Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 11.03.2008 - Az.: 7 W 22/08
Leitsatz:

1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Ist der Täter noch in Haft, ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung keine derartig negativen Auswirkungen hat, die das öffentliche Informationsinteresse hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückgetreten lassen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2008 - Az.: 315 O 906/07
Leitsatz:

Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.

Landgericht Nuernberg-Fuerth, Beschluss v. 06.03.2008 - Az.: 11 O 1820/08
Leitsatz:

1. Das Persönlichkeitsrecht eines Straftäters wird nicht verletzt, wenn das Online-Archiv einer Zeitung Artikel von 1983 bereithält, in denen über das damalige Strafverfahren berichtet und der Täter namentlich genannt wird.
2. Wird ein ehemals zulässiger Bericht in das Online-Archiv gestellt, so stellt dies keine neue Berichterstattung dar. Eine Löschung diese Berichts verstößt gegen die Informationsfreiheit.

Oberlandesgericht Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07
Leitsatz:

1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.
3. Ein Unterlassungsanspruch ist jedoch nach Treu und Glauben trotz der vorhandenen Urheberrechtsverletzungen ausgeschlossen, wenn ein Webseiten-Betreiber seine Seiten in der Gestalt "suchmaschinen-optimiert" hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf die Seite erleichtert wird, d.h. die „Crawler“ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ werden.

Hinweis: Das OLG Jena bestätigt damit, wenn auch mit gänzlich anderen Argumenten, die erstinstanzliche Entscheidung des LG Erfurt (Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 3 O 1108/05).

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 26.02.2008 - Az.: 6 W 17/08
Leitsatz:

Die Verwendung eines fremden Kennzeichens oder eines glatt beschreibenden Begriffs in Verbindung mit der Google AdWords-Keyword-Standardoption „weitgehend passende Keywords“ kann nicht als Markenverletzung angesehen werden, wenn dem Nutzer der Suchmaschine dadurch neben der Trefferanzeige für das als Suchbegriff eingegebene fremde Kennzeichen erkennbar abgegrenzt eine AdWords-Werbung für die gleichen oder ähnliche Produkte unter einem anderen Zeichen unterbreitet wird.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.02.2008 - Az.: 2a O 212/07
Leitsatz:

1. Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
2. Eine Abmahnung mit vertretbarem juristischen Inhalt begründet keinen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Abgemahnten und löst somit auch keinen Schadensersatzanspruch aus.

Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 04.02.2008 - Az.: 9 0 294/08 (26)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen verantwortlich. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als Standardoption vorgegeben wird.
3. Erscheint die geschaltete Anzeige bei Google AdWords aufgrund (leicht) falscher oder abweichender Schreibwesen auch dann, wenn weder in der eigenen Keywordliste selbst noch in der erweiterten Liste der Begriff steht, beginnt eine Verantwortlichkeit des Inserenten erst ab Kenntnis. Der Inserent ist in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, das Problem nach Kenntniserlangung durch Eingabe eines "auszuschließenden Keywords" zu verhindern. Andernfalls haftet er auf Unterlassung.

Landgericht Braunschweig-1, Beschluss v. 04.02.2008 - Az.: 9 0 296/08 (28)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen verantwortlich. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als Standardoption vorgegeben wird.
3. Erscheint die geschaltete Anzeige bei Google AdWords aufgrund (leicht) falscher oder abweichender Schreibwesen auch dann, wenn weder in der eigenen Keywordliste selbst noch in der erweiterten Liste der Begriff steht, beginnt eine Verantwortlichkeit des Inserenten erst ab Kenntnis. Der Inserent ist in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, das Problem nach Kenntniserlangung durch Eingabe eines "auszuschließenden Keywords" zu verhindern. Andernfalls haftet er auf Unterlassung.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.02.2008 - Az.: 315 O 870/07
Leitsatz:

Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 9 O 2958/07 (445)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen verantwortlich. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als Standardoption vorgegeben wird.
3. Beweispflichtig für die Tatsache, dass das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, ist der Kläger.