Urteile chronologisch

Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.09.2004 - Az.: 315 O 755/03
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine haftet als Mitstörer für wettbewerbswidrige Links, wenn sie mit
den verlinkten Seiten entsprechende Vergütungsvereinbarungen für die Platzierung auf ihren Webseiten
(sog. "Sponsored Links") geschlossen hat.


2. Eine bloße Linksetzung auf die Webseiten eines ausländischen, nicht in Deutschland konzessionierten Glücksspiels ist als strafbare Werbung iSd.§ 284 Abs.4 StGB anzusehen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 09.09.2004 - Az.: 27 O 585/04
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine haftet spätestens ab Kenntnis der Rechtsverletzung.


2. Eine Suchmaschine ist verpflichtet nach Kenntnisnahme alles technisch Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um zukünftig die gerügten Rechtsverletzungen zu vermeiden. Unterläßt sie dies, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


3. Eine Suchmaschine haftet auch dann, wenn sie die Rechtsverletzung selber nicht (mehr) produzieren kann.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 02.09.2004 - Az.: 5 W 106/04
Leitsatz:

Ein Webseiten-Betreiber haftet nicht für eine Rechtsverletzungen, wenn die unzulässige Verknüpfung durch eine Suchmaschine hergestellt wurde und der Dritte diesen Umstand weder hervorgerufen noch ausgenutzt hat.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03
Leitsatz:

1. Eine Domainbörse, auf der Kunden Domains parken können, haftet als Mitstörer für die Rechtsverletzungen, die der auf der Domain begangen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Domainbörse Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Domainbörse damit wirbt, eine Vorab-Prüfung mit dem Slogan
"Vor der Anbringung eines Links stellt die s(...) GmbH durch eine Überprüfung sicher, dass Gesetzesverstöße oder Rechtsverletzungen durch Inhalte dieser Seiten nicht ersichtlich sind. Bei Links handelt es sich allerdings stets um dynamische Verweisungen. Die Möglichkeit der nachträglichen Veränderung der gelinkten Internetseiten durch deren Betreiber schließt die Möglichkeit ein, dass gesetzeswidrige oder rechtsverletzende Inhalte ohne Wissen der s(...) GmbH nachträglich in diese Seiten eingebracht werden."
vorzunehmen.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 08.06.2004 - Az.: 6 W 59/04
Leitsatz:

Die Schaltung eines rechtlich geschützten Begriffes als Google AdWords kann unter bestimmten Umständen eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung darstellen.

Landgericht Essen, Urteil v. 26.05.2004 - Az.: 44 O 166/03
Leitsatz:

1. Die Verwendung von Begriffen als Meta-Tags ist zulässig, wenn die Suchworte im weitesteten Sinne noch in einem Zusammenhang
mit dem Leistungsangebot des Anbieters stehen.


2. Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit ist aber überschritten, wenn viele hundert lexikonartig aneinander gereihte Begriffe
aufgeführt werden.


3. Für Dritte geschützte Kennzeichen dürfen in Meta-Tags nur dann verwendet werden, wenn diese auch im sichtbaren Teil der
Seite auftauchen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 34/02
Leitsatz:

Die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform der "weiß auf weiß-Schrift" von
Internetseiten stellt eine Kennzeichenverletzung dar.
Hinweis: Der BGH (Urt. v. 08.02.2007 - Az.: I ZR 77/04) hat die Entscheidung in der Revisionsinstanz bestätigt.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 17.02.2004 - Az.: I-20 U 104/03
Leitsatz:

1. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Kennzeichenverletzung.


2. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist grundsätzlich auch keine Wettbewerbswidrigkeit. Eine Wettbewerbswidrigkeit
ist allenfalls dann anzunehmen, wenn ein Dritter sich in größerem Umfang vor den Markeninhaber drängt und so Kundenströme
abgreift.

Landgericht Muenchen, Beschluss v. 03.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine (hier: Google) haftet für rechtswidrige Anzeigen (hier: AdSense) erst ab Kenntnis.


2. Eine Suchmaschine trifft keine Pflicht, eine prophylaktische Kontrolle vor Veröffentlichung der Anzeige vorzunehmen,
da er dies angesichts der Menge der Anzeigen technisch nicht möglich und zumutbar ist. Insoweit kann auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.


3. Nach Kenntniserlangung ist die Suchmaschine verpflichtet innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 05.09.2003 - Az.: 308 O 449/03
Leitsatz:

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