Löschungspflicht bei fehlerhaften Online-Einträgen auf Drittseiten
Leitsatz
Ein Unternehmen ist zur Löschung fehlerhafter Online-Einträge auf Drittseiten auch dann verpflichtet, wenn es diese falschen Inhalte nicht verursacht hat.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet die Bezeichnung „Dr. med. dent.“ oder „Dr. dent“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern sie nicht nachweislich den Titel „Dr. med. dent.“ erworben hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2015 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- € und bezüglich 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Sachverhalt
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Kostenersatzanspruch wegen irreführender Verwendung der Bezeichnung „Dr. med. dent.“ bzw. „Dr. dent“ geltend.
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder, dem u.a. die Zahnärztekammern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen angehören. Die Beklagte betreibt eine Zahnarztpraxis in H.. Den akademischen Titel „Dr. med. dent.“ hat die Beklagte nicht erworben. Auf der Homepage ihrer Zahnarztpraxis (Anlage B 1) tritt sie auch ohne Doktortitel auf.
Im Mai 2015 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte in Einträgen auf den Internetportalen „jameda“ und „Stadtbranchenbuch Hamburg“ jeweils mit dem Titel „Dr. med. dent.“ geführt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Einträge wird auf die Ausdrucke in Anlage K 1 Bezug genommen. Die Beklagte hat ihr Profil bei dem Portal jameda, das sich selbst als „Deutschlands größte Arztempfehlung“ bewirbt, nicht selbst eingegeben. Wie eine telefonische Anfrage der Beklagtenvertreterin während des vorliegenden Verfahrens ergab, kauft jameda Daten von einem Adressanbieter, der in Deutschland praktizierende Ärzte meldet. Die Internetseite stadtbranchenbuch-hamburg.de wiederum greift u.a. auf jameda und dessen gekaufte Daten zurück.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 (Anlage K 2) wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass es nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG wettbewerbswidrig sei, einen Doktor-Titel zu führen, ohne einen solchen tatsächlich zu besitzen. Er bat die Beklagte darum, gegebenenfalls bei jameda und dem Stadtbranchenbuch Verlag für die Berichtigung der oben genannten Einträge Sorge zu tragen. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Sie unternahm auch keine Schritte, um die Einträge löschen zu lassen.
Nach Ablauf der in dem ersten Schreiben gesetzten Stellungnahmefrist bis zum 27. Mai 2015 schrieb der Kläger die Beklagte am 28. Mai 2015 erneut an (Anlage K 3). Er setzte der Beklagten zur Vermeidung einer kostenträchtigen Abmahnung eine letztmalige Stellungnahmefrist bis zum 15. Juni 2015 und kündigte für den Fall, dass diese ergebnislos verstreichen sollte, die Einleitung weiterer Schritte an. Auch dieses Schreiben beantwortete die Beklagte nicht.
In einem weiteren Schreiben an die Beklagte vom 27. Juli 2015 (Anlage K 4) stellte der Kläger, unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 13. Mai 2015, fest, dass die Beklagte auch unter www.aktuelle-oeffnungszeiten.com und bei www.sanego.de mit Doktor-Titel aufgeführt sei. Die Beklagte selbst hat auf keiner dieser Plattformen Daten von sich eingestellt. Ein Anruf der Beklagtenvertreterin während des vorliegenden Verfahrens ergab, dass Sanego Daten kauft. Die im Impressum von www.aktuelle-oeffnungszeiten.de angegebene Rufnummer ist nach Feststellung der Beklagtenvertreterin nicht erreichbar.
Der Kläger bat die Beklagte darum, auch bei den vorgenannten Internetseitenbetreibern auf eine Änderung hinzuwirken. Auch dieses Schreiben blieb erfolglos. Die Einträge waren noch am 12. August 2015 bei einer Google-Internetrecherche auffindbar.
Mit Schreiben vom 18. August 2015 (Anlage K 5) wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass sie auch bei Google noch mit einem Doktor-Titel aufgeführt sei. Er bat darum, auch hier für eine Änderung zu sorgen. Auch auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht.
