Urteile chronologisch

Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.01.2009 - Az.: 324 O 867/06
Leitsatz:

1. Zeigt eine Suchmaschine bei ihren Suchtreffern in der Überschrift rechtlich problematische Äußerungen an, heißt dies nicht zwingend, dass diese Äußerungen sich auf die im weiteren Text der Seite genannten Personen bezieht. Ein solcher Rückschluss liegt schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handelt, deren Eintragungen - für den Nutzer offenkundig - nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind. Dem durchschnittlichen Nutzer ist bekannt, dass eine Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites erfasst, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt. Mit dem Suchergebnis verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als "Schnipsel" (Snippets“) aufgeführt werden.
2. Der nach ständiger Rechtsprechung anzunehmende Grundsatz, dass schon eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten ausreicht, um eine Rechtswidrigkeit zu bejahen, greift bei Suchmaschinen ausnahmsweise nicht. Dies ergibt sich aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert wird. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre nämlich eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich. Angesichts der ungeheuren Anzahl der zu erfassenden Websites kommt für die Erfassung, Übernahme und Darstellung nur ein automatisiertes Verfahren in Betracht.
3. Eine Suchmaschine haftet nicht bereits deswegen als Mitstörerin, wenn sie auf Webseiten verlinkt, auf denen wiederum Links zu anderen, rechtswidrige Seiten platziert sind. Andernfalls käme es zu einer uferlosen Haftung.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil v. 16.12.2008 - Az.: 2 U 138/08
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords haftet für die von Google vorgenommenen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") von Anfang an als Mitstörer, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden können. Gerade wenn auf allgemeine, generische Suchbegriffe (hier: „Haus“) gebucht wird, besteht das erhebliche Risiko, dass es nicht wenige geschützte Marken gibt, die dieses Wort als einen von mehreren Bestandteilen ihn ihrem geschützten Kennzeichen haben.

Landgericht Saarbrücken, Urteil v. 10.12.2008 - Az.: 9 O 258/08
Leitsatz:

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann auch die Löschung des Google-Caches mit umfassen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26.11.2008 - Az.: 4 U 109/08
Leitsatz:

Der in der Trefferliste einer Suchmaschine erscheinende Text stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines dort genannten Dritten dar, wenn eine verletzende Deutung eher fern liegt und der Eingriff – wenn er überhaupt gegeben ist – geringfügig ist und kaum vorhandene Folgen aufweist.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.11.2008 - Az.: 2a O 77/08
Leitsatz:

1. Die Domain-Börse SEDO haftet ohne Kenntnis nicht für Markenrechtsverletzungen, die von der Werbung auf bei ihr geparkten Domains ausgehen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich jeder einzelnen geparkten Domain und der dort eingeblendeten Werbung ist ihr unzumutbar.
2. Erhält SEDO Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung auf einer konkreten Domain, ist sie nicht verpflichtet, auch ähnliche Domains auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 14c O 88/08
Leitsatz:


1.Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 05.11.2008 - Az.: 14c O 146/08
Leitsatz:

1. Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
2. Das bloße Verkaufsangebot eines Domainnamens kann nur dann eine Markenrechtsverletzung darstellen, wenn es sich um eine bekannte Marke handelt und der Werbewert der Marke dadurch beeinträchtigt wird, dass der Markeninhaber die Domain nicht selbst hält.

Landgericht Koeln, Urteil v. 08.10.2008 - Az.: 28 O 302/08
Leitsatz:

Unternehmensinhaber haben keinen Anspruch auf Löschung der Jahresabschlüsse ihres Unternehmens aus dem elektronischen Bundesanzeiger und dem Unternehmensregister, da für diese Daten eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 42/06
Leitsatz:

1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.


2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.

Landgericht_1 Hamburg, Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 248/07
Leitsatz:

1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.