Urteile chronologisch

Kammergericht Berlin-2, Urteil v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 55/05
Leitsatz:

1. Eine Meta-Suchmaschine steht einer Suchmaschine in puncto Haftung gleich. D.h. auch diese haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.


2. Ist zwischen den Parteien streitig, ob zum gerügten Zeitpunkt das beanstandete Trefferergebnis noch online auffindbar war, trifft hierfür den Kläger die Beweislast.

Hinweis: Die Entscheidung der Vorinstanz - LG Berlin, Urt. v. 22.02.2005 - Az.: 27 O 45/05 - finden Sie hier.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 105/05
Leitsatz:

1. Wird der Inhalt einer Domain vollständig durch einen Dritten unter einer anderen, eigenständigen Domain mittels einer Frame-Struktur eingebunden und finden sich auf dieser neuen Domain rechtswidrige Inhalte, haftet der Inhaber der ursprünglichen Inhalte nicht hierfür.
2. Eine Mitstörerhaftung tritt selbst dann nicht ein, wenn es sich bei dem einbindenden Dritten um einen Webmaster handelt, der mit dem Inhaber der ursprünglichen Inhalte geschäftlich in Verbindung (hier: Banner-Werbevertrag) steht.

Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 28.12.2005 - Az.: 9 O 2852/05 (388)
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Hinweis:


Das Urteil wurde in der Beschwerde-Instanz durch das OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.12.2006 - Az.: 2 W 23/06 bestätigt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2005 - Az.: 312 O 632/05
Leitsatz:

1. Der angesprochene Verbraucher ist es gewohnt, bei Eingabe eines Begriffs in eine Suchmaschine eine Vielzahl von Treffern zu generieren, von welchen - wie er weiß - er nicht alle, oft sogar keine der Fragen, die er durch seine Suche beantwortet haben wollte, beantwortet bekommt, Er ist es mithin gewohnt, die Wertigkeit der ihm von der Suchmaschine angebotenen Treffer auf deren Qualität im Hinblick auf sein Suchziel zu überprüfen.


Dies gilt insbesondere, wenn bei Eingabe eines bestimmtes Suchbegriffs insgesamt ca. 39.500 Treffer angezeigt werden.


2. Findet sich auf den Suchergebnis-Seiten kein Konkurrenzangebot zu den Waren und/oder Dienstleistungen des Markeninhabers, liegt auch kein kennzeichenmä0iger Gebrauch vor, so dass eine Markenverletzung ausscheidet.


3. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch scheidet ebenfalls aus, da ein Suchmaschinenbetreiber nicht im Wettbewerb zu einem Unternehmen steht, das Waren zur Vermietung anbietet.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 14.11.2005 - Az.: 15 W 60/05
Leitsatz:

1. Eine zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. Ob ein Unterlassungsanspruch auf Löschung des Artikels aus dem Online-Archiv besteht, hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
3. Das Bereithalten eines solchen Online-Archivs hat jedoch nur begrenzte Breitenwirkung.

Landgericht Muenchen, Beschluss v. 27.10.2005 - Az.: 9 HK O 20800/05
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit eine Markenverletzung dar.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 498/05
Leitsatz:

1. Eine bloß aus generischen Begriffen oder Zahlen zusammengesetzte Wortmarke muss, um als solche erkannt zu werden und somit geschützt zu sein, auf andere Weise als durch reine Nutzung der Wortmarke (hier: Google AdWords) bekannt gemacht werden.
2. Die Wort/Bildmarke "Plakat 24" ist nur in dem Umfang ihrer eingetragenen Darstellung geschützt. Eine optische Darstellung kann nicht in eine Suchliste (hier: Google AdWords) eingetragen werden, diese reagiert nur auf eine eingegebene Zahlenfolge. Es scheidet somit eine Markenverletzung aus.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.08.2005 - Az.: 312 O 512/05
Leitsatz:

1. Eine kennzeichenmäßige Benutzung und somit eine Markenverletzung ist auch dann gegeben, wenn eine Suchmaschine
lediglich eine Marke in Kombination mit einem Begriff verwendet, der aus dem Bereich stammt, für den die Marke eingetragen ist. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Suchmaschine selber gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet oder bewirbt.
2. Ändern sich bei einer "Live-Suche" die Ergebnisse über einen längeren Zeitraum nicht, ist davon auszugehen, dass
es sich um Inhalte handelt, die die Suchmaschine bestimmt und für die sie daher verantwortlich ist. In einem solchen Fall kann sie sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG berufen.

Oberster Gerichtshof, Beschluss v. 12.07.2005 - Az.: 4 Ob 131/05a
Leitsatz:

1. Die Benutzung einer "catch-all"-Funktion bei Domains stellt keine Markenverletzung dar, da kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt.
2. Die Benutzung einer "catch-all"-Funktion bei Domains ist dagegen wettbewerbswidrig, weil hierdurch Mitbewerber in ihrer freien Entfaltung behindert werden.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 27.04.2005 - Az.: 34 O 51/05
Leitsatz:

1. Es liegt keine markenmäßige Benutzung und damit keine Markenverletzung vor, wenn eine Marke lediglich
als Hinweis auf das Angebot des Markeninhabers verwendet wird.


2. Werden verschiedene Anbieter von Waren und Dienstleistungen der Reihe nach geordnet und thematisiert, liegt eine solche
thematische Aufbereitung im Interesse der im Internet suchenden Personen und stellt daher keine unzulässige Markennennung dar.


3. Es liegt auch kein Fall der unlauteren Rufausbeutung oder ein sonstiger Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften
vor, wenn der Markeninhaber bei den Such-Ergebnissen von Google an 1. Stelle steht, während der Dritte an 23. Stelle auftaucht.