Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03
- Leitsatz:
1. Eine Domainbörse, auf der Kunden Domains parken können, haftet als Mitstörer für die Rechtsverletzungen, die der auf der Domain begangen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Domainbörse Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Domainbörse damit wirbt, eine Vorab-Prüfung mit dem Slogan
"Vor der Anbringung eines Links stellt die s(...) GmbH durch eine Überprüfung sicher, dass Gesetzesverstöße oder Rechtsverletzungen durch Inhalte dieser Seiten nicht ersichtlich sind. Bei Links handelt es sich allerdings stets um dynamische Verweisungen. Die Möglichkeit der nachträglichen Veränderung der gelinkten Internetseiten durch deren Betreiber schließt die Möglichkeit ein, dass gesetzeswidrige oder rechtsverletzende Inhalte ohne Wissen der s(...) GmbH nachträglich in diese Seiten eingebracht werden."
vorzunehmen.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.07.2015 - Az.: 3 W 52/15
- Leitsatz:
In Fällen, in denen Internetnutzern infolge der Verwendung eines mit einer geschützten Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts durch einen Dritten, dessen Werbung angezeigt wird (Keyword-Advertising), rechtfertigt der Umstand, dass in der Werbeanzeige nicht ausdrücklich auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber hingewiesen wird, nicht schon - auch nicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - die Annahme einer Markenverletzung. Dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist keine notwendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion. (Anschluss BGH, GRUR 2013, 290 - MOST-Pralinen; Abgrenzung OLG Hamburg, 5. ZS, GRUR-RR 2015, 282)
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.03.2009 - Az.: 7 U 64/08
- Leitsatz:
1. Die Veröffentlichung des Namens eines Mörders in einem Zeitungsartikel eines Online-Archivs ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Täter kurz vor der Haftentlassung steht und somit seine ungestörte Resozialisierung gefährdet ist.
2. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass die Berichterstattung über den Fall erlaubt bleibt, die volle Namensnennung jedoch zu unterbleiben hat.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 18.09.2014 - Az.: 7 W 88/14
- Leitsatz:
1. Wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich nicht auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen. Vielmehr handelt es sich bei den Informationen dann um eigene Inhalte.
2. Eine Person ist durch Internet-Äußerungen bereits dann in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2009 - Az.: 7 U 35/07
- Leitsatz:
Der Betreiber der Suchmaschine Google haftet nicht als Störer für den Inhalt rechtsverletzender Internetseiten, die über Suchbegriffe als Treffer von Google angezeigt werden.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.01.2015 - Az.: 5 U 271/11
- Leitsatz:
1. Die Benutzung fremder Marken als Keywords im Rahmen von Google AdWords ist grundsätzlich zulässig.
2. Wird jedoch aus der Anzeige nicht hinreichend deutlich, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Markeninhaber handelt, liegt ausnahmsweise doch eine Rechtsverletzung vor, so bei der Anzeige
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www.partnersuche.de" - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 23.10.2009 - Az.: 7 W 119/09
- Leitsatz:
Ein Betreiber einer Personen-Suchmaschine haftet frühestens nach Kenntnis erstmaliger Rechtsverletzungen. Eine Haftung für inhaltsgleiche Verstöße ist jedoch ausgeschlossen, wenn er zwischenzeitlich eine Namenssperrung eingerichtet hat, da er damit seinen Prüfungspflichten in hinreichendem Maß nachgekommen ist.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.11.2009 - Az.: 7 W 125/09
- Leitsatz:
1. Eine Internet-Personen-Suchmaschine > haftet erst ab Kenntnis für rechtswidrigen Inhalt Dritter. Auch beim Vorliegen möglicher Rechtsverletzungen ist es ihr nicht zuzumuten, eine vollständige Namenssperre einzurichten.
2. Da die Internet-Personen-Suchmaschine Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen verwendet, liegt keine Verletzung des Datenschutzrechts vor. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 17.11.2009 - Az.: 7 U 62/09
- Leitsatz:
1. Ein mittlerweile aus der Haft entlassener Straftäter hat einen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Nennung seines Namens in der Presseberichterstattung.
2. Die Verbreitung eines Artikels findet nicht erst statt, wenn ein Dritter ihn tatsächlich zur Kenntnis nimmt, sondern ist bereits abgeschlossen, wenn Dritten die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wurde. Auch das Vorhalten eines Artikels im Archiv einer Internetseite stellt ein Verbreiten dar. - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 18.02.2015 - Az.: 7 W 24/15
- Leitsatz:
Einem Schuldner, dem bestimmte Internet-Äußerungen verboten werden, trifft keine Verpflichtung, sämtliche Dritte zu informieren und diese aufzufordern, seine Erklärungen nicht mehr weiter zu verbreiten. Der Schuldner ist nur verpflichtet solche Portale zur Löschung aufzufordern, die in seinem Einwirkungsbereich liegen.

