Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 498/05
- Leitsatz:
1. Eine bloß aus generischen Begriffen oder Zahlen zusammengesetzte Wortmarke muss, um als solche erkannt zu werden und somit geschützt zu sein, auf andere Weise als durch reine Nutzung der Wortmarke (hier: Google AdWords) bekannt gemacht werden.
2. Die Wort/Bildmarke "Plakat 24" ist nur in dem Umfang ihrer eingetragenen Darstellung geschützt. Eine optische Darstellung kann nicht in eine Suchliste (hier: Google AdWords) eingetragen werden, diese reagiert nur auf eine eingegebene Zahlenfolge. Es scheidet somit eine Markenverletzung aus.
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 09.01.2007 - Az.: 14 U 1958/06
- Leitsatz:
Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
Hinweis:
Das Urteil bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Leipzig (Urt. v. 12.09.2006 - Az.: 5 O 1174/06), jedoch aus anderen rechtlichen Gründen als die 1. Instanz.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.07.2003 - Az.: I-20 U 21/03
- Leitsatz:
1. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Kennzeichenverletzung.
2. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Wettbewerbswidrigkeit, wenn der Begriff ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache ist. - Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 17.02.2004 - Az.: I-20 U 104/03
- Leitsatz:
1. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Kennzeichenverletzung.
2. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist grundsätzlich auch keine Wettbewerbswidrigkeit. Eine Wettbewerbswidrigkeit
ist allenfalls dann anzunehmen, wenn ein Dritter sich in größerem Umfang vor den Markeninhaber drängt und so Kundenströme
abgreift.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Revision durch den BGH (Urt. v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 139/07. bestätigt.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.07.2007 - Az.: I-20 U 10/07
- Leitsatz:
1. Behauptet der Kläger, die beanstandete Rechtsverletzung geschehe auch weiterhin durch den Cache einer Webseite, so ist der Kläger hierfür beweispflichtig.
2. Bei der Bewertung, ob ein erheblicher Wettbewerbsverstoß iSd. § 3 UWG vorliegt, ist auch von Bedeutung, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg (hier: mittels des Cache) möglich, so fehlt es an der Erheblichkeit.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 18.04.2011 - Az.: I-20 W 2/11
- Leitsatz:
Ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers besteht nur, wenn die Google-AdWords-Reklame die Herkunftsfunktion der Marke tatsächlich beeinträchtigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Werbung des Dritten den Eindruck vermittelt, dass zwischen dem Inhaber der Marke und dem Werbenden eine wirtschaftliche Verbundenheit besteht.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 10/05
- Leitsatz:
1. Die Verwendung geschützter Markennamen innerhalb von Internet-Verzeichnissen ist nur dann erlaubt, wenn
die Benutzung im Rahmen einer redaktionellen Bearbeitung ähnlich einem Telefon- oder Branchenbuch erfolgt.
2. Von einer solcher redaktionelle Bearbeitung ist dann auszugehen, wenn die verschiedenen Anbieter
jeweils in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt werden.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 27.04.2005 - Az.: 34 O 51/05
- Leitsatz:
1. Es liegt keine markenmäßige Benutzung und damit keine Markenverletzung vor, wenn eine Marke lediglich
als Hinweis auf das Angebot des Markeninhabers verwendet wird.
2. Werden verschiedene Anbieter von Waren und Dienstleistungen der Reihe nach geordnet und thematisiert, liegt eine solche
thematische Aufbereitung im Interesse der im Internet suchenden Personen und stellt daher keine unzulässige Markennennung dar.
3. Es liegt auch kein Fall der unlauteren Rufausbeutung oder ein sonstiger Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften
vor, wenn der Markeninhaber bei den Such-Ergebnissen von Google an 1. Stelle steht, während der Dritte an 23. Stelle auftaucht. - Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.02.2008 - Az.: 2a O 212/07
- Leitsatz:
1. Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
2. Eine Abmahnung mit vertretbarem juristischen Inhalt begründet keinen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Abgemahnten und löst somit auch keinen Schadensersatzanspruch aus.