Schließlich forderte der Kläger die Beklagte mit Abmahnung vom 21. Oktober 2015 (Anlage K 6) auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dem Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass die Beklagte auf der Internetseite des Vereins d.- i. Ä. u. Z. in H., www. v..de, unter „Vorstand“ wiederum mit dem Doktor-Titel aufgeführt werde. Für die Abgabe einer diesbezüglichen, im Entwurf beigefügten Unterlassungserklärung setzte der Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 2. November 2015. Zugleich drohte er an, den Unterlassungsanspruch nach Ablauf dieser Frist gerichtlich geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens und des als Anlage beigefügten Entwurfs einer Unterlassungserklärung wird auf Anlage K 6 Bezug genommen.
Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Auf der Internetseite www. v..de wurde sie weiterhin mit dem Doktor-Titel „Dr. dent“ als Kassenwart geführt (Anlage K 8). Eingestellt worden war ihr Name nebst Doktortitel von der für die Homepage zuständigen Person, ohne dass die Beklagte dies gewusst oder forciert hätte. Sinn und Zweck des Vereins d.- i. Ä. und Z. ist die Wahrung der Interessen d.- i. Ä. und Z.. Seine Webseite richtet sich ausschließlich an d.- i. Ä. und Z. und dient nicht der Gewinnung bzw. Bewerbung neuer potentieller Kunden bzw. Patienten.
Mit einem weiteren Aufforderungsschreiben vom 4. November 2015 setzte der Kläger der Beklagten eine letzte Frist zur Stellungnahme bzw. Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 16. November 2015. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Der Kläger ist der Auffassung,
die Beklagte täusche den angesprochenen Verkehr, insbesondere ihre Patientinnen und Patienten, über den Erwerb des akademischen Titels „Dr. med. dent“, indem sie weiterhin im Internet unter diesem Titel auftrete, obwohl er, der Kläger, sie mehrfach darauf hingewiesen habe, dass sie dazu nicht berechtigt sei. Die Benutzung des Begriffs „Dr. med. dent“ als akademischer Grad stelle eine irreführende Angabe über die Befähigung und Qualifikation dar, wenn dieser Titel, wie vorliegend von der Beklagten, nie erworben worden sei. Diese objektiv unrichtige Angabe sei geeignet, die Inanspruchnahme der angebotenen zahnärztlichen Dienstleistungen durch die angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. Die Beklagte sei daher gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3, 4, § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet.
Unerheblich sei, ob die Beklagte, wie sie behauptet, niemals selbst aktiv im Internet unter dem Titel „Dr. med. dent“ aufgetreten sei. Insofern verweist der Kläger auf die Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ des BGH (BGH WRP 2007, 1173) und den darin aufgestellten Rechtsgrundsatz, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schaffe oder andauern lasse, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen müsse, die zur Abwendung der daraus drohenden Gefahren für Dritte notwendig seien. Die Beklagte habe indes zu keinem Zeitpunkt das ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um den vielfältigen täuschenden Interneteinträgen entgegenzuwirken. Sie sei daher als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung zur Unterlassung verpflichtet.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bestehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale.
Der Kläger beantragt
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung,
die Klage sei unbegründet, da ein Unterlassungsanspruch seitens des Klägers nicht bestehe. Es habe nämlich keine Verletzungshandlung gegeben. Zu keinem Zeitpunkt habe sie, die Beklagte, eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen.
Der geltend gemachte Anspruch aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3, 4, § 8 Abs. 1 UWG knüpfe an eine aktive geschäftliche Handlung an, die aber nicht vorliege. Es fehle bereits an einem bewussten Verhalten. Sie sei niemals aktiv im Internet unter dem Titel „Dr. med. dent.“ aufgetreten. Die Verletzungshandlungen seien vom Kläger schon nicht substantiiert dargelegt, sondern nur über die vorgelegten Abmahnschreiben implizit unterstellt worden. Insoweit sei die Klage unsubstantiiert. Im Übrigen habe sie bei keiner der vom Kläger vorprozessual monierten Portale Daten von sich eingestellt, und Google gebe nur wieder, was auf diesen Portalen jeweils angezeigt werde.
