Google nur bei offensichtlichen Rechtsverstößen zur Löschung verpflichtet
Leitsatz
Google nur bei offensichtlichen Rechtsverstößen zur Löschung verpflichtet
Tenor
In dem Rechtsstreit (...) hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren nach Fristsetzung zur abschließenden Stellungnahme bis zum 31.05.2019 durch (...) für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.
Sachverhalt
Der Kläger hat die Beklagte als Betreiberin einer Internetsuchmaschine auf Unterlassung in Anspruch genommen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Weiterhin nimmt der Kläger die Beklagte auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Der Kläger ist u.a. Gründer und Geschäftsführer der (...) GmbH. Die (...) GmbH veröffentlichte auf ihrem YouTube-Kanal u.a. ein Video mit dem Titel (...), welches ein Interview enthält, das der Kläger mit (...) für dessen Projekt (...) geführt hat.
Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine „Google“. Nach Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs werden dem jeweiligen Nutzer, die diesem jeweiligen Suchbegriff zugeordneten Internetseiten als Suchtreffer angezeigt. Diese werden mit Hilfe von Algorithmen so geordnet, dass die relevantesten Ergebnisse dargestellt werden.
Der Kläger hat sich dagegen gewandt, dass sein Name bei Eingabe in die Suchmaske der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine auf die unter der im Antrag genannten URL erreichbaren Website verlinkt wird. Wegen der Einzelheiten dieser Webseite wird auf die Anlage SR 7, die diesem Urteil beigefügt ist, Bezug genommen. Die Verlinkung der dort genannten URL führte bei Anklicken auf eine Internetseite, die dazu aufrief, die unter und mit dem YouTube Video (...) beworbene Petition zu zeichnen.
Der Kläger forderte die Beklagte mit den von ihr zu diesem Zweck angebotenen Formularen am 31.05.2017 und 06.06.2017 dazu auf, den Link zu entfernen. In der Mail vom 06.06.2017, vorgelegt als Anlage SR 1 heißt es u.a. wie folgt:
"... mit antisemitischem Gedankengut und der Leugnung des Holocaust in Verbindung gebracht. Damit haben Herr (...) und unsere Mandantin nichts zu tun.
Die Überschrift impliziert, dass Herr (...) "(...)juden" dafür verantwortlich hält, ihre Interessen auf Kosten der Gesundheit von Tieren und Menschen durchzusetzen. Im Rahmen eines „Deutschen Freiheitskampfs“ soll er für die „Wahrheit" über den zweiten Weltkrieg, „die Juden“ und „Ihren Holocaust“ kämpfen. Es wird wahrheitswidrig behauptet, Herr (...) würde zur Zeichnung gegen "(...)juden" aufrufen.Diese eindeutigen antisemitischen und den Holocaust leugnenden Anspielungen wirken sich hochschädigend auf unsere Mandantin und ihrem Geschäftsführer aus. Durch eine einfache Suche nach dem Vor- und Nachnamen von Herrnlässt sich herausfinden, dass er der Geschäftsführer unserer Mandantin ist.
Die oben zitierte Überschrift bezieht sich auf ein Video, das unter dem folgenden URL zu finden ist: (...)
Das Video hat mit antisemitischem Gedankengut oder der Leugnung des Holocaust nichts zu tun. Es handelt sich dabei um ein Interview zum Thema Tiergesundheit in der Landwirtschaft. Die Verbindung zu "(...)judeninteressen" ist völlig willkürlich und hat mit dem Inhalt des Videos nichts zu tun. ..."
Ob der Beklagten ein weiteres anwaltliches Schreiben vom 22.06.2017 zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. In diesem Schreiben, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage SR 8 (Blatt 156 ff) verwiesen wird, heißt es u. a.:
"In der auf den verlinkten Seiten jeweils wiedergegebenen Überschrift: (...)
wird behauptet, unser Auftraggeber habe dazu aufgerufen, eine Petition gegen (...) Juden zu zeichnen. Diese Aussage ist falsch. Richtig ist, dass unser Mandant zu keinem Zeitpunkt dazu aufgefordert hat eine solche Petition zu unterzeichnen.“
Des Weiteren wird im Schreiben vom 22.06.2017 hinsichtlich eines weiteren Löschungsantrags, der vorliegend nicht streitgegenständlich ist, sich aber auch auf eine Unterseite der Internetseite www.wordpress.com bezieht, ausqeführt, dass dort
hinsichtlich der Überschrift (...) Bezug genommen wird auf einen Text, in dem die Aussage "[nein, die Spezies Jude]" hinzugefügt wurde und so aus „Pharma(...)", gegen die sich der Kläger wende, die "Juden(...)" gemacht worden sei.
