Urteile chronologisch

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 21.10.2009 - Az.: 308 O 565/09
Leitsatz:

1. Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Bilder in der Bildersuche einer Suchmaschine stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
2. Ansprüche können jedoch nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz belastet den Suchmaschinenbetreiber unverhältnismäßig, wogegen er im Hauptsacheverfahren Vollstreckungsschutzmöglichkeiten hat.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 16.10.2009 - Az.: 308 O 557/09
Leitsatz:

Der Rechteinhaber der Comic-Reihe "PsykoMan" hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Bilder-Suchmaschine von Google. Die Online-Bildersuchfunktion bleibt vorläufig zulässig.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 07.10.2009 - Az.: 325 O 190/09
Leitsatz:

Ein Betreiber einer Personen-Suchmaschine haftet frühestens nach Kenntnis erstmaliger Rechtsverletzungen. Eine Haftung für inhaltsgleiche Verstöße ist jedoch ausgeschlossen, wenn er zwischenzeitlich eine Namenssperrung eingerichtet hat, da er damit seinen Prüfungspflichten in hinreichendem Maß nachgekommen ist.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 24.09.2009 - Az.: I ZR 140/07
Leitsatz:

Zeigt die Preissuchmaschine "froogle.de" Angebote an, ohne dass die Versandkosten angegeben werden, liegt eine Irreführung der Kunden und ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Es reicht nicht aus, dass erst über das Anklicken der Warenabbildung auf die eigentliche Shop-Seite verwiesen wird, auf welcher die Versandkosten aufgezeigt werden.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 13.08.2009 - Az.: 6 U 5869/07
Leitsatz:

Die Domain-Handelsplattform "sedo.de" haftet für die Markenverletzungen Dritter, die auf den geparkten Domains begangen werden, erst ab Kenntnis. Eine Störerhaftung kommt nur in Betracht, wenn "sedo.de" seine Prüfungspflichten verletzt. Aufgrund von Millionen geparkter Domains treffen "sedo.de" jedoch keine präventiven Prüfungspflichten.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2009 - Az.: 324 O 650/08
Leitsatz:

Ein Teil der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Google verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht und zwingende Vorschriften des deutschen Verbraucherschutzrechtes.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2009 - Az.: 324 O 767/08
Leitsatz:

Ein im Rahmen eines bedeutsamen Spionage-Prozesses als wichtiger Zeuge vernommener früherer Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR muss es auch heute noch hinnehmen, dass ein 1994 in zulässiger Weise veröffentlichter Presseartikel, in dem er namentlich genannt wird, weiterhin im Pressearchiv vorgehalten wird.

Landgericht Berlin, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 27 O 69/09
Leitsatz:

In einem Internet-Forum dürfen in Bezug auf die Internet-Personen-Suchmaschine "Yasni.de" nicht Aussagen getätigt werden, dass es sich um eine "Schmuddel-Suchmaschine" handelt, bei der pornografische Inhalt hinterlegt sind und die zudem in "Datenklau" verwickelt ist. Dadurch wird der falsche Eindruck erweckt, dass "Yasni.de" eine Suchmaschine ist, die speziell auf anstößige Inhalt ausgerichtet ist.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 26.06.2009 - Az.: 324 O 586/08
Leitsatz:

Wird in dem Online-Archiv einer Tageszeitung ein Artikel bereitgehalten, der mehrere Jahre alt ist und namentlich einen rechtskräftig verurteilten Mörder nennt, so gefährdet dies die Resozialisierung des Straftäters. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene mittlerweile aus der Haft entlassen ist.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.06.2009 - Az.: 1-4 U 53/09
Leitsatz:

1. Werden für ein Internetangebot versteckte Inhalte ("Hidden Text") nicht nur Allgemeinbegriffe benutzt, die mit dem Angebot nichts zu tun haben, kann dies noch als zulässig angesehen werden.
2. Werden jedoch konkrete Namen eines Mitbewerbers genannt, um eine Traffic-Umleitung auf die eigene Webseite zu erreichen, stellt dies keine erlaubte Suchmaschinenoptimierung mehr da, sondern eine unzulässige Suchmaschinenmanipulation.