Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 6 U 69/07
Leitsatz:

Die Schaltung eines Begriffes als Google AdWords mit der Keyword-Option "weitgehend passend" stellt nur dann eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung dar, wenn der Begriff aufgrund Unterscheidungskraft rechtlich schutzfähig ist.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 06.12.2007 - Az.: 29 U 4013/07
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen.

Kammergericht , Beschluss v. 15.03.2007 - Az.: 10 W 26/07
Leitsatz:

Auch wenn der URL-Adresse einer Internetseite nicht explizit entnommen werden kann, dass es sich um eine Archivseite handelt, liegt keine unzulässige Irreführung dahingehend vor, dass beim User der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine aktuelle Seite. Ausreichend ist vielmehr, wenn sich aus den näheren Umständen (z.B. Überschrift mit Datums-Angabe, Datum des Impressums) ergibt, dass es sich um ein Archiv handelt.

Oberlandesgericht Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07
Leitsatz:

1. Durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteilt der Webseiten-Betreiber Google Inc. keine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
2. Die Einwilligung ergibt sich auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.
3. Ein Unterlassungsanspruch ist jedoch nach Treu und Glauben trotz der vorhandenen Urheberrechtsverletzungen ausgeschlossen, wenn ein Webseiten-Betreiber seine Seiten in der Gestalt "suchmaschinen-optimiert" hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf die Seite erleichtert wird, d.h. die „Crawler“ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ werden.

Hinweis: Das OLG Jena bestätigt damit, wenn auch mit gänzlich anderen Argumenten, die erstinstanzliche Entscheidung des LG Erfurt (Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 3 O 1108/05).

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.10.2007 - Az.: 6 U 76/07
Leitsatz:

Die Benutzung eines Markennamens im sichtbaren Bereich einer Google AdWords-Anzeige stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit eine Markenverletzung dar.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2007 - Az.: 315 O 553/07
Leitsatz:

Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.02.2008 - Az.: 315 O 870/07
Leitsatz:

Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2008 - Az.: 315 O 906/07
Leitsatz:

Google ist zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung, ein potentieller Inserent hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 26.03.2008 - Az.: 9 O 250/08 (022)
Leitsatz:

1. Die Nutzung einer eingetragenen Marke einer Kapitalanlagegesellschaft durch auf Anlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte im Rahmen einer Google AdWords-Werbung stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit keine Markenverletzung dar.
2. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch der Kapitalanlagegesellschaft scheidet aus, da zwischen ihr und den Rechtsanwälten kein Wettbewerbsverhältnis besteht.
3. In der Nutzung als Google AdWord liegt auch kein Namensgebrauch. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Namensnennung, die grundsätzlich zulässig ist.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: I ZR 102/05
Leitsatz:

1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.
2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.
3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.
4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.