Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 498/05
Leitsatz:

1. Eine bloß aus generischen Begriffen oder Zahlen zusammengesetzte Wortmarke muss, um als solche erkannt zu werden und somit geschützt zu sein, auf andere Weise als durch reine Nutzung der Wortmarke (hier: Google AdWords) bekannt gemacht werden.
2. Die Wort/Bildmarke "Plakat 24" ist nur in dem Umfang ihrer eingetragenen Darstellung geschützt. Eine optische Darstellung kann nicht in eine Suchliste (hier: Google AdWords) eingetragen werden, diese reagiert nur auf eine eingegebene Zahlenfolge. Es scheidet somit eine Markenverletzung aus.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 08.06.2004 - Az.: 6 W 59/04
Leitsatz:

Die Schaltung eines rechtlich geschützten Begriffes als Google AdWords kann unter bestimmten Umständen eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung darstellen.

Kammergericht Berlin-2, Urteil v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 55/05
Leitsatz:

1. Eine Meta-Suchmaschine steht einer Suchmaschine in puncto Haftung gleich. D.h. auch diese haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.


2. Ist zwischen den Parteien streitig, ob zum gerügten Zeitpunkt das beanstandete Trefferergebnis noch online auffindbar war, trifft hierfür den Kläger die Beweislast.

Hinweis: Die Entscheidung der Vorinstanz - LG Berlin, Urt. v. 22.02.2005 - Az.: 27 O 45/05 - finden Sie hier.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 105/05
Leitsatz:

1. Wird der Inhalt einer Domain vollständig durch einen Dritten unter einer anderen, eigenständigen Domain mittels einer Frame-Struktur eingebunden und finden sich auf dieser neuen Domain rechtswidrige Inhalte, haftet der Inhaber der ursprünglichen Inhalte nicht hierfür.
2. Eine Mitstörerhaftung tritt selbst dann nicht ein, wenn es sich bei dem einbindenden Dritten um einen Webmaster handelt, der mit dem Inhaber der ursprünglichen Inhalte geschäftlich in Verbindung (hier: Banner-Werbevertrag) steht.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2005 - Az.: 312 O 632/05
Leitsatz:

1. Der angesprochene Verbraucher ist es gewohnt, bei Eingabe eines Begriffs in eine Suchmaschine eine Vielzahl von Treffern zu generieren, von welchen - wie er weiß - er nicht alle, oft sogar keine der Fragen, die er durch seine Suche beantwortet haben wollte, beantwortet bekommt, Er ist es mithin gewohnt, die Wertigkeit der ihm von der Suchmaschine angebotenen Treffer auf deren Qualität im Hinblick auf sein Suchziel zu überprüfen.


Dies gilt insbesondere, wenn bei Eingabe eines bestimmtes Suchbegriffs insgesamt ca. 39.500 Treffer angezeigt werden.


2. Findet sich auf den Suchergebnis-Seiten kein Konkurrenzangebot zu den Waren und/oder Dienstleistungen des Markeninhabers, liegt auch kein kennzeichenmä0iger Gebrauch vor, so dass eine Markenverletzung ausscheidet.


3. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch scheidet ebenfalls aus, da ein Suchmaschinenbetreiber nicht im Wettbewerb zu einem Unternehmen steht, das Waren zur Vermietung anbietet.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 20.03.2006 - Az.: 10 W 27/05
Leitsatz:

1. Eine Suchmachine haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Der Admin-C eine Domain, auf der eine Suchmaschine betrieben wird, haftet nachrangig. Der Verletzte hat zunächst den Betreiber der Suchmaschine zur Entfernung der rechtswidrigen Inhalte aufzufordern. Nur wenn der Suchmaschinen-Betreiber dem nicht nachkommt oder die Löschungsaufforderung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, kann der Admin-C in Anspruch genommen werden.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.02.2006 - Az.: 308 O 743/05
Leitsatz:

1. Ein Webseiten-Betreiber, der in einem Online-Shop urheberrechtswidrig ein geschütztes Bild verwendet hat, ist nicht nur zur Löschung des Bildes verpflichtet, sondern er hat darüber hinaus auch Sorge dafür zu tragen, dass keine der herkömmlichen Bilder-Suchmaschinen noch das Bild in ihrem Index hat.
2. Eine Haftung des Webseiten-Betreibers tritt spätestens dann ein, wenn nach Löschung des Bildes im eigenen Shop das Werk auch weiterhin in einer Bilder-Suchmaschine auftaucht und der Betreiber hiervon Kenntnis erlangt. Spätestens dann ist der Webseiten-Betreiber verpflichtet, alle sonstigen Bilder-Suchmaschinen zu überprüfen.

Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 27.07.2006 - Az.: 9 O 1778/06
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04
Leitsatz:

1. Google Deutschland ist nicht passiv-legitimiert für etwaige Unterlassungsansprüche aufgrund von Dritten begangenen Rechtsverletzungen bei Google AdWords.
2. Denn Inhaberin der Domain "google.de" ist die US-Mutter Google Inc., nicht Google Deutschland.
3. Vertragspartner bei den Google AdWords ist Google Irland, nicht Google Deutschland.
4. Auch wenn Google Deutschland auf außergerichtliche Abmahnschreiben reagiert und um weitere Informationen für die US-Mutter Google Inc. bittet, ergibt sich hieraus noch keine Mitstörerhaftung.

Hinweis: Das OLG Hamburg bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04).

Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 183/03
Leitsatz:

1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.
2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe - bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.