Urteile nach Gerichten

Landgericht Berlin, Urteil v. 21.08.2014 - Az.: 27 O 293/14
Leitsatz:

1. Google Deutschland ist für rechtswidrige Suchergebnisse unter Google.de nicht verantwortlich.
2. Allein passiv-legitimiert ist die Google Inc. in den USA, da ausschließlich diese die Daten verarbeitet.

Landgericht Berlin, Urteil v. 22.02.2005 - Az.: 27 O 45/05
Leitsatz:

1. Eine Meta-Suchmaschine steht einer Suchmaschine in puncto Haftung gleich. D.h. auch diese haftet erst
ab Kenntnis der Rechtsverletzung.


2. Eine Suchmaschine haftet auch dann, wenn sie die Rechtsverletzung selber nicht (mehr) produzieren kann.

3. Eine Suchmaschine ist verpflichtet alles technisch Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um zukünftig die
gerügten Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz - KG Berlin, Urt. v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 55/05 - aufgehoben.

Landgericht Berlin, Urteil v. 09.09.2004 - Az.: 27 O 585/04
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine haftet spätestens ab Kenntnis der Rechtsverletzung.


2. Eine Suchmaschine ist verpflichtet nach Kenntnisnahme alles technisch Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um zukünftig die gerügten Rechtsverletzungen zu vermeiden. Unterläßt sie dies, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


3. Eine Suchmaschine haftet auch dann, wenn sie die Rechtsverletzung selber nicht (mehr) produzieren kann.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 13.01.2005 - Az.: 27 O 573/04
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine trifft kein Verschulden für rechtswidrige Inhalte, wenn diese Inhalte in der Vergangenheit verboten wurden, sie nun aber unter einer neue URL auftauchen. Denn einer Suchmaschine ist es technisch nicht möglich, kerngleiche bzw. gleichartige Rechtsverletzungen in einem vorgezogenen Filterverfahren zu erkennen und zu sperren.
2. Angesichts der Schlüsselfunktion der Suchmaschinen als Navigationshilfen, die der breiten Öffentlichkeit den Weg zu Inhalten im Internet erst ermöglichen, ist davon auszugehen, dass dem Suchmaschinenbetreiber nur die Einhaltung des Unterlassungsgebots bzgl. der in einer gerichtlichen Entscheidungung umfassten konkreten Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine obliegt.

Landgericht Berlin, Urteil v. 21.11.2006 - Az.: 15 O 560/06
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Allgemeinbegriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.
3. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet bei Wahl eines Allgemeinbegriffs und der Option "weitgehend passende Keywords" vor Beginn der Anzeigen-Kampagne zu überprüfen, in welchem Umfang es hierdurch zu Kennzeichenverletzungen Dritter kommen könnte und diese von vornherein durch die Auswahl ausschließender Keywords zu verhindern.

Landgericht Berlin, Urteil v. 15.01.2008 - Az.: 103 O 162/07
Leitsatz:

1. Die Benutzung von fremden Firmennamen im Rahmen einer Online-Firmensuchmaschine ist grundsätzlich markenrechtlich erlaubt.
2. Der Betrieb einer solchen Online-Firmensuchmaschine wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass auf den Seiten die Google-AdSense-Werbung von Mitbewerbern der eingetragenen Firmen angezeigt wird.
3. Es ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben, selbst Anzeigen auf Internetseiten von Wettbewerbern im Rahmen von Google AdSense zu platzieren, sich
dann aber gegen gleiche Anzeigen auf Seiten Dritter, die auf einen verweisen, zur Wehr zu setzen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 02.06.2015 - Az.: 91 O 47/15
Leitsatz:

1. Ein Amazon-Nutzer ist daran gewöhnt sind, dass auf Suchanfragen auch abweichende Produkte angezeigt werden.
2. Amazon verletzt keine fremden Marken, wenn bei einer Suche auf Amazon nach einer bestimmten Markenware auch Mitbewerber-Produkte angezeigt werden.

Landgericht Berlin, Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 96 O 16/08
Leitsatz:

Auf einer geparkten Domain kann der Hinweis "Der Inhaber dieser Domain parkt diese beim Domain-Parking-Programm. Die auf dieser Seite bereitgestellten Listings kommen von dritter Seite und stehen mit dem Domain-Inhaber oder Sedo in keiner Beziehung." dazu führen, dass die für eine Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr entfällt.

Landgericht Berlin, Urteil v. 03.06.2008 - Az.: 103 O 15/08
Leitsatz:

Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.

Landgericht Berlin, Urteil v. 08.07.2008 - Az.: 27 O 536/08
Leitsatz:

1. Bindet der Betreiber eines Online-Portals die Suchergebnisse von Google in seine eigenen Seiten ein, so haftet er ab Kenntnis für etwaige rechtswidrige Suchtreffer.
2. Die Beweislast für die Tatsache, dass es technisch unmöglich ist, einzelne Google-Suchergebnisse bei Übernahme auf die eigene Webseite zu blockieren, trägt der Betreiber des Online-Portals, der sich auf diesen Umstand beruft.