Urteile nach Gerichten

Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 27.07.2006 - Az.: 9 O 1778/06
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 15.11.2006 - Az.: 9 O 1840/06 (261)
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 28.11.2007 - Az.: 22 O 2623/07
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 04.02.2008 - Az.: 9 0 294/08 (26)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen verantwortlich. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als Standardoption vorgegeben wird.
3. Erscheint die geschaltete Anzeige bei Google AdWords aufgrund (leicht) falscher oder abweichender Schreibwesen auch dann, wenn weder in der eigenen Keywordliste selbst noch in der erweiterten Liste der Begriff steht, beginnt eine Verantwortlichkeit des Inserenten erst ab Kenntnis. Der Inserent ist in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, das Problem nach Kenntniserlangung durch Eingabe eines "auszuschließenden Keywords" zu verhindern. Andernfalls haftet er auf Unterlassung.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 9 O 2958/07 (445)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen verantwortlich. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als Standardoption vorgegeben wird.
3. Beweispflichtig für die Tatsache, dass das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, ist der Kläger.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 26.03.2008 - Az.: 9 O 250/08 (022)
Leitsatz:

1. Die Nutzung einer eingetragenen Marke einer Kapitalanlagegesellschaft durch auf Anlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte im Rahmen einer Google AdWords-Werbung stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit keine Markenverletzung dar.
2. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch der Kapitalanlagegesellschaft scheidet aus, da zwischen ihr und den Rechtsanwälten kein Wettbewerbsverhältnis besteht.
3. In der Nutzung als Google AdWord liegt auch kein Namensgebrauch. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Namensnennung, die grundsätzlich zulässig ist.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 01.04.2008 - Az.: 9 O 368/08 (41)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 23.04.2008 - Az.: 9 O 371/08 (44)
Leitsatz:


1. Verletzungen von Markenrechten im Internet sind überall dort begangen, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist. Selbst wenn eine Anzeige sich primär auf Bundesländer außerhalb Niedersachsens bezieht, spricht es auch die Bauwilligen an, die noch in Niedersachsen wohnen oder sich dort aufhalten und in einem der beworbenen Gebiete bauen wollen. Auch der Umstand, dass die Anzeige nur räumlich begrenzt in einzelnen Bundesländern angezeigt wird, ändert daran nichts. Zwar bietet Google ein solche Option grundsätzlich an, diese steht aber unter dem Vorbehalt, dass dies technisch möglich ist.
2. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
3. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
4. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 9 O 367/08 (040)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 11.02.2010 - Az.: 9 O 3169/09
Leitsatz:

Verwendet jemand als Google AdWord zur Bewerbung des eigenen Produktes fremde Markennamen, so liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn es sich bei dem Begriff um ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen handelt, welches gezielt als Keyword eingesetzt wird.