Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.07.2020 - Az.: 15 U 76/19
- Leitsatz:
Irreführende Google Ads-Werbung
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.09.2015 - Az.: I-15 U 119/14
- Leitsatz:
1. Aus der einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung folgt die Verpflichtung zum positiven Handeln in Form der schnellen und zuverlässigen Entfernung der jeweilis zu unterlassenden Handlung aus dem Internet.
2. Dem Schuldner obliegt es, alles Mögliche Erforderliche zu tun, um eine erneute Zuwiderhandlung mit Sicherheit auszuschließen. Dazu gehört auch, dass er Dritte über die übernommene Verpflichtung informiert und entsprechende Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtung trifft und diese dann überwacht (insb. Google Cache). - Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.06.2019 - Az.: 12 O 179/17
- Leitsatz:
Google nur bei offensichtlichen Rechtsverstößen zur Löschung verpflichtet
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.05.2015 - Az.: 12 O 337/14
- Leitsatz:
Weicht die Anzahl buchbarer Hotels erheblich voneinander ab (hier: einerseits auf der Webseite von Trivago selbst und andererseits über eine Google-Anzeige), so handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung.
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.06.2013 - Az.: 23 S 168/12
- Leitsatz:
Ein Online-Marketing-Vertrag ist nach den dienstvertraglichen Bestimmungen zu beurteilen.
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.10.2010 - Az.: 23 S 267/09
- Leitsatz:
Ein Online-Marketing-Vertrag ist nach den dienstvertraglichen Bestimmungen zu beurteilen.
- Landgericht Erfurt, Urteil v. 15.03.2007 - Az.: 3 O 1108/05
- Leitsatz:
1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. konkludent eine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Denn bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet bereithält, steht der Internetnutzer vor dem Problem Unwesentliches von Wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe ist der Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Zudem dienen Suchmaschinen den Interessen derjenigen, die eine eigene Webseite ins Netz stellen. Diese Personen haben regelmäßig ein Interesse daran, dass ihre Seite auch gefunden und aufgerufen wird. In diesem Zusammenhang ist eine Suchanzeige in Form von „thumbnails" bel der Suche nach Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk allein nur unzulänglich beschreiben. Die Abbildung von „thumbnails" liegt daher grundsätzlich im Interesse das Urhebers.
3. Ein bloßer "Copyright"-Vermerk des Urhebers an seinen Werken schließt eine solch konkludent erteilte Einwilligung nicht aus.
4. Die konkludente Einwilligung ergibt sich auch daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess")
in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen.
5. Google Deutschland ist nicht Mitstörerin für etwaige Rechtsverletzungen, die Google Inc. mit seiner Bildersuchmaschine begeht.
Hinweis: Das OLG Jena (Urt. v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07) hat in der Berufungsinstanz das Urteil bestätigt, jedoch mit grundlegend anderen Argumenten.
- Landgericht Essen, Urteil v. 26.05.2004 - Az.: 44 O 166/03
- Leitsatz:
1. Die Verwendung von Begriffen als Meta-Tags ist zulässig, wenn die Suchworte im weitesteten Sinne noch in einem Zusammenhang
mit dem Leistungsangebot des Anbieters stehen.
2. Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit ist aber überschritten, wenn viele hundert lexikonartig aneinander gereihte Begriffe
aufgeführt werden.
3. Für Dritte geschützte Kennzeichen dürfen in Meta-Tags nur dann verwendet werden, wenn diese auch im sichtbaren Teil der
Seite auftauchen.
- Europäischer_Gerichtshof, Beschluss v. 09.03.2017 - Az.: C-398/15
- Leitsatz:
Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Verbindung mit Art. 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen die mit der Führung des zentralen Registers oder des Handels- oder Gesellschaftsregisters betraute Stelle ersuchen können, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen, ob es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft den Zugang zu den in diesem Register eingetragenen sie betreffenden personenbezogenen Daten auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 06.10.2015 - Az.: C-362/14
- Leitsatz:
1. Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung ergangene Entscheidung wie die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, in der die Europäische Kommission feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, eine Kontrollstelle eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 28 der Richtlinie in geänderter Fassung nicht daran hindert, die Eingabe einer Person zu prüfen, die sich auf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland übermittelt wurden, bezieht, wenn diese Person geltend macht, dass das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.
2. Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig.