Nach Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 05.01.2018 im vorliegenden Rechtsstreit sperrte die Beklagte die beanstandete URL für die Anzeige in der deutschen Länderversionen ihrer Websuche. Sie kündigte an, diese Sperrung aufrechtzuerhalten.
Der Kläger behauptet, das anwaltliche Schreiben vom 22. Juni 2017 sei der Beklagten unter der E-Mail-Adresse „support-de@qooqle.com“ und „deutsch@qooqle.com“ zugemailt worden.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung 05.12.2018 beantragt,
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfälle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, verboten, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaske der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine Google Search in den Suchergebnissen auf die unter dem folgenden URL erreichbare Website zu verlinken: (...), wenn der aus der Anlage SR 7 ersichtliche Inhalt wiedergegeben wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1822,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und auch insoweit Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 06.12.2018 hat der Kläger die Erledigungserklärung widerrufen und den Klageantrag zu 1. für erledigt erklärt und den Klageantrag zu 1. weiterhin hilfsweise gestellt. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 25.03.2019 der Erledigungserklärung angeschlossen.
Der Kläger beantragt nunmehr:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1822,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe eine auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung weder außergerichtlich noch im Prozess dargelegt, so dass eine Prüfpflicht ihrerseits nicht begründet worden sei. Ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten scheide schon deshalb aus, weil die Geschäftsgebühr bereits durch die außergerichtlichen Schreiben angefallen sei, die einen Unterlassungsanspruch allenfalls hätten begründen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Im Einverständnis der Parteien ist durch Beschluss der Kammer vom 25.04.2019 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet worden und den Parteien eine Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 31.05.2019 gesetzt worden.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit die Klage hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs nicht für erledigt erklärt worden ist, ist sie abzuweisen.
Unabhängig davon, ob Prüfpflichten der Beklagten durch die außergerichtlichen Aufforderungen des Klägers, die jeweils vom Klägervertreter formuliert worden sind, begründet worden sind, fiel die insoweit geltend gemachte Geschäftsgebühr jedenfalls bereits mit den außergerichtlichen Schreiben an, die den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Unterlassungsanspruch erst begründen konnten (vgl. Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06. April 2018 zu Az.: 324 O 255/17, von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 13). Aus diesem Grunde bedarf es insoweit auch keiner Stellungnahme hinsichtlich des Streitwerts, auf dessen Basis die Abmahnkosten begehrt werden.
II.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dies führt vorliegend dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen sind.
Die Klage war nicht begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stand dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu; insbesondere ergab er sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Die Beklagte konnte nicht als Täterin bzw. unmittelbare Störerin einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung in Anspruch genommen werden.
Eine entsprechende Haftung kommt nur bei eigenen Inhalten des in Anspruch Genommenen in Betracht, wobei zu den eigenen Inhalten eines Suchmaschinenbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten hergestellt worden sind, die sich der Suchmaschinenbetreiber aber zu eigen gemacht hat (BGH GRUR 2018, 642 Rn. 29). Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanter Umstände zu beurteilen ist (BGH aaO.). Dies trifft weder auf die beanstandeten Inhalte auf der Internetseite, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, noch auf den in dem Suchergebnis der Beklagten angezeigten Textausschnitt zu. Die Beklagte durchsucht mit Hilfe ihres Crawler-Programms die von Dritten im Internet eingestellten Seiten, um so automatisiert einen Suchindex zu erstellen, der bei einer Suchanfrage eines Nutzers nach Ergebnissen durchsucht wird. Der so generierten Anzeige der Suchergebnisse entnimmt der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texte auf den nachgewiesenen Internetseiten befinden (BGH aaO.).
Auch eine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin kommt nicht in Betracht. Die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Diese hat das OLG Hamburg im Urteil vom 10.07.2018 - 7 U 125/14 - (NJOZ 2019,730, Rn. 41) wie folgt dargestellt:
"Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bei der Störerhaftung eines Suchmaschinenbetreibers zu beachten, dass dieser regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalten steht, ihm in der Regel nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung stehen, der die Löschung der Internetseite aus der Ergebnisanzeige begehrt (BGH, NJW 2018, 2324 = GRUR 2018, 642). Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von der offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (BGH, NJW 2018, 2324 = GRUR 2018, 642). Ein Rechtsverstoß in diesem Sinne könne auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf oder eindeutiger Schmähkritik (BGH, NJW 2018, 2324 = GRUR 2018, 642).
