Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil v. 16.12.2008 - Az.: 2 U 138/08
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords haftet für die von Google vorgenommenen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") von Anfang an als Mitstörer, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden können. Gerade wenn auf allgemeine, generische Suchbegriffe (hier: „Haus“) gebucht wird, besteht das erhebliche Risiko, dass es nicht wenige geschützte Marken gibt, die dieses Wort als einen von mehreren Bestandteilen ihn ihrem geschützten Kennzeichen haben.
- Kammergericht , Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 5 U 186/08
- Leitsatz:
1. Die Nutzung des Begriffs "Möbel" als Keyword für Werbung im Rahmen der Google AdWords stellt keine Rechtsverletzung gegenüber der Inhaberin der Marke "Europa Möbel" dar.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Option "weitgehend passende Keywords" verwendet wird. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.01.2009 - Az.: 324 O 867/06
- Leitsatz:
1. Zeigt eine Suchmaschine bei ihren Suchtreffern in der Überschrift rechtlich problematische Äußerungen an, heißt dies nicht zwingend, dass diese Äußerungen sich auf die im weiteren Text der Seite genannten Personen bezieht. Ein solcher Rückschluss liegt schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handelt, deren Eintragungen - für den Nutzer offenkundig - nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind. Dem durchschnittlichen Nutzer ist bekannt, dass eine Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites erfasst, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt. Mit dem Suchergebnis verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als "Schnipsel" (Snippets“) aufgeführt werden.
2. Der nach ständiger Rechtsprechung anzunehmende Grundsatz, dass schon eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten ausreicht, um eine Rechtswidrigkeit zu bejahen, greift bei Suchmaschinen ausnahmsweise nicht. Dies ergibt sich aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert wird. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre nämlich eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich. Angesichts der ungeheuren Anzahl der zu erfassenden Websites kommt für die Erfassung, Übernahme und Darstellung nur ein automatisiertes Verfahren in Betracht.
3. Eine Suchmaschine haftet nicht bereits deswegen als Mitstörerin, wenn sie auf Webseiten verlinkt, auf denen wiederum Links zu anderen, rechtswidrige Seiten platziert sind. Andernfalls käme es zu einer uferlosen Haftung.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.09.2008 - Az.: 2a O 40/08
- Leitsatz:
1. Der Admin-C einer Domainbörse, auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, ist nicht Störer für Rechtsverletzungen, die auf den Domains begangen werden.
2. Eine Domainbörse, auf der Kunden Domains zum Verkauf anbieten oder parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 13.01.2009 - Az.: 27 O 927/08
- Leitsatz:
1. Der Betreiber eines Online-Portals (hier: "bild.de") haftet für rechtsverletzende Äußerungen eines Artikels ab Kenntnisnahme, wenn er Suchergebnisse von Google auf seiner Internetseite einbindet.
2. Er hat alles Notwendige zu veranlassen, damit die entsprechenden Einträge bei Google und auf seiner Seite entfernt werden. Dazu gehört die Löschung der URL-Adresse.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 125/07
- Leitsatz:
Die Frage, ob die Verwendung einer fremden Markenbezeichnung als Keyword bei Google AdWords zu dem Zweck, dass die eigene Werbung bei einer Suche nach der fremden Marke in der von den Suchergebnissen abgetrennten Anzeigenspalte erscheint, eine markenmäßige Benutzung darstellt, wird dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Hinweis: Das OLG Braunschweig (Urt. v. 12.07.2007 - Az.: 2 U 24/07) hatte in der Vorinstanz eine Markenverletzung bejaht. - Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: 13 A 2852/08
- Leitsatz:
1. Die Bereithaltung und Speicherung eines Zeitungsartikels in einem Online-Archiv begründet keine Wiederholungsgefahr für den Betroffenen, da sich die Aussage lediglich auf eine Berichterstattung in der Vergangenheit bezieht. Daher besteht auch nicht die Gefahr des „ewigen Prangers im Internet“.
2. Fehlt es zudem an einer Namensnennung des Betroffenen und ist der betreffende Artikel nicht unter Schlagworten, sondern nur mittels einer speziellen Suche zu finden, liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.
- Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 17.07.2008 - Az.: 39 C 5988/08
- Leitsatz:
1. Ein Unternehmen hat keinen Vergütungsanspruch aus einem Internet-Dienstleistungsvertrag, wenn es Zusagen macht und Gestaltungsmöglichkeiten in Aussicht stellt (hier: Suchmaschinenoptimierung), die es nicht erfüllt.
2. Sichert ein Unternehmen seinem Kunden zu, dass er bei Eingabe bestimmter Suchwörter durchgängig unter den ersten zehn Treffern bei Google platziert ist, reicht es für die vertragliche Erfüllung nicht aus, wenn der Kunde nur bei Kombination von verschiedenen Suchwörtern entsprechend positioniert ist. Geschuldet ist die Platzierung für einzelne Suchbegriffe.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 30/07
- Leitsatz:
Die Verwendung des Unternehmenskennzeichen eines Dritten als Keyword bei den Google AdWords mit der Folge, dass die eigene Werbung bei Eingabe des Unternehmenskennzeichens als Suchwort bei Google in der separaten Anzeigespalte erscheint, führt nicht zu einer Verwechselungsgefahr, wenn aus der Anzeige klar hervorgeht, dass der Werbende mit dem Träger des Unternehmenskennzeichens nicht identisch ist.
Hinweis: Der BGH bestätigt damit die Rechtsprechung der Vorinstanz (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06). - Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 139/07
- Leitsatz:
Die Verwendung einer beschreibenden Angabe als Keyword bei den Google AdWords, die in Zusammenhang mit der Option „weitgehend passende Keywords“ dazu führt, dass bei einer Suche nach der Marke eines Dritten, die die beschreibende Angabe ebenfalls enthält, die eigene Werbung in der separaten Anzeigespalte erscheint, stellt keine Markenrechtsverletzung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzeige selbst das geschützte Zeichen nicht enthält.
Hinweis: Der BGH hebt damit die Rechtsprechung der Vorinstanz (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2007 - Az.: 2 U 23/07) auf.

