Urteile chronologisch
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 22.04.2005 - Az.: 315 O 260/05
- Leitsatz:
Es ist eine Marken- und Wettbewerbsverletzung, fremde Marken auf Doorway Pages einzusetzen und diese mittels Cloaking zu verstecken.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 10/05
- Leitsatz:
1. Die Verwendung geschützter Markennamen innerhalb von Internet-Verzeichnissen ist nur dann erlaubt, wenn
die Benutzung im Rahmen einer redaktionellen Bearbeitung ähnlich einem Telefon- oder Branchenbuch erfolgt.
2. Von einer solcher redaktionelle Bearbeitung ist dann auszugehen, wenn die verschiedenen Anbieter
jeweils in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt werden.
- Landgericht Duesseldorf-2, Urteil v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 21/05
- Leitsatz:
1. Die Verwendung geschützter Markennamen innerhalb von Internet-Verzeichnissen ist nur dann erlaubt, wenn die Benutzung im Rahmen einer redaktionellen Bearbeitung ähnlich einem Telefon- oder Branchenbuch erfolgt.
2. Von einer solcher redaktionelle Bearbeitung ist dann auszugehen, wenn die verschiedenen Anbieter jeweils in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt werden. - Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 25.02.2005 - Az.: 234 C 264/04
- Leitsatz:
1. Eine Suchmaschinen haftet für Rechtsverletzungen frühestens ab Kenntnis.
2. Eine Prüfpflicht vor Veröffentlichung besteht für eine Suchmaschine grundsätzlich nicht.
3. Für ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, das die Suchmaschine in Kenntnis setzt, können keine Anwaltskosten geltend gemacht werden. - Landgericht Berlin, Urteil v. 22.02.2005 - Az.: 27 O 45/05
- Leitsatz:
1. Eine Meta-Suchmaschine steht einer Suchmaschine in puncto Haftung gleich. D.h. auch diese haftet erst
ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Eine Suchmaschine haftet auch dann, wenn sie die Rechtsverletzung selber nicht (mehr) produzieren kann.
3. Eine Suchmaschine ist verpflichtet alles technisch Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um zukünftig die
gerügten Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz - KG Berlin, Urt. v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 55/05 - aufgehoben. - Amtsgericht Bielefeld, Urteil v. 18.02.2005 - Az.: 42 C 767/04
- Leitsatz:
1. Informationen iSd. § 3 TDG sind nicht nur Texte, sondern auch Bilder.
2. Es liegt keine haftungsauslösende Veränderung iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 3 TDG vor, wenn ein Bild
als Thumbnail angezeigt wird.
3. Die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG ist auf den Betreiber einer Suchmaschine nicht
anzuwenden, da er die Informationen nicht im Auftrag eines Nutzers, sondern im eigenen Auftrag speichert.
4. Es greift jedoch die Haftungsprivilegierung des § 10 TDG, da die Thumbnails lediglich zeitlich begrenzt gespeichert werden. - Landgericht Leipzig, Urteil v. 08.02.2005 - Az.: 5 O 146/05
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Ob in der Verwendung einer fremden Marke als Google-Keyword eine wettbewerbswidrige Handlung liegt, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung ist jedoch in jedem Fall dann zu verneinen, wenn der Marken-Inhaber bei den freien, normalen Suchmaschinen-Ergebnissen unter den ersten Treffern gelistet ist. - Landgericht Berlin, Beschluss v. 13.01.2005 - Az.: 27 O 573/04
- Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine trifft kein Verschulden für rechtswidrige Inhalte, wenn diese Inhalte in der Vergangenheit verboten wurden, sie nun aber unter einer neue URL auftauchen. Denn einer Suchmaschine ist es technisch nicht möglich, kerngleiche bzw. gleichartige Rechtsverletzungen in einem vorgezogenen Filterverfahren zu erkennen und zu sperren.
2. Angesichts der Schlüsselfunktion der Suchmaschinen als Navigationshilfen, die der breiten Öffentlichkeit den Weg zu Inhalten im Internet erst ermöglichen, ist davon auszugehen, dass dem Suchmaschinenbetreiber nur die Einhaltung des Unterlassungsgebots bzgl. der in einer gerichtlichen Entscheidungung umfassten konkreten Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine obliegt. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Die AdWords-Werbung von Google trennt durch die Farbwahl und die räumliche Platzierung ausreichend zwischen freien Suchergebnissen und Anzeigen, so dass keine Verschleierung von Wettbewerbshandlungen (§ 4 Nr.3 UWG) vorliegt.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04
- Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine (hier: Google) haftet für rechtswidrige Anzeigen (hier: AdSense) erst ab Kenntnis.
2. Eine Suchmaschine trifft keine Pflicht, eine prophylaktische Kontrolle vor Veröffentlichung der Anzeige vorzunehmen,
da er dies angesichts der Menge der Anzeigen technisch nicht möglich und zumutbar ist. Insoweit kann auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.
3. Nach Kenntniserlangung ist die Suchmaschine verpflichtet innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.
4. Eine Kennzeichenverletzung liegt nur dann vor, wenn der geschützte Begriff innerhalb der Anzeige oder im Quelltext verwendet wird.
Wird er lediglich als Keyword benutzt, liegt keine Markenverletzung vor. Ebenso ist eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung zu
verneinen, wenn der Kennzeichen-Inhaber bei den freien, normalen Suchmaschinen-Ergebnissen unter den ersten Treffern gelistet ist.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufung durch das OLG Hamburg (Urt. v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04) bestätigt.