Sie habe auch keine geschäftliche Handlung durch Unterlassen verwirklicht, aufgrund derer ihr die unrichtige Bezeichnung als „Dr. dent“ bzw. „Dr. med. dent.“ im Internet zugerechnet werden könne, denn es habe keine Handlungspflicht bestanden. Sie habe weder aus Gesetz, Vertrag oder Ingerenz eine Erfolgsabwendungspflicht gehabt, die sie zu einem aktiven Tun veranlasst hätte. Überdies setze eine Irreführung durch Unterlassen ein bewusstes Verschweigen (§ 5a Abs. 1 UWG) oder Vorenthalten (§ 5a Abs. 2 UWG) von Informationen voraus, was nicht vorliege.
Insbesondere habe sie zu keinem Zeitpunkt im geschäftlichen Verkehr eine Gefahrenquelle geschaffen, aufgrund derer sie ihr zumutbare Maßnahmen und Vorkehrungen hätte treffen müssen, die zur Abwendung der daraus drohenden Gefahren für Dritte notwendig seien. Die BGH-Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ betreffe einen völlig anderen Sachverhalt. Die dortige Beklagte habe in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse eine allgemein zugängliche Handelsplattform geschaffen, deren Nutzung in naheliegender Weise mit der ernsthaften Gefahr verbunden sei, schutzwürdige Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen. Wodurch sie, die Beklagte, vorliegend eine Gefahrenquelle geschaffen haben solle, erschließe sich nicht. Mit den genannten Portalen bzw. Webseiten stehe sie in keinem erdenkbaren Zusammenhang, so dass die Einträge auf diesen Webseiten in keiner Weise ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet werden könnten. Daher hätten ihr auch nicht nach Kenntniserlangung durch die jeweiligen Schreiben des Klägers (Anlagen K 2 bis K 5) irgendwelche Maßnahmen oblegen, diesen Einträgen entgegenzuwirken. Gleiches gelte auch für den Eintrag auf der Internetseite des Vereins d.- i. Ä. und Z. www. v..de. Insofern habe sie erst durch die Abmahnung vom 21. Oktober 2015 davon Kenntnis erlangt, dass sie auf der Seite als „Dr. dent“ aufgeführt sei. Obwohl ihr auch insofern keine Pflichten oblegen hätten, Maßnahmen zur Entfernung des Eintrages zu ergreifen, habe sie unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung dafür Sorge getragen, dass der Eintrag gelöscht werde.
Sie könne nicht für das zur Rechenschaft gezogen werden, was andere im Internet über sie verbreiteten, müsse in erster Linie ihren Beruf ausüben und könne sich nicht nebenbei als Netzpolizistin betätigen. Der Kläger hätte unschwer selbst die Verwender des Doktortitels in Anspruch nehmen können, statt hierfür eine vielbeschäftigte Ärztin in Anspruch zu nehmen. Die Suchportale seien auch viel näher an der Verletzungshandlung dran als sie, die in mühsamer Konstruktion über eine Störerhaftung verurteilt werden solle, welche jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre. Auch die Entscheidung des BGH „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ eröffne keine Störerhaftung für einen völlig unbeteiligten Dritten, nur weil dieser die grundsätzliche Möglichkeit hätte, den Verstoß – egal mit welchem Aufwand – zu beseitigen.
Der Unterlassungsantrag sei auch zu weit, nämlich unbegrenzt gefasst. Es würde ihr eine Überwachungspflicht auferlegt, die über die nach den Grenzen der Störerhaftung geltenden Überwachungs- und Kontrollpflichten hinausginge. Eine Handlungspflicht könne allenfalls nach Inkenntnissetzung geschuldet sein.
In Bezug auf den fehlerhaften Eintrag auf der Seite www. v..de fehle es vorliegend auch schon an einer Tätigkeit im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs. Sie trete auf dieser Internetseite weder in ihrer Rolle als Zahnärztin auf, noch nutze sie den Internetauftritt, um potentielle Patienten zu werben bzw. zu gewinnen. Sie sei dort als Schatzmeisterin des – medizinisch-wissenschaftlichen – Vereins aufgeführt, was mit ihrer beruflichen Ausübung als Zahnärztin im erwerbswirtschaftlichen Sinne nichts zu tun habe.
Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28. Juni 2016 weitere Ausführungen gemacht. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Soweit die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht hat, war darin enthaltener Sachvortrag verspätet und nicht zuzulassen (§ 296a ZPO). Er gab auch zu einer Wiedereröffnung keinen Anlass.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der aus dem Tenor zu 1. ersichtliche Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG zu.
1.
Als Verband zur Förderung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder, zu denen auch die Zahnärztekammern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen gehören, ist der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
2.
Dem Kläger steht der geltend gemachte und aus dem Tenor zu 1. ersichtliche Unterlassungsanspruch auch in der Sache nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG zu.
a.
Es liegt eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG vor. Wird im geschäftlichen Verkehr ein Doktortitel „Dr. med. dent“ verwendet, der – was vorliegend unstreitig ist – tatsächlich nicht erlangt wurde, so stellt dies eine irreführende Handlung über die Befähigung und Qualifikation der so betitelten Unternehmerin dar, wenn diese, wie hier die Beklagte, als Zahnärztin zahnmedizinische Leistungen anbietet.
b.
Insofern hat die Beklagte auch eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gesetzt. Zwar hat sie – wiederum unstreitig – den Titel „Dr. med. dent.“ oder auch die Bezeichnung „Dr. dent.“ nicht selbst aktiv verwendet. Sie haftet für die streitgegenständlichen irreführenden Einträge im Internet jedoch als Täterin durch pflichtwidriges Unterlassen.
Eine täterschaftliche Haftung nach § 8 UWG kann nicht nur durch positives Tun, sondern auch durch pflichtwidriges Unterlassen (einschließlich Dulden) begründet werden. Pflichtwidrig ist ein Unterlassen oder Dulden dann, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht besteht, und die dazu erforderliche Handlung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist, diese Pflicht aber nicht erfüllt wird. Die Erfolgsabwendungspflicht kann sich vor allem aus Gesetz, Vertrag, Vertrauen, oder vorangegangenem gefahrbegründendem Tun ergeben (vgl. zum Ganzen Feddersen/Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 8 Rn. 2.16, m.w.N., jeweils m.w.N.).
Die Beklagte war nach Auffassung der Kammer aufgrund ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht gemäß § 3 Abs. 2 UWG verpflichtet, ab Kenntnis von den jeweiligen Verletzungshandlungen die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass die konkreten irreführenden Einträge im Internet entfernt oder korrigiert würden. Indem sie indes über einen Zeitraum von mehreren Monaten keinerlei Maßnahmen zu diesem Zweck ergriffen hat, hat sie pflichtwidrig und daher haftungsbegründend geduldet, dass Dritte in fehlerhafter und irreführender Weise unter Verwendung des Doktortitels „Dr. med. dent.“ auf ihre Praxis hinweisen.
aa.
Zunächst ist die Klage hinsichtlich der konkreten Verletzungshandlungen Dritter nicht unsubstantiiert. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte im Internet unter dem Titel „Dr. med. dent“ bzw., auf der Seite des Vereins d.- i. Ä. und Z. in H., als „Dr. dent“ aufgetreten sei, und hat als Anlagen K 2 bis K 7 seine verschiedenen Schreiben an die Beklagte vorgelegt, in denen die einzelnen konkreten Verletzungshandlungen benannt sind. Dass die Beklagte im Internet, und zwar konkret auch auf den in diesen Schreiben genannten Webseiten, mit einem „Dr. med. dent.“-Titel bzw. als „Dr. dent“ benannt wird, ist zwischen den Parteien im Übrigen auch nicht streitig.
bb.
Indem die Beklagte, nachdem sie durch den Kläger von diesen fehlerhaften und irreführenden Einträgen in Kenntnis gesetzt worden war, über einen Zeitraum von mehreren Monaten keinerlei Schritte ergriffen hat, um eine Korrektur zu veranlassen, hat sie gegen ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht gemäß § 3 Abs. 2 UWG verstoßen. Danach sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Die „unternehmerische Sorgfalt” erfordert wiederum nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält.
