Urteile chronologisch
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2007 - Az.: 315 O 553/07
- Leitsatz:
Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 06.12.2007 - Az.: 29 U 4013/07
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen.
- Landgericht Braunschweig, Urteil v. 28.11.2007 - Az.: 22 O 2623/07
- Leitsatz:
Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 28.11.2007 - Az.: 2a O 176/07
- Leitsatz:
Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: I ZR 102/05
- Leitsatz:
1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.
2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.
3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.
4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.10.2007 - Az.: 6 U 76/07
- Leitsatz:
Die Benutzung eines Markennamens im sichtbaren Bereich einer Google AdWords-Anzeige stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit eine Markenverletzung dar.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 6 U 69/07
- Leitsatz:
Die Schaltung eines Begriffes als Google AdWords mit der Keyword-Option "weitgehend passend" stellt nur dann eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung dar, wenn der Begriff aufgrund Unterscheidungskraft rechtlich schutzfähig ist.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 31.08.2007 - Az.: 6 U 48/07
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26.07.2007 - Az.: 2 U 23/07
- Leitsatz:
Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
- Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil v. 12.07.2007 - Az.: 2 U 24/07
- Leitsatz:
Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
Hinweis: Der BGH (Beschl. v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 125/07) hat im Rahmen der Revision die Frage dem EuGH vorgelegt.

