeben, der Beklagten war es daher möglich, diese zu prüfen.

Der Umfang dieser Prüfpflichten ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO., Juris Abs. 26). Die Beklagte ist nach der Rechtsprechung  verpflichtet,  die ihr möglichen und zumutbaren  Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
 
Bei der Bestimmung des Umfangs dieser Pflichten ist die Kammer hier zu Gunsten der Beklagten nicht von einem Vorrang der geschützten Rechte des Klägers ausgegangen (anders EuGH, Urteil v. 13.05.2014, aaO., Juris Abs. 81), kommt aber bei der Abwägung der betroffenen Interessen vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten nicht genügt hat.

Zunächst ist hierbei zu beachten, dass der Eingriff, der durch die unwahre Behauptung in dem Snippet erfolgt, der Kläger habe ein Bordell, erkennbar schwer wiegt. Die Mitteilung ist geeignet, den Kläger verächtlich zu machen. Ferner ist prozessual  von einer unwahren  Tatsachenbehauptung  auszugehen,  die der Kläger nicht hinnehmen muss, da an der Verbreitung unwahrer Tatsachen kein berechtigtes Informationsinteresse besteht (vgl. BVerfGE 97, 391, 403ff.; 99, 185, 196f.; BVerfG, NJW 2011, 47, 48 m.w.N.; BGH, NJW 2010, 2432, 2433).

Damit unterscheidet sich der Sachverhalt gleichzeitig auch von dem, der Gegenstand der Vorlagefragen  im Verfahren des EuGH C-131/12 war, da dort von der Rechtmäßigkeit der Äußerung ausgegangen wurde, die dennoch der Verpflichtung des Suchmaschinenbetreibers zum Sperren des Suchergebnisses nicht entgegenstand. Demzufolge muss dem Umstand, dass die Beklagte auf eine rechtswidrige Berichterstattung verlinkt bzw. einen rechtswidrigen Inhalt im Rahmen des Snippets verbreitet, in dem streitgegenständlichen Rechtsstreit ein erhebliches Gewicht zukommen. Zu berücksichtigen  ist zugunsten des Klägers in der Abwägung zudem erneut nicht nur die prägende Rolle des Internets und der Suchmaschine in einer modernen Gesellschaft, sondern ebenso, dass die von der Beklagten erstellten Ergebnislisten einen „strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen“ (EuGH, Urteil v. 13.05.2014, aaO., Juris Abs. 80) ermöglichen.

Nach dem EuGH hat die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers  „maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten …, da sie diese jedem Internetnutzer zugänglich macht, der eine Suche anhand des Namens der betreffenden Person durchführt, und zwar auch denjenigen, die die Internetseite, auf der diese Daten veröffentlicht sind, sonst nicht gefunden hätten. … Durch die Tätigkeit  einer Suchmaschine  können  die Grundrechte  auf Achtung  des Privatlebens  und Schutz personenbezogener  Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; …“ (EuGH aaO. Juris Abs. 36, 38).

Diese Erwägungen gelten auch für die Verlinkung auf die rechtswidrigen Textpassagen, an deren Verbreitung ebenfalls kein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, während sie für den Kläger  mit einer erheblichen  Eingriffsintensität  verbunden  sind. Zwar handelt  es sich hierbei teilweise auch um Wertungen, für diese liegen jedoch wie dargestellt keine tatsächlichen Bezugspunkte vor.

Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüf- und Kontrollmaßnahmen  ist zugunsten der Be- klagten zu beachten, dass die von ihr betriebene Suchmaschine nicht von vorneherein auf Rechtsverletzungen  angelegt ist und sie für den jeweiligen Nutzer einen wichtigen Beitrag zur Informationsgewinnung leistet.

Der Beklagten ist es jedoch unstreitig möglich, Suchergebnisse mit Nachweisen zu bestimmten Inhalten in Bezug auf konkrete Suchworteingaben zu sperren, so dass eine Gefahr des Overblockings nicht besteht. Vor diesem Hintergrund und dem massiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht  des Klägers ist es vorliegend der Beklagten nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, Maßnahmen zu ergreifen, die eine zukünftige Verletzung der Rechte des Klägers verhindern. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen,  da sie eine Sperrung der beanstandeten  Inhalte in Verbindung mit konkreten Suchworteingaben nicht veranlasst hat.

4. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, auch andere Umstände, die die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen lassen könnten, liegen nicht vor.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO. Der Kläger hat die ursprünglich erhobene Klage teilweise zurückgenommen, da er das Verbot auf die Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Angebot „ Google.de beschränkt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.