Voraussetzung für das Entstehen einer unternehmerischen Sorgfaltspflicht ist eine geschäftliche Handlung, von der erkennbar die ernsthafte Gefahr ausgeht, dass Dritte durch das Lauterkeitsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Es muss also in der Person eines Dritten Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes bestehen. Dies ist erforderlich, „um einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken“ (Feddersen/Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 2.10, m.V. auf BGH GRUR 2007, 890 Rn 38 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).Ihrem Inhalt nach ist die Sorgfaltspflicht darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung des Dritten, abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbesondere um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln (Feddersen/Köhler, a.a.O., m.w.N.). Die durch die Sorgfaltspflicht begründeten Anforderungen an den Unternehmer werden dadurch angemessen begrenzt, dass nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet sind, deren Erfüllung ihm möglich und zumutbar ist. Dabei hängt die Zumutbarkeit einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist, und andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. Feddersen/Köhler, a.a.O., m.w.N.). Zur Bestimmung des Ausmaßes der Prüfungs- und Handlungspflichten ist eine Gesamtabwägung der Einzelfallumstände vorzunehmen, in deren Rahmen auch zu berücksichtigen ist, in welchem Grade der Verletzte schutzbedürftig ist, ob ihm etwa ein unmittelbares Vorgehen gegen den eigentlichen Verletzer möglich und zumutbar ist (vgl. Feddersen/Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 2.11 m.w.N.).
Insofern sind nach Auffassung der Kammer bei der Bestimmung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht auch die allgemeinen Grundsätze zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten zu berücksichtigen, die der BGH in der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ (Urteil vom 12.7.2007, Az.: I ZR 18/04, GRUR 2007, 890) formuliert hat. Noch zu § 3 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 hat der BGH zur Haftung der Betreiberin der Internetplattform eBay für jugendgefährdende Angebote Dritter ausgeführt:
„Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit ihrer Internetplattform die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Jugendschutzrechts und damit auch der lauterkeitsrechtlich geschützten Verbraucherinteressen eröffnet hat, kommt unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haftung der Beklagten nach § 3 UWG in Betracht […]. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen […]. Im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sind Verkehrspflichten als Verkehrssicherungspflichten in ständiger Rechtsprechung anerkannt […]. Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgüterrecht sowie der Sache nach im Wettbewerbsrecht angenommen […]. Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen Rechtsbereichen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
[…]
Eine Handlungspflicht der Beklagten entsteht aber, sobald sie selbst oder über Dritte Kenntnis von konkreten jugendgefährdenden Angeboten erlangt hat. Ab Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistellung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen […]. Ist die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, besteht für sie ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot. Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte bewusst in Kauf nimmt, ihre Umsätze mit Provisionen für Auktionsgeschäfte zu erzielen, die aufgrund von Angeboten abgeschlossen worden sind, die gegen das Jugendschutzrecht verstoßen.“ (BGH, a.a.O., Rn. 36 und 42, m.w.N.)
Dabei verkennt die Kammer nicht die Unterschiede zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und demjenigen, welcher der zitierten Entscheidung des BGH zugrunde lag. So war etwa das Geschäftsmodell der dortigen Beklagten gerade darauf gerichtet, eine Verkaufsplattform für Dritte zu eröffnen, wodurch sie die Gefahr schuf, dass diese auch jugendgefährdende Medien zum Erwerb anbieten könnten. Demgegenüber ist die Tätigkeit der Beklagten nicht darauf gerichtet, Dritten eine Plattform für ein eigenes geschäftliches Handeln zu schaffen.
Diesen und anderen Unterschieden ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung bei der Bestimmung des Bestehens und Umfangs von Handlungspflichten der Beklagten angemessen Rechnung zu tragen. Sie führen im Ergebnis dazu, dass diese nur geringere Anforderungen an die Beklagte stellen dürften. Indem sie gänzlich untätig geblieben ist, hat die Beklagte indes auch diese eng begrenzten Handlungspflichten verletzt. Im Einzelnen:
Indem die Beklagte eine zahnärztliche Praxis betreibt, nimmt sie am Wettbewerb teil und unterliegt den lauterkeitsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere wäre es ihr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG verboten, selbst mit einem Doktortitel für ihre Leistungen zu werben, den sie tatsächlich nicht besitzt. Dies hat sie – wie inzwischen unstreitig ist – selbst auch nicht getan. Sie hat vielmehr zunächst lediglich durch die Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit eine sehr entfernte Gefahr begründet, dass Dritte sie durch eigenverantwortliches Handeln im Internet zu Unrecht und in irreführender Weise mit einem Doktortitel benennen und unter dieser Bezeichnung auf ihre Praxis hinweisen könnten. Einen konkreten Anlass für derartige irreführende Einträge, etwa in Online-Verzeichnissen wie jameda oder dem Stadtbranchenbuch Hamburg hat sie nach dem Parteivortag nicht gesetzt. Die unmittelbare Gefahr einer Irreführung der Verbraucher haben mithin die Anbieter der jeweiligen Internetportale eigenverantwortlich gesetzt, indem sie teils Daten erworben und Profile von Ärzten erstellt haben, die, wie die Beklagte, dies nicht veranlasst hatten. Insofern konnte es auch nicht originäre Aufgabe der Beklagten sein, im Sinne einer allgemeinen Prüfungspflicht proaktiv zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie im Internet nicht von Dritten in irreführender Weise betitelt wird.
