Urteile neu online gestellt
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.11.2008 - Az.: 2a O 77/08
- Leitsatz:
1. Die Domain-Börse SEDO haftet ohne Kenntnis nicht für Markenrechtsverletzungen, die von der Werbung auf bei ihr geparkten Domains ausgehen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich jeder einzelnen geparkten Domain und der dort eingeblendeten Werbung ist ihr unzumutbar.
2. Erhält SEDO Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung auf einer konkreten Domain, ist sie nicht verpflichtet, auch ähnliche Domains auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.03.2009 - Az.: 7 U 64/08
- Leitsatz:
1. Die Veröffentlichung des Namens eines Mörders in einem Zeitungsartikel eines Online-Archivs ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Täter kurz vor der Haftentlassung steht und somit seine ungestörte Resozialisierung gefährdet ist.
2. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass die Berichterstattung über den Fall erlaubt bleibt, die volle Namensnennung jedoch zu unterbleiben hat.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 14.01.2009 - Az.: 2a O 25/08
- Leitsatz:
1. Wird im Rahmen der Google AdWords Werbung das Keyword "fertighaus" mit der Option "weitgehend passende Keywords" verknüpft und dadurch bewirkt, dass die gewünschte Werbeanzeige bei einer Suche nach dem markenrechtlich geschützten Begriff "Kosima-Haus" eingeblendet wird, liegt hierin keine Markenrechtsverletzung.
2. Eine Rechtsverletzung liegt selbst bei Verwendung eines für einen anderen geschützten Zeichens als Keyword nicht vor, wenn in der Anzeige selbst das Zeichen nicht verwendet wird. - Landgericht Nuernberg-Fuerth, Beschluss v. 06.03.2008 - Az.: 11 O 1820/08
- Leitsatz:
1. Das Persönlichkeitsrecht eines Straftäters wird nicht verletzt, wenn das Online-Archiv einer Zeitung Artikel von 1983 bereithält, in denen über das damalige Strafverfahren berichtet und der Täter namentlich genannt wird.
2. Wird ein ehemals zulässiger Bericht in das Online-Archiv gestellt, so stellt dies keine neue Berichterstattung dar. Eine Löschung diese Berichts verstößt gegen die Informationsfreiheit.
- Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 26.02.2009 - Az.: 2-3 O 384/08
- Leitsatz:
1. Eine Domain-Börse haftet ohne Kenntnis nicht für Markenrechtsverletzungen, die von der Werbung auf bei ihr geparkten Domains ausgehen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich jeder einzelnen geparkten Domain und der dort eingeblendeten Werbung ist ihr unzumutbar. Die Prüfung ist nur auf offenkundige und eindeutige Rechtsverstöße beschränkt.
2. Erhält sie Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung auf einer konkreten Domain, muss sie das Angebot unverzüglich sperren. Sie ist nicht verpflichtet, auch ähnliche Domains auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 26.06.2009 - Az.: 324 O 586/08
- Leitsatz:
Wird in dem Online-Archiv einer Tageszeitung ein Artikel bereitgehalten, der mehrere Jahre alt ist und namentlich einen rechtskräftig verurteilten Mörder nennt, so gefährdet dies die Resozialisierung des Straftäters. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene mittlerweile aus der Haft entlassen ist.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.06.2009 - Az.: 1-4 U 53/09
- Leitsatz:
1. Werden für ein Internetangebot versteckte Inhalte ("Hidden Text") nicht nur Allgemeinbegriffe benutzt, die mit dem Angebot nichts zu tun haben, kann dies noch als zulässig angesehen werden.
2. Werden jedoch konkrete Namen eines Mitbewerbers genannt, um eine Traffic-Umleitung auf die eigene Webseite zu erreichen, stellt dies keine erlaubte Suchmaschinenoptimierung mehr da, sondern eine unzulässige Suchmaschinenmanipulation.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2009 - Az.: 324 O 650/08
- Leitsatz:
Ein Teil der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Google verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht und zwingende Vorschriften des deutschen Verbraucherschutzrechtes.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2009 - Az.: 324 O 767/08
- Leitsatz:
Ein im Rahmen eines bedeutsamen Spionage-Prozesses als wichtiger Zeuge vernommener früherer Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR muss es auch heute noch hinnehmen, dass ein 1994 in zulässiger Weise veröffentlichter Presseartikel, in dem er namentlich genannt wird, weiterhin im Pressearchiv vorgehalten wird.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2009 - Az.: 7 U 35/07
- Leitsatz:
Der Betreiber der Suchmaschine Google haftet nicht als Störer für den Inhalt rechtsverletzender Internetseiten, die über Suchbegriffe als Treffer von Google angezeigt werden.