Einschränkend führt der BGH in Bezug auf Schmähkritik aus, dass bei Schmähkritik die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber problematisch sei. Entsprechendes gelte für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen mit Tatsachenkern. Denn hier komme es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachenbehauptung an. Sei eine Validierung des Vortrags des Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führe auch der Maßstab der „offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitender grundrechtlich geschützter Belange und der Umstände des Einzelfalls des Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Intemetseitenbetreiber, des Suchmaschinenbetreibers sowie der Intemetnutzer überwiege, sei dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich (vgl. zu Vorstehendem BGH, NJW 2018, 2324 = GRUR 2018, 642)."
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist eine Prüfpflicht der Beklagten, deren Verletzung einen Unterlassungsanspruch begründet hat, nicht entstanden. Die außergerichtlichen Schreiben des Klägers, mit denen die Beklagte zur Löschung des Links aufgefordert worden ist, zeigen auch unter Berücksichtigung des aus der Anlage SR 7, die diesem Urteil beigefügt ist, ersichtlichen Beitrags keine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers auf.
Der beanstandete Blogeintrag erscheint als Interpretation des Bloggers hinsichtlich des Videos mit dem Interview des Klägers und dem Aufruf der vom Kläger geführten GmbH zur Zeichnung einer Petition. Es ist schon nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass dort insgesamt eine konkrete Äußerung des Klägers wiedergegeben wird.
Wenn es dort heißt "(...)juden", so kann das in Klammer gesetzte Wort „Juden“ ebenso bedeuten, dass der Verfasser den Kläger dahingehend versteht, dass er eine Verantwortung von Juden sieht. Eine Aussage über die Leugnung des Holocaust ist dem Beitrag, dem es an Substanz fehlt, nicht zu entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der eingeblendeten Bilder.
Soweit die Rechtswidrigkeit in den außergerichtlichen Schreiben mit dem auffindbaren Video begründet wird, vermag dies eine offensichtliche Rechtsverletzung nicht zu begründen. Die Aussagen des Klägers im Interview werden nicht konkret wiedergegeben. Vielmehr wird die Verbindung zu Lobbyjudeninteressen lediglich pauschal als völlig willkürlich bezeichnet und ausgeführt, dass sie mit dem Inhalt des Videos nichts zu tun habe.
Auch soweit im außergerichtlichen Schreiben vom 22.06.2017, dessen Zugang im Übrigen zwischen den Parteien streitig ist, hinsichtlich einer weiteren, hier nicht streitgegenständlichen Verlinkung, ausgeführt wird, dass dem Kläger dort vom Verfasser im Wege der Manipulation Aussagen zugeschrieben werden, die er nicht getätigt hat, vermag dies keinesfalls eine offensichtliche Rechtsverletzung hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Verlinkung zu begründen.
Die angeführte Manipulation, die sich der Beklagten nicht ohne Weiteres als offenkundig darstellt, lässt keinen Rückschluss auf die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Aussagen zu, der die Annahme der Rechtswidrigkeit auf den ersten Blick rechtfertigt. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den ca. einstündigen Beitrag, aus dem der Kläger die Rechtswidrigkeit herleitet, zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob dieser Beitrag die Aussagen in dem streitgegenständlichen Blogeintrag rechtfertigt. Der Beklagten war eine eindeutige Beurteilung, ob die Interessen des Klägers die schutzwürdigen Belange des Internetseitenbetreibers überwiegen, nicht möglich. Vielmehr kommt es auf den Wahrheitsgehalt des in der Äußerung enthaltenen Tatsachenkerns an.
Dieser kann aber von der Beklagten, die diesbezüglich keine Erkenntnisse hat, allein aufgrund der Hinweise des Klägers nicht überprüft werden. Ein Bezug der Aussagen des Klägers zu Juden und Holocaust erscheint jedenfalls nicht offenkundig so fernliegend, dass sich die Verlinkung auf die in sich substanzlose Aussage, wie sie sich aus Anl. SR 7 ergibt, als auf den ersten Blick rechtsverletzend erschließt.
Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil das veröffentlichte Interview des Klagers für dessen Projekt (...) geführt wurde, der ausweislich des als Anlage B 1 vorgelegten Wikipedia-Eintrags als politisch rechts außen positionierter Verschwörungstheoretiker erscheint.
Im Rahmen der Kostenentscheidung muss nicht festgestellt werden, inwieweit das Vorbringen im gerichtlichen Schriftsatz vom 05.01.2018 eine Rechtsverletzung offenkundig gemacht hat, denn die Beklagte hat diesen Schriftsatz zum Anlass genommen, die beanstandete URL für die Anzeige in der deutschen Länderversion ihrer Websuche zu sperren. Selbst wenn das Vorbringen in diesem Schriftsatz eine Prüfpflicht der Beklagten begründet hat, so hat sie nicht gegen diese verstoßen, weshalb der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu keinem Zeitpunkt begründet worden ist.
Soweit die Klage abgewiesen worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.