Eine begrenzte – in ihrem Umfang angemessen zu beschränkende – Handlungspflicht begründet die unternehmerische Sorgfaltspflicht aber nach Auffassung der Kammer in dem Moment, in dem die Beklagte positive Kenntnis von einem Interneteintrag erhält, in dem unter irreführender Nennung eines „Dr. med. dent.“-Titels auf ihre geschäftliche Tätigkeit als Zahnärztin hingewiesen wird. Dies muss zumindest im Falle von Portalen wie den hier streitgegenständlichen Internetseiten jameda – laut Eigenwerbung „Deutschlands größte Arztempfehlung“ – und www.stadtbranchenbuch-hamburg.de gelten, die ersichtlich darauf gerichtet sind, potentiellen Patienten, die im Internet nach einem Zahnarzt suchen, diesbezügliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Einträge haben insofern einen nicht unerheblichen Werbeeffekt für die Beklagte. Gleichzeitig können sie ihr Irreführungspotential gegenüber dem Verbraucher in besonderer Weise entfalten, wenn dieser im Internet eine Auswahl verschiedener Zahnärzte findet und sich gegebenenfalls auf der Grundlage der verfügbaren Daten für einen Zahnarzt bzw. eine Zahnärztin entscheidet. Zudem illustrieren der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens und nicht zuletzt auch die Recherchen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Multiplikationseffekt, den ein fortdauernder fehlerhafter Eintrag im Internet haben kann. So greift die Webseite Stadtbranchenbuch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf die Daten von jameda zurück. Eine Google-Suche wie die aus Anlage K 5 ersichtliche führt wiederum dazu, dass die fehlerhaften Einträge wiedergegeben werden, wobei die vom Kläger am 12. August 2015 durchgeführte Google-Suche zu den Suchbegriffen „dr. v. h.- h.“ unter den ersten sechs Treffern immerhin drei Webseiten listete, welche die Klägerin mit Doktortitel führten, nämlich www.jameda.de, aktuelle-oeffnungszeiten.com und www.sanego.de. Eine Duldung solcher Einträge ist nach alledem im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Es besteht auch kein schützenswertes Interesse der Beklagten daran, dass Dritte ihre Praxis in irreführender Weise unter Angabe eines Doktortitels bewerben. Im Gegenteil darf nach Treu und Glauben von einem Unternehmer erwartet werden, dass er nicht wissentlich Einträge in derartigen Verzeichnissen duldet, die Verbraucher hinsichtlich seiner Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG in die Irre führen. Die Beklagte konnte ohne weiteres, insbesondere ohne Notwendigkeit einer komplexeren Prüfung erkennen, dass die Angaben zu ihrer Person in den ihr zur Kenntnis gebrachten Einträgen unzutreffend und irreführend waren. Es ist mit der unternehmerischen Sorgfalt aber nicht vereinbar, eine offensichtlich fehlerhafte und irreführende Werbung für das eigene Unternehmen untätig hinzunehmen.
Nach alledem trifft die Beklagte zumindest eine begrenzte Handlungspflicht hinsichtlich der ihr jeweils konkret zur Kenntnis gebrachten irreführenden Einträge. In diesem Sinne, der eine positive Kenntnisnahme von den konkreten Verstößen voraussetzt, ist nach Auffassung der Kammer und Vorgesagtem auch die vom Kläger in der Antragsfassung gewählte Formulierung „verwenden zu lassen“ zu verstehen.
