Urteile chronologisch

Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 11.02.2010 - Az.: 9 O 3169/09
Leitsatz:

Verwendet jemand als Google AdWord zur Bewerbung des eigenen Produktes fremde Markennamen, so liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn es sich bei dem Begriff um ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen handelt, welches gezielt als Keyword eingesetzt wird.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.02.2010 - Az.: 15 U 107/09
Leitsatz:

Stellt ein User sein Foto in das Nutzerprofil der Internetplattform Facebook, ist darin eine konkludente Einwilligung zu sehen, dass nicht nur Facebook das Foto veröffentlichen darf, sondern auch andere Dritte, wie z.B. die Personensuchmaschine "123people.de".

Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.02.2010 - Az.: I ZR 51/08
Leitsatz:

Verwendet der Betreiber von "pearl.de" auf seiner Unterseite bewusst die Produktbezeichnung "power ball", welche mit der geschützten Marke "POWER BALL" eines Dritten verwechselbar ist, provoziert er Suchergebnisse bei Google und haftet für die durch die Internetsuchmaschine Google angezeigten, rechtsverletzenden Treffer. Dies liegt an der markenmäßigen Verwendung des verwechslungsfähigen und geschützten Begriffs.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.12.2009 - Az.: VI ZR 227/08
Leitsatz:

Für Altmeldungen, die in einem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt gespeichert sind, besteht keine Löschungspflicht. Der verurteilte Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr muss es daher hinnehmen, dass die Artikel über den Fall, in denen er namentlich genannt wird, nach wie vor gespeichert sind.

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 30.11.2009 - Az.: 3 W 33/09
Leitsatz:

Es besteht keine Löschungspflicht eines identifizierenden Presseberichts aus einem Online-Archiv, wenn die erstmalige Speicherung und Veröffentlichung des Artikels zulässig war. Der Betroffene wird durch die reine Archivierung nicht erneut an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 27.11.2009 - Az.: 9 U 27/09
Leitsatz:

Gibt ein Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, dass bestimmte Äußerungen, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gläubigers verletzen, auf seiner Homepage nicht mehr zu finden sind, trifft ihn auch hinsichtlich des Google Caches eine Löschungspflicht.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 17.11.2009 - Az.: 7 U 62/09
Leitsatz:

1. Ein mittlerweile aus der Haft entlassener Straftäter hat einen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Nennung seines Namens in der Presseberichterstattung.
2. Die Verbreitung eines Artikels findet nicht erst statt, wenn ein Dritter ihn tatsächlich zur Kenntnis nimmt, sondern ist bereits abgeschlossen, wenn Dritten die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wurde. Auch das Vorhalten eines Artikels im Archiv einer Internetseite stellt ein Verbreiten dar.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.11.2009 - Az.: 7 W 125/09
Leitsatz:

1. Eine Internet-Personen-Suchmaschine > haftet erst ab Kenntnis für rechtswidrigen Inhalt Dritter. Auch beim Vorliegen möglicher Rechtsverletzungen ist es ihr nicht zuzumuten, eine vollständige Namenssperre einzurichten.
2. Da die Internet-Personen-Suchmaschine Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen verwendet, liegt keine Verletzung des Datenschutzrechts vor.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.11.2009 - Az.: 324 O 243/07
Leitsatz:

Wird noch Jahre nach der Haftentlassung ein Mörder namentlich in einem Bericht genannt und ist dieser Artikel im Internet abrufbar, so liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Das Resozialisierungsinteresse und der Anonymitätsschutz werden dadurch massiv beeinträchtigt.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 23.10.2009 - Az.: 7 W 119/09
Leitsatz:

Ein Betreiber einer Personen-Suchmaschine haftet frühestens nach Kenntnis erstmaliger Rechtsverletzungen. Eine Haftung für inhaltsgleiche Verstöße ist jedoch ausgeschlossen, wenn er zwischenzeitlich eine Namenssperrung eingerichtet hat, da er damit seinen Prüfungspflichten in hinreichendem Maß nachgekommen ist.