Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 13.08.2009 - Az.: 6 U 5869/07
- Leitsatz:
Die Domain-Handelsplattform "sedo.de" haftet für die Markenverletzungen Dritter, die auf den geparkten Domains begangen werden, erst ab Kenntnis. Eine Störerhaftung kommt nur in Betracht, wenn "sedo.de" seine Prüfungspflichten verletzt. Aufgrund von Millionen geparkter Domains treffen "sedo.de" jedoch keine präventiven Prüfungspflichten.
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 08.07.2010 - Az.: 29 U 2252/10
- Leitsatz:
Zwischen einem Suchmaschinen-Optimierer und dem Anbieter von Domain-Registrierungen besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Dies gilt vor allem dann, wenn der Suchmaschinen-Optimierer zwar auch Domain-Registrierungen anbietet, diese aber zahlenmäßig so gering sind, dass sie im Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit nicht ins Gewicht fallen.
- Landgericht Muenchen, Beschluss v. 03.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03
- Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine (hier: Google) haftet für rechtswidrige Anzeigen (hier: AdSense) erst ab Kenntnis.
2. Eine Suchmaschine trifft keine Pflicht, eine prophylaktische Kontrolle vor Veröffentlichung der Anzeige vorzunehmen,
da er dies angesichts der Menge der Anzeigen technisch nicht möglich und zumutbar ist. Insoweit kann auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.
3. Nach Kenntniserlangung ist die Suchmaschine verpflichtet innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.
- Landgericht Muenchen, Beschluss v. 27.10.2005 - Az.: 9 HK O 20800/05
- Leitsatz:
Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit eine Markenverletzung dar.
- Landgericht Muenchen, Urteil v. 23.02.2010 - Az.: 13 S 15605/09
- Leitsatz:
Führt Google die sofortige Löschung rechtswidriger Artikel durch, so hat der Betroffene keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten. Da Google nicht Urheber der Artikel ist und angesichts der Vielzahl der eingehenden Inhalte nicht in der Lage ist, alles im Einzelnen zu überprüfen, kommt Google seiner Pflicht mit der sofortigen Löschung nach.
- Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 18.08.2015 - Az.: 33 O 22637/14
- Leitsatz:
Zeigt bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs (hier: ORTLIEB) die interne Amazon-Suche nicht nur Produkte des Markeninhabers an, sondern auch Waren der Konkurrenz, so handelt es sich hierbei um eine Markenverletzung.
- Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 06.02.2007 - Az.: 33 O 11107/06
- Leitsatz:
1. Für die eingetragene Marke „klingeltöne.de" besteht für den Waren-/Dienstleistungsbereich der Klingeltöne ein Freihaltebedürfnis iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
Daran ändert auch der Zusatz ".de" nichts, da die Bezeichnung „klingeltöne.de" lediglich eine Beschreibung für das Angebot von Klingeltönen im Internet unter einer deutschen Domain darstellt und somit für eine derartige Dienstleistung keinen Schutz beanspruchen kann.
2. Auch ein Schutz als Unternehmenskennzeichen (§ 15 IV MarkenG) kommt nicht in Betracht, da das Unternehmenskennzeichen in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Bereich (nämlich das Anbieten von Klingeltönen im Internet) keinerlei Unterscheidungskraft besitzt und wegen des rein beschreibenden Charakters des
allein prägenden Bestandteils "Klingeltöne" nicht dazu führt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Firmierung ein entsprechendes Monopol auf diesen Begriff hätte erlangen können. Vielmehr muss es der Firmeninhaber - wenn er sich wie hier für einen derart schwachen Finnennamen entscheidet - Drittbenutzungen wie die
hier streitgegenständlichen hinnehmen. - Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 10.04.2008 - Az.: 1 HK O 5500/08
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") grundsätzlich verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen. Handelt es sich bei dem Keyword jedoch um einen Allgemeinbegriff, so gilt dies nicht, da andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Mitbewerber durch die Kennzeichenwahl einen freihaltebedürftigen, rein beschreibenden Begriff für sich monopolisieren könnte.
Hinweis: Der Beschluss ist in der 2. Instanz durch das OLG München (Beschl. v. 06.05.2008 - Az.: 29 W 1355/08) bestätigt worden.
- Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: 13 A 2852/08
- Leitsatz:
1. Die Bereithaltung und Speicherung eines Zeitungsartikels in einem Online-Archiv begründet keine Wiederholungsgefahr für den Betroffenen, da sich die Aussage lediglich auf eine Berichterstattung in der Vergangenheit bezieht. Daher besteht auch nicht die Gefahr des „ewigen Prangers im Internet“.
2. Fehlt es zudem an einer Namensnennung des Betroffenen und ist der betreffende Artikel nicht unter Schlagworten, sondern nur mittels einer speziellen Suche zu finden, liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.
- Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss v. 06.07.2017 - Az.: 22 C 17.639
- Leitsatz:
Suchmaschinenbetreiberin muss zu DPMA-Verfahren beigeladen werden

