Urteile neu online gestellt

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 01.04.2008 - Az.: 9 O 368/08 (41)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 23.04.2008 - Az.: 9 O 371/08 (44)
Leitsatz:


1. Verletzungen von Markenrechten im Internet sind überall dort begangen, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist. Selbst wenn eine Anzeige sich primär auf Bundesländer außerhalb Niedersachsens bezieht, spricht es auch die Bauwilligen an, die noch in Niedersachsen wohnen oder sich dort aufhalten und in einem der beworbenen Gebiete bauen wollen. Auch der Umstand, dass die Anzeige nur räumlich begrenzt in einzelnen Bundesländern angezeigt wird, ändert daran nichts. Zwar bietet Google ein solche Option grundsätzlich an, diese steht aber unter dem Vorbehalt, dass dies technisch möglich ist.
2. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
3. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
4. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 10.04.2008 - Az.: 1 HK O 5500/08
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") grundsätzlich verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen. Handelt es sich bei dem Keyword jedoch um einen Allgemeinbegriff, so gilt dies nicht, da andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Mitbewerber durch die Kennzeichenwahl einen freihaltebedürftigen, rein beschreibenden Begriff für sich monopolisieren könnte.
Hinweis: Der Beschluss ist in der 2. Instanz durch das OLG München (Beschl. v. 06.05.2008 - Az.: 29 W 1355/08) bestätigt worden.

Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 06.05.2008 - Az.: 29 W 1355/08
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") grundsätzlich verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen. Handelt es sich bei dem Keyword jedoch um einen Allgemeinbegriff, so gilt dies nicht, da andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Mitbewerber durch die Kennzeichenwahl einen freihaltebedürftigen, rein beschreibenden Begriff für sich monopolisieren könnte.
Hinweis: Das OLG bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG München I (Beschl. v. 10.04.2008 - Az.: 1 HK O 5500/08).

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 17.01.2008 - Az.: 2 U 12/07
Leitsatz:

1. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der PAngVO ist eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung.
2. Bedient sich ein Unternehmem eines Dritten, z.B. einer Preissuchmaschine, dann haftet es für etwaige rechtswidrige Daten in der Preissuchmaschine.
3. Es ist wettbewerbswidrig, wenn der angezeigte Verkaufspreis in einer Preissuchmaschine von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung nur für wenige Stunden vorhanden ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 27.11.2006 - Az.: 3 W 153/06
Leitsatz:

1. Die Produktpräsentation in einer Preissuchmaschine stellt ein Anbieten iSd. § 1 PAngVO dar.
2. Eine Preissuchmaschine ist verpflichtet neben dem Kaufpreis auch zusätzliche Liefer- und Versandkosten anzugeben.

Landgericht Berlin, Urteil v. 15.01.2008 - Az.: 103 O 162/07
Leitsatz:

1. Die Benutzung von fremden Firmennamen im Rahmen einer Online-Firmensuchmaschine ist grundsätzlich markenrechtlich erlaubt.
2. Der Betrieb einer solchen Online-Firmensuchmaschine wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass auf den Seiten die Google-AdSense-Werbung von Mitbewerbern der eingetragenen Firmen angezeigt wird.
3. Es ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben, selbst Anzeigen auf Internetseiten von Wettbewerbern im Rahmen von Google AdSense zu platzieren, sich
dann aber gegen gleiche Anzeigen auf Seiten Dritter, die auf einen verweisen, zur Wehr zu setzen.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 9 O 367/08 (040)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Landgericht Braunschweig-1, Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 9 O 377/08 (050)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.

Landgericht Braunschweig-2, Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 9 0 381/08 (054)
Leitsatz:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.
3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.