Urteile nach Gerichten
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 28.11.2007 - Az.: 2a O 176/07
- Leitsatz:
Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 14c O 88/08
- Leitsatz:
1.Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde. - Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 05.11.2008 - Az.: 14c O 146/08
- Leitsatz:
1. Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
2. Das bloße Verkaufsangebot eines Domainnamens kann nur dann eine Markenrechtsverletzung darstellen, wenn es sich um eine bekannte Marke handelt und der Werbewert der Marke dadurch beeinträchtigt wird, dass der Markeninhaber die Domain nicht selbst hält. - Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.09.2008 - Az.: 2a O 40/08
- Leitsatz:
1. Der Admin-C einer Domainbörse, auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, ist nicht Störer für Rechtsverletzungen, die auf den Domains begangen werden.
2. Eine Domainbörse, auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.11.2008 - Az.: 2a O 77/08
- Leitsatz:
1. Die Domain-Börse SEDO haftet ohne Kenntnis nicht für Markenrechtsverletzungen, die von der Werbung auf bei ihr geparkten Domains ausgehen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich jeder einzelnen geparkten Domain und der dort eingeblendeten Werbung ist ihr unzumutbar.
2. Erhält SEDO Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung auf einer konkreten Domain, ist sie nicht verpflichtet, auch ähnliche Domains auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 14.01.2009 - Az.: 2a O 25/08
- Leitsatz:
1. Wird im Rahmen der Google AdWords Werbung das Keyword "fertighaus" mit der Option "weitgehend passende Keywords" verknüpft und dadurch bewirkt, dass die gewünschte Werbeanzeige bei einer Suche nach dem markenrechtlich geschützten Begriff "Kosima-Haus" eingeblendet wird, liegt hierin keine Markenrechtsverletzung.
2. Eine Rechtsverletzung liegt selbst bei Verwendung eines für einen anderen geschützten Zeichens als Keyword nicht vor, wenn in der Anzeige selbst das Zeichen nicht verwendet wird. - Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.05.2010 - Az.: 2a O 290/09
- Leitsatz:
1. Die Domain-Parking-Plattform "Sedo" haftet nicht für Marken-Rechtsverletzungen Dritter. Sie trifft keine Vorabprüfungspflicht für die geparkten Domains, da dies aufgrund der Vielzahl der zu überprüfenden Kennzeichen nicht zumutbar ist.
2. Wird eine rechtsverletzende Domain von "Sedo" auf eine Sperrliste genommen, ist die Rechtsverletzung unverzüglich beendet. Eine hierauf gerichtete Abmahnung ist dann unberechtigt, so dass "Sedo" hierfür nicht die entstandenen Kosten tragen muss. Vielmehr hat "Sedo" einen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten. - Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 17.07.2008 - Az.: 39 C 5988/08
- Leitsatz:
1. Ein Unternehmen hat keinen Vergütungsanspruch aus einem Internet-Dienstleistungsvertrag, wenn es Zusagen macht und Gestaltungsmöglichkeiten in Aussicht stellt (hier: Suchmaschinenoptimierung), die es nicht erfüllt.
2. Sichert ein Unternehmen seinem Kunden zu, dass er bei Eingabe bestimmter Suchwörter durchgängig unter den ersten zehn Treffern bei Google platziert ist, reicht es für die vertragliche Erfüllung nicht aus, wenn der Kunde nur bei Kombination von verschiedenen Suchwörtern entsprechend positioniert ist. Geschuldet ist die Platzierung für einzelne Suchbegriffe.
- Landgericht Duesseldorf-2, Urteil v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 21/05
- Leitsatz:
1. Die Verwendung geschützter Markennamen innerhalb von Internet-Verzeichnissen ist nur dann erlaubt, wenn die Benutzung im Rahmen einer redaktionellen Bearbeitung ähnlich einem Telefon- oder Branchenbuch erfolgt.
2. Von einer solcher redaktionelle Bearbeitung ist dann auszugehen, wenn die verschiedenen Anbieter jeweils in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt werden. - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.12.2013 - Az.: I-20 U 52/13
- Leitsatz:
1. Gibt ein Unternehmen außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der es sich verpflichtet, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen, bezieht sich diese Verpflichtung auch auf Erklärungen in Online-Verzeichnisse, die von ihm initiiiert worden sind.
2. Das Unternehmen muss diese Portale aktiv anschreiben und zur Löschung auffordern. Es ist verpflichtet nachzuprüfen, ob die Webseiten der Aufforderung nachgekommen sind

