Urteile nach Gerichten

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 28.03.2003 - Az.: 315 O 569/02
Leitsatz:

1. Ein Webseiten-Betreiber, dem gerichtlich die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffes untersagt
wurde, ist verpflichtet, nicht nur die Verlinkung innerhalb seiner Webseite zu löschen, sondern auch die eigentliche
HTML-Seite, auf der die ursprüngliche Rechtsverletzung begangen wurde.


2. Ein Webseiten-Betreiber muss damit rechnen, dass eine Unterseite seines Portals aufgrund der gängigen Suchmaschinen
auch dann noch durch Dritte gefunden wird, wenn er die entsprechenden Links beseitigt hat.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 22.04.2005 - Az.: 315 O 260/05
Leitsatz:

Es ist eine Marken- und Wettbewerbsverletzung, fremde Marken auf Doorway Pages einzusetzen und diese mittels Cloaking zu verstecken.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.09.2004 - Az.: 315 O 755/03
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine haftet als Mitstörer für wettbewerbswidrige Links, wenn sie mit
den verlinkten Seiten entsprechende Vergütungsvereinbarungen für die Platzierung auf ihren Webseiten
(sog. "Sponsored Links") geschlossen hat.


2. Eine bloße Linksetzung auf die Webseiten eines ausländischen, nicht in Deutschland konzessionierten Glücksspiels ist als strafbare Werbung iSd.§ 284 Abs.4 StGB anzusehen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.08.2005 - Az.: 312 O 512/05
Leitsatz:

1. Eine kennzeichenmäßige Benutzung und somit eine Markenverletzung ist auch dann gegeben, wenn eine Suchmaschine
lediglich eine Marke in Kombination mit einem Begriff verwendet, der aus dem Bereich stammt, für den die Marke eingetragen ist. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Suchmaschine selber gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet oder bewirbt.
2. Ändern sich bei einer "Live-Suche" die Ergebnisse über einen längeren Zeitraum nicht, ist davon auszugehen, dass
es sich um Inhalte handelt, die die Suchmaschine bestimmt und für die sie daher verantwortlich ist. In einem solchen Fall kann sie sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG berufen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Die AdWords-Werbung von Google trennt durch die Farbwahl und die räumliche Platzierung ausreichend zwischen freien Suchergebnissen und Anzeigen, so dass keine Verschleierung von Wettbewerbshandlungen (§ 4 Nr.3 UWG) vorliegt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2005 - Az.: 312 O 632/05
Leitsatz:

1. Der angesprochene Verbraucher ist es gewohnt, bei Eingabe eines Begriffs in eine Suchmaschine eine Vielzahl von Treffern zu generieren, von welchen - wie er weiß - er nicht alle, oft sogar keine der Fragen, die er durch seine Suche beantwortet haben wollte, beantwortet bekommt, Er ist es mithin gewohnt, die Wertigkeit der ihm von der Suchmaschine angebotenen Treffer auf deren Qualität im Hinblick auf sein Suchziel zu überprüfen.


Dies gilt insbesondere, wenn bei Eingabe eines bestimmtes Suchbegriffs insgesamt ca. 39.500 Treffer angezeigt werden.


2. Findet sich auf den Suchergebnis-Seiten kein Konkurrenzangebot zu den Waren und/oder Dienstleistungen des Markeninhabers, liegt auch kein kennzeichenmä0iger Gebrauch vor, so dass eine Markenverletzung ausscheidet.


3. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch scheidet ebenfalls aus, da ein Suchmaschinenbetreiber nicht im Wettbewerb zu einem Unternehmen steht, das Waren zur Vermietung anbietet.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.02.2006 - Az.: 308 O 743/05
Leitsatz:

1. Ein Webseiten-Betreiber, der in einem Online-Shop urheberrechtswidrig ein geschütztes Bild verwendet hat, ist nicht nur zur Löschung des Bildes verpflichtet, sondern er hat darüber hinaus auch Sorge dafür zu tragen, dass keine der herkömmlichen Bilder-Suchmaschinen noch das Bild in ihrem Index hat.
2. Eine Haftung des Webseiten-Betreibers tritt spätestens dann ein, wenn nach Löschung des Bildes im eigenen Shop das Werk auch weiterhin in einer Bilder-Suchmaschine auftaucht und der Betreiber hiervon Kenntnis erlangt. Spätestens dann ist der Webseiten-Betreiber verpflichtet, alle sonstigen Bilder-Suchmaschinen zu überprüfen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2006 - Az.: 324 O 993/05
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine haftet für Rechtsverletzungen frühestens ab Kenntnis.




2. Sind ihr die Rechtsverletzungen bekannt geworden, ist sie verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig zu vermeiden. Unterlässt sich solche Vorkehrungen, so dass weitere Rechtsverletzungen eintreten, haftet sie als Mitstörerin.

Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz durch das OLG Hamburg (Urt. v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06) aufgehoben.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.06.2014 - Az.: 315 O 150/14
Leitsatz:

Die derzeitige (Stand: Juli 2014) Versandkosten-Angaben bei Google Shopping ist nicht rechtskonform, da (teilweise) die Versandkosten nicht mitangezeigt werden. Die Anzeige von Versandkosten mittels eines Mouse-Over-Effektes ist nicht ausreichend.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.11.2006 - Az.: 324 O 521/06
Leitsatz:

1. Eine zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden, denn das "Archiv-Privileg" gilt nicht für Online-Archive.