Urteile chronologisch
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.11.2006 - Az.: 324 O 521/06
- Leitsatz:
1. Eine zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden, denn das "Archiv-Privileg" gilt nicht für Online-Archive. - Landgericht Leipzig, Urteil v. 12.09.2006 - Az.: 5 O 1174/06
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.
Hinweis:
Das OLG Dresden (Urt. v. 09.01.2007 - Az.: 14 U 1958/06) hat in der Berufungsinstanz die Entscheidung bestätigt, jedoch mit anderen rechtlichen Gründen.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 11.09.2006 - Az.: 3 W 152/06
- Leitsatz:
Weicht der angezeigte Verkaufspreis in einer Preissuchmaschine nur für wenige Stunden von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop ab, handelt es sich um eine unerhebliche, nicht abmahnfähige Wettbewerbsverletzung.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.08.2006 - Az.: 5 W 190/06
- Leitsatz:
1. Der Inserent eines Google-AdWords-Werbeauftrags haftet nicht dafür, dass seine Anzeige auf einer rechtswidrigen Domain platziert wird.
2. Erlangt er jedoch von diesen Umständen Kenntnis, muss er entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit seine Anzeige auf der rechtswidrigen Domain zukünftig nicht mehr auftaucht.
- Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 27.07.2006 - Az.: 9 O 1778/06
- Leitsatz:
Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 183/03
- Leitsatz:
1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.
2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe - bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04
- Leitsatz:
1. Google Deutschland ist nicht passiv-legitimiert für etwaige Unterlassungsansprüche aufgrund von Dritten begangenen Rechtsverletzungen bei Google AdWords.
2. Denn Inhaberin der Domain "google.de" ist die US-Mutter Google Inc., nicht Google Deutschland.
3. Vertragspartner bei den Google AdWords ist Google Irland, nicht Google Deutschland.
4. Auch wenn Google Deutschland auf außergerichtliche Abmahnschreiben reagiert und um weitere Informationen für die US-Mutter Google Inc. bittet, ergibt sich hieraus noch keine Mitstörerhaftung.
Hinweis: Das OLG Hamburg bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04). - Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2006 - Az.: 324 O 993/05
- Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine haftet für Rechtsverletzungen frühestens ab Kenntnis.
2. Sind ihr die Rechtsverletzungen bekannt geworden, ist sie verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig zu vermeiden. Unterlässt sich solche Vorkehrungen, so dass weitere Rechtsverletzungen eintreten, haftet sie als Mitstörerin.
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz durch das OLG Hamburg (Urt. v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06) aufgehoben. - Kammergericht Berlin, Beschluss v. 20.03.2006 - Az.: 10 W 27/05
- Leitsatz:
1. Eine Suchmachine haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Der Admin-C eine Domain, auf der eine Suchmaschine betrieben wird, haftet nachrangig. Der Verletzte hat zunächst den Betreiber der Suchmaschine zur Entfernung der rechtswidrigen Inhalte aufzufordern. Nur wenn der Suchmaschinen-Betreiber dem nicht nachkommt oder die Löschungsaufforderung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, kann der Admin-C in Anspruch genommen werden. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.02.2006 - Az.: 308 O 743/05
- Leitsatz:
1. Ein Webseiten-Betreiber, der in einem Online-Shop urheberrechtswidrig ein geschütztes Bild verwendet hat, ist nicht nur zur Löschung des Bildes verpflichtet, sondern er hat darüber hinaus auch Sorge dafür zu tragen, dass keine der herkömmlichen Bilder-Suchmaschinen noch das Bild in ihrem Index hat.
2. Eine Haftung des Webseiten-Betreibers tritt spätestens dann ein, wenn nach Löschung des Bildes im eigenen Shop das Werk auch weiterhin in einer Bilder-Suchmaschine auftaucht und der Betreiber hiervon Kenntnis erlangt. Spätestens dann ist der Webseiten-Betreiber verpflichtet, alle sonstigen Bilder-Suchmaschinen zu überprüfen.

