Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 07.06.2017 - Az.: 18 W 826/17
- Leitsatz:
Verlinkung von Google auf LumenDatabase.org verboten
- Oberlandesgericht München, Beschluss v. 27.04.2015 - Az.: 18 W 591/15
- Leitsatz:
Google haftet an Kenntnis für rechtswidrige Snippets bei seinen Suchergebnissen dann, wenn in den Snippets eine inhaltliche Aussage wiedergegeben wird.
- Oberlandesgericht München, Beschluss v. 26.10.2015 - Az.: 29 W 1861/15
- Leitsatz:
Amazon-Landing-Pages, die neben den gesuchten Markenprodukten auch Mitbewerber anzeigen, sind eine Markenverletzung
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 12.05.2016 - Az.: 29 U 3500/15
- Leitsatz:
Zeigt bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs (hier: ORTLIEB) die interne Amazon-Suche nicht nur Produkte des Markeninhabers an, sondern auch Waren der Konkurrenz, so handelt es sich hierbei um eine Markenverletzung.
- Landgericht München_II, Urteil v. 26.10.2018 - Az.: 2 O 4622/17
- Leitsatz:
Haftung einer Suchmaschine für rechtswidrige Webseiten
- Oberlandesgericht Nuernberg, Beschluss v. 22.06.2008 - Az.: 3 W 1128/08
- Leitsatz:
1. Eine Suchmachine haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Eine Löschungspflicht von rechtswidrigen Seiten aus dem Suchmaschinen-Index besteht erst dann, wenn der beanstandete Rechtsverstoß offensichtlich und eindeutig ist. Ausreichend ist es dagegen nicht, wenn die Rechtsverletzung lediglich möglich, aber unklar ist. - Landgericht Nuernberg-Fuerth, Beschluss v. 06.03.2008 - Az.: 11 O 1820/08
- Leitsatz:
1. Das Persönlichkeitsrecht eines Straftäters wird nicht verletzt, wenn das Online-Archiv einer Zeitung Artikel von 1983 bereithält, in denen über das damalige Strafverfahren berichtet und der Täter namentlich genannt wird.
2. Wird ein ehemals zulässiger Bericht in das Online-Archiv gestellt, so stellt dies keine neue Berichterstattung dar. Eine Löschung diese Berichts verstößt gegen die Informationsfreiheit.
- Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07
- Leitsatz:
1. Eine suchmaschinen-optimierte Webseite kann urheberrechtlich geschützt sein. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren.
2. Um für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Darin liegt die persönliche geistige Schöpfung. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle, schöpferische Eigenheit. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht.
- Landgericht Saarbrücken, Urteil v. 10.12.2008 - Az.: 9 O 258/08
- Leitsatz:
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann auch die Löschung des Google-Caches mit umfassen.
- Oberlandesgericht Schleswig, Urteil v. 22.03.2017 - Az.: 6 U 29/15
- Leitsatz:
1. Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Google AdWords-Anzeige kann es dahinstehen, ob der Anzeigen-Text von den Beklagten oder von Google erstellt wurde. Maßgeblich ist vielmehr das Verständnis eines durchschnittlichen Internetnutzers. Aus dessen Sicht besteht der Eindruck einer kennzeichenmäßigen Benutzung durch den AdWords-Inserenten Beklagten, unabhängig davon, wer die Überschrift über der Anzeige tatsächlich platziert.
2. Der Inserent einer AdWords-Anzeige haftet nicht bereits dadurch, dass er die Fuktion "weitestgehend passend" bei der Konfiguration der Suchkriterien auswählt.
3. Wählt der Inserent Keywords, die mit der geschäftlichen Bezeichnung eines Dritten weder identisch noch derart ähnlich sind, dass der Werbende damit rechnen muss, dass der Google-Algorithmus eine Verbindung zu dem fremden Kennzeichen herstellt, liegt hierin noch keine Markenverletzung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der zugrundeliegender Suchalgorithmus von Google bekannt ist und der Inserent diese Kenntnis gezielt einsetzt und ausnutzt.
4. Eine Verantwortlichkeit trifft den AdWords-Inserenten jedoch dann, wenn er über die Rechtsverletzung informiert wird und nichts unternimmt, um den Versto0 zu vermeiden (z.B. Aufnahme in die Blacklist).

