Urteile neu online gestellt
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.09.2004 - Az.: 315 O 755/03
- Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine haftet als Mitstörer für wettbewerbswidrige Links, wenn sie mit
den verlinkten Seiten entsprechende Vergütungsvereinbarungen für die Platzierung auf ihren Webseiten
(sog. "Sponsored Links") geschlossen hat.
2. Eine bloße Linksetzung auf die Webseiten eines ausländischen, nicht in Deutschland konzessionierten Glücksspiels ist als strafbare Werbung iSd.§ 284 Abs.4 StGB anzusehen. - Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 05.09.2001 - Az.: 312 O 107/01
- Leitsatz:
1. Eine Suchmaschinen haftet für Rechtsverletzung frühestens ab Kenntnis.
2. Eine Prüfpflicht vor Veröffentlichung besteht für eine Suchmaschine grundsätzlich nicht. - Landgericht Leipzig, Urteil v. 08.02.2005 - Az.: 5 O 146/05
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Ob in der Verwendung einer fremden Marke als Google-Keyword eine wettbewerbswidrige Handlung liegt, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung ist jedoch in jedem Fall dann zu verneinen, wenn der Marken-Inhaber bei den freien, normalen Suchmaschinen-Ergebnissen unter den ersten Treffern gelistet ist. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.08.2005 - Az.: 312 O 512/05
- Leitsatz:
1. Eine kennzeichenmäßige Benutzung und somit eine Markenverletzung ist auch dann gegeben, wenn eine Suchmaschine
lediglich eine Marke in Kombination mit einem Begriff verwendet, der aus dem Bereich stammt, für den die Marke eingetragen ist. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Suchmaschine selber gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet oder bewirbt.
2. Ändern sich bei einer "Live-Suche" die Ergebnisse über einen längeren Zeitraum nicht, ist davon auszugehen, dass
es sich um Inhalte handelt, die die Suchmaschine bestimmt und für die sie daher verantwortlich ist. In einem solchen Fall kann sie sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG berufen.
- Oberster Gerichtshof, Beschluss v. 12.07.2005 - Az.: 4 Ob 131/05a
- Leitsatz:
1. Die Benutzung einer "catch-all"-Funktion bei Domains stellt keine Markenverletzung dar, da kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt.
2. Die Benutzung einer "catch-all"-Funktion bei Domains ist dagegen wettbewerbswidrig, weil hierdurch Mitbewerber in ihrer freien Entfaltung behindert werden. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Die AdWords-Werbung von Google trennt durch die Farbwahl und die räumliche Platzierung ausreichend zwischen freien Suchergebnissen und Anzeigen, so dass keine Verschleierung von Wettbewerbshandlungen (§ 4 Nr.3 UWG) vorliegt.
- Landgericht Muenchen, Beschluss v. 27.10.2005 - Az.: 9 HK O 20800/05
- Leitsatz:
Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit eine Markenverletzung dar.
- Landgericht Berlin, Beschluss v. 13.01.2005 - Az.: 27 O 573/04
- Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine trifft kein Verschulden für rechtswidrige Inhalte, wenn diese Inhalte in der Vergangenheit verboten wurden, sie nun aber unter einer neue URL auftauchen. Denn einer Suchmaschine ist es technisch nicht möglich, kerngleiche bzw. gleichartige Rechtsverletzungen in einem vorgezogenen Filterverfahren zu erkennen und zu sperren.
2. Angesichts der Schlüsselfunktion der Suchmaschinen als Navigationshilfen, die der breiten Öffentlichkeit den Weg zu Inhalten im Internet erst ermöglichen, ist davon auszugehen, dass dem Suchmaschinenbetreiber nur die Einhaltung des Unterlassungsgebots bzgl. der in einer gerichtlichen Entscheidungung umfassten konkreten Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine obliegt. - Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 25.02.2005 - Az.: 234 C 264/04
- Leitsatz:
1. Eine Suchmaschinen haftet für Rechtsverletzungen frühestens ab Kenntnis.
2. Eine Prüfpflicht vor Veröffentlichung besteht für eine Suchmaschine grundsätzlich nicht.
3. Für ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, das die Suchmaschine in Kenntnis setzt, können keine Anwaltskosten geltend gemacht werden. - Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 28.12.2005 - Az.: 9 O 2852/05 (388)
- Leitsatz:
Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
Hinweis:
Das Urteil wurde in der Beschwerde-Instanz durch das OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.12.2006 - Az.: 2 W 23/06 bestätigt.

