Urteile nach Gerichten

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2009 - Az.: 324 O 650/08
Leitsatz:

Ein Teil der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Google verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht und zwingende Vorschriften des deutschen Verbraucherschutzrechtes.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2009 - Az.: 324 O 767/08
Leitsatz:

Ein im Rahmen eines bedeutsamen Spionage-Prozesses als wichtiger Zeuge vernommener früherer Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR muss es auch heute noch hinnehmen, dass ein 1994 in zulässiger Weise veröffentlichter Presseartikel, in dem er namentlich genannt wird, weiterhin im Pressearchiv vorgehalten wird.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.06.2014 - Az.: 324 O 329/14
Leitsatz:

1. Eine Person ist nicht bereits dann durch Internet-Äußerungen in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt werden.
2. Auch wer fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, kann sich auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 07.10.2009 - Az.: 325 O 190/09
Leitsatz:

Ein Betreiber einer Personen-Suchmaschine haftet frühestens nach Kenntnis erstmaliger Rechtsverletzungen. Eine Haftung für inhaltsgleiche Verstöße ist jedoch ausgeschlossen, wenn er zwischenzeitlich eine Namenssperrung eingerichtet hat, da er damit seinen Prüfungspflichten in hinreichendem Maß nachgekommen ist.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 16.10.2009 - Az.: 308 O 557/09
Leitsatz:

Der Rechteinhaber der Comic-Reihe "PsykoMan" hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Bilder-Suchmaschine von Google. Die Online-Bildersuchfunktion bleibt vorläufig zulässig.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 21.10.2009 - Az.: 308 O 565/09
Leitsatz:

1. Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Bilder in der Bildersuche einer Suchmaschine stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
2. Ansprüche können jedoch nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz belastet den Suchmaschinenbetreiber unverhältnismäßig, wogegen er im Hauptsacheverfahren Vollstreckungsschutzmöglichkeiten hat.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.11.2009 - Az.: 324 O 243/07
Leitsatz:

Wird noch Jahre nach der Haftentlassung ein Mörder namentlich in einem Bericht genannt und ist dieser Artikel im Internet abrufbar, so liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Das Resozialisierungsinteresse und der Anonymitätsschutz werden dadurch massiv beeinträchtigt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2010 - Az.: 325 O 448/09
Leitsatz:

Die Personensuchmaschine "123people.de" darf öffentlich verfügbare und für jedermann frei zugängliche Bilder verbreiten. Hat der Abgebildete sein Foto nicht gegen den Zugriff von Personensuchmaschinen gesperrt und die Webseite für Suchmaschinen optimiert, ist von einer Einwilligung in die Veröffentlichung durch "123people.de" auszugehen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.09.2012 - Az.: 315 O 177/12
Leitsatz:

1. Bearbeitungs- und Verpackungskosten im Online-Handel sind wie Versandkosten iSd. PAngVO zu behandeln. Es reicht aus, wenn sie gesondert ausgewiesen werden. Es bedarf keiner Einreichnung in den Gesamtpreis.
2. Bei Preissuchmaschinen reicht es aus, wenn die Bearbeitungs- und Verpackungskosten auf der Landing-Page des Online-Shops erscheinen. Der durchschnittliche Internet-User ist daran gewöhnt, dass neben dem Kaufpreis noch zusätzliche Entgelte anfallen können.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2011 - Az.: 310 O 201/10
Leitsatz:

1. Stellt ein Rechteinhaber urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Internet und trifft keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung, erteilt er Dritten damit eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.
2. Eine solche übliche Nutzung liegt in der Anzeige durch die Personensuchmaschine Yasni. Yasni darf daher fremde urheberrechtlich geschützte Bilder und Texte bei ihren Suchergebnissen anzeigen.
3. Die Grundsätze, die der BGH in seiner "Thumbnail-Entscheidung" (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) aufgestellt hat, sind 1:1 auf Personen- und Metasuchmaschinen übertragbar.