In dieser Handlungspflicht liegt auch keine unangemessene Ausdehnung der Haftung der Beklagten für Drittverstöße. Dem (geringen) Grad ihrer Verantwortung für die Drittverstöße ist vielmehr in angemessener Weise bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Handlungspflicht Rechnung zu tragen. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, dass und inwiefern die Beklagte als Namensträgerin bessere Möglichkeiten hat, auf eine Beendigung der Drittverstöße hinzuwirken, dass aber grundsätzlich auch andere Personen, wie namentlich der Anspruchsinhaber, die Möglichkeit haben, die betreffenden Dritten ausfindig zu machen und zumindest auf die fehlerhafte Bezeichnung hinzuweisen.
Selbst eine begrenzte Handlungspflicht, die auf zumutbare Maßnahmen hinsichtlich der konkret zu ihrer Kenntnis gebrachten Einträge beschränkt ist, hat die Beklagte indes verletzt. Sie hat bis zur Klageerhebung überhaupt keine Maßnahmen ergriffen, um die fehlerhaften Einträge korrigieren zu lassen, obwohl ihr zumutbare Mittel zur Verfügung gestanden hätten. So belegen die Recherchen ihrer Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren, dass es möglich war, die Anbieter zwar nicht aller, aber doch zumindest mancher streitgegenständlichen Internetplattformen telefonisch zu erreichen. Dies gilt namentlich für die Plattformen jameda und Sanego. Es hätte auch keinen unzumutbaren zeitlichen Aufwand für die Beklagte bedeutet, die Betreiber dieser Plattformen selbst oder durch Dritte telefonisch oder auf anderem Wege auf den Fehler hinzuweisen und um Entfernung oder Korrektur der Einträge zu bitten. Stattdessen hat die Beklagte über einen Zeitraum von einem halben Jahr auf insgesamt sieben Aufforderungs- und Mahnschreiben des Klägers nicht reagiert und die irreführenden Einträge nach Kenntniserlangung über Monate hinweg fortbestehen lassen, ohne irgendwelche Maßnahmen zu ihrer Korrektur zu ergreifen.
Auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte dem Kläger trotz dessen wiederholter Aufforderungen und – eher großzügigen – Fristsetzungen auch keine Stellungnahme zum Sachverhalt hat zukommen lassen hat, kann sie zudem nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger hätte selbst gegen die Drittanbieter vorgehen sollen. Mangels Kooperation oder irgendeiner Rückmeldung seitens der Beklagten konnte der Kläger etwa nicht wissen, ob die fehlerhaften Einträge im Einzelfall von der Beklagten veranlasst worden waren und diese unter Umständen eine Änderung leicht selbst hätte vornehmen oder vornehmen lassen können.
II.
Dem Kläger steht auch der aus dem Tenor zu 2. ersichtliche Zahlungsanspruch zu. Der Kläger hat wegen der vorgerichtlichen Abmahnung der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2015 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Der Kläger hat die Beklagte berechtigterweise abgemahnt. Nach einem vorangegangenen schriftlichen Hinweis auf die Einträge bei jameda und Stadtbranchenbuch Hamburg (K 1), hat er die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 28. Mai 2015 aufgefordert, für deren Berichtigung Sorge zu tragen, und unter Fristsetzung die Einleitung rechtlicher Schritte angedroht (Anlage K 3). Nach weiteren schriftlichen Bitten, auch hinsichtlich der Einträge bei www.aktuelle-oeffnungszeiten.com, www.sanego.de und Google auf eine Änderung hinzuwirken (Anlagen K 4 und K 5), hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 förmlich abgemahnt (Anlage K 6). Darin machte er den Verstoß auf der Webseite des Vereins d.- i. Ä. und Z. in H. geltend, hinsichtlich dessen er dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügte, und nahm eingangs auch Bezug auf die bereits in der Vergangenheit beanstandeten Internetauftritte. Nach oben Gesagtem lag jedenfalls insofern eine berechtigte Abmahnung vor.
Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach begründet: Die angesetzte Kostenpauschale entspricht 230,- € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer und ist insofern angemessen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.98 m.w.N.). Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.