Urteile neu online gestellt

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 15.11.2006 - Az.: 9 O 1840/06 (261)
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 - Az.: 2 W 23/06
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
Hinweis:


Das Urteil bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Braunschweig, Beschl. v. 28.12.2005 - Az.: 9 O 2852/05 (388).

Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2006 - Az.: 324 O 993/05
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine haftet für Rechtsverletzungen frühestens ab Kenntnis.




2. Sind ihr die Rechtsverletzungen bekannt geworden, ist sie verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig zu vermeiden. Unterlässt sich solche Vorkehrungen, so dass weitere Rechtsverletzungen eintreten, haftet sie als Mitstörerin.

Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz durch das OLG Hamburg (Urt. v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06) aufgehoben.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006 - Az.: 2 W 177/06
Leitsatz:


Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Landgericht Leipzig, Urteil v. 16.11.2006 - Az.: 3 HK O 2566/06
Leitsatz:

1. Es kann dahinstehen, ob die Benutzung eines fremden Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords eine Markenverletzung darstellt.
2. In jedem Fall liegt ein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden dar, das einen Wettbewerbsverstoß begründet.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.08.2006 - Az.: 5 W 190/06
Leitsatz:


1. Der Inserent eines Google-AdWords-Werbeauftrags haftet nicht dafür, dass seine Anzeige auf einer rechtswidrigen Domain platziert wird.
2. Erlangt er jedoch von diesen Umständen Kenntnis, muss er entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit seine Anzeige auf der rechtswidrigen Domain zukünftig nicht mehr auftaucht.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06
Leitsatz:


1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.

Hinweis: Das Urteil wurde in der Revision durch den BGH (Urt. v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 139/07. bestätigt.

Landgericht Leipzig, Urteil v. 12.09.2006 - Az.: 5 O 1174/06
Leitsatz:


1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.

Hinweis:


Das OLG Dresden (Urt. v. 09.01.2007 - Az.: 14 U 1958/06) hat in der Berufungsinstanz die Entscheidung bestätigt, jedoch mit anderen rechtlichen Gründen.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 09.01.2007 - Az.: 14 U 1958/06
Leitsatz:


Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

Hinweis:


Das Urteil bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Leipzig (Urt. v. 12.09.2006 - Az.: 5 O 1174/06), jedoch aus anderen rechtlichen Gründen als die 1. Instanz.

Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 06.02.2007 - Az.: 33 O 11107/06
Leitsatz:

1. Für die eingetragene Marke „klingeltöne.de" besteht für den Waren-/Dienstleistungsbereich der Klingeltöne ein Freihaltebedürfnis iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
Daran ändert auch der Zusatz ".de" nichts, da die Bezeichnung „klingeltöne.de" lediglich eine Beschreibung für das Angebot von Klingeltönen im Internet unter einer deutschen Domain darstellt und somit für eine derartige Dienstleistung keinen Schutz beanspruchen kann.
2. Auch ein Schutz als Unternehmenskennzeichen (§ 15 IV MarkenG) kommt nicht in Betracht, da das Unternehmenskennzeichen in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Bereich (nämlich das Anbieten von Klingeltönen im Internet) keinerlei Unterscheidungskraft besitzt und wegen des rein beschreibenden Charakters des
allein prägenden Bestandteils "Klingeltöne" nicht dazu führt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Firmierung ein entsprechendes Monopol auf diesen Begriff hätte erlangen können. Vielmehr muss es der Firmeninhaber - wenn er sich wie hier für einen derart schwachen Finnennamen entscheidet - Drittbenutzungen wie die
hier streitgegenständlichen hinnehmen.