Urteile neu online gestellt

Bundesgerichtshof , Urteil v. 24.09.2009 - Az.: I ZR 140/07
Leitsatz:

Zeigt die Preissuchmaschine "froogle.de" Angebote an, ohne dass die Versandkosten angegeben werden, liegt eine Irreführung der Kunden und ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Es reicht nicht aus, dass erst über das Anklicken der Warenabbildung auf die eigentliche Shop-Seite verwiesen wird, auf welcher die Versandkosten aufgezeigt werden.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 13.08.2009 - Az.: 6 U 5869/07
Leitsatz:

Die Domain-Handelsplattform "sedo.de" haftet für die Markenverletzungen Dritter, die auf den geparkten Domains begangen werden, erst ab Kenntnis. Eine Störerhaftung kommt nur in Betracht, wenn "sedo.de" seine Prüfungspflichten verletzt. Aufgrund von Millionen geparkter Domains treffen "sedo.de" jedoch keine präventiven Prüfungspflichten.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.12.2009 - Az.: VI ZR 227/08
Leitsatz:

Für Altmeldungen, die in einem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt gespeichert sind, besteht keine Löschungspflicht. Der verurteilte Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr muss es daher hinnehmen, dass die Artikel über den Fall, in denen er namentlich genannt wird, nach wie vor gespeichert sind.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.02.2010 - Az.: 15 U 107/09
Leitsatz:

Stellt ein User sein Foto in das Nutzerprofil der Internetplattform Facebook, ist darin eine konkludente Einwilligung zu sehen, dass nicht nur Facebook das Foto veröffentlichen darf, sondern auch andere Dritte, wie z.B. die Personensuchmaschine "123people.de".

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 25.02.2010 - Az.: 6 U 70/09
Leitsatz:

Der Betreiber einer Domain-Parking-Internetplattform haftet nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen, die von seinen Kunden begangen werden. Eine Haftung kommt erst ab Kenntnis in Betracht.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08
Leitsatz:

Google begeht keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung, wenn es geschützte Werke in Thumbnails wiedergibt. Dies gilt zumindest dann, wenn Google durch das Verhalten des Betroffenen annehmen darf, dass dieser mit der Anzeige in Thumbnails einverstanden ist.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.05.2010 - Az.: 2a O 290/09
Leitsatz:

1. Die Domain-Parking-Plattform "Sedo" haftet nicht für Marken-Rechtsverletzungen Dritter. Sie trifft keine Vorabprüfungspflicht für die geparkten Domains, da dies aufgrund der Vielzahl der zu überprüfenden Kennzeichen nicht zumutbar ist.
2. Wird eine rechtsverletzende Domain von "Sedo" auf eine Sperrliste genommen, ist die Rechtsverletzung unverzüglich beendet. Eine hierauf gerichtete Abmahnung ist dann unberechtigt, so dass "Sedo" hierfür nicht die entstandenen Kosten tragen muss. Vielmehr hat "Sedo" einen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2010 - Az.: 325 O 448/09
Leitsatz:

Die Personensuchmaschine "123people.de" darf öffentlich verfügbare und für jedermann frei zugängliche Bilder verbreiten. Hat der Abgebildete sein Foto nicht gegen den Zugriff von Personensuchmaschinen gesperrt und die Webseite für Suchmaschinen optimiert, ist von einer Einwilligung in die Veröffentlichung durch "123people.de" auszugehen.

Europaeischer_Gerichtshof , Beschluss v. 26.03.2010 - Az.: C-91/09
Leitsatz:

Ein Markeninhaber kann die Benutzung seiner Marke durch Dritte verbieten, wenn die herkunftsweisende Werbefunktion beeinträchtigt ist. Verwendet jemand Drittes die geschützte Marke als Keyword im Rahmen von Google-AdWords, ohne deutlich zu machen, von wem die beworbenen Dienstleistungen stammen, ist dies unzulässig.

Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 08.07.2010 - Az.: C-558/08
Leitsatz:


1. Ein Markeninhaber muss es nicht hinnehmen, dass ein Konkurrenzunternehmen, welches dieselben Produkte verkauft, in den Google-AdWords identische bzw. sehr ähnliche Keywords verwendet wie die geschützte Marke. Dies gilt zumindest dann, wenn nicht ersichtlich wird, von wem die angebotenen Leistungen stammen (Zuordnungsverwirrung).
2. Für eine solche Zuordnungsverwirrung reicht es jedoch nicht aus, wenn jemand Drittes den geschützten Begriff zur Beschreibung für eine gebrauchte Ware benutzt, also z.B. "Gebraucht-[Markenname]" oder "[Markenname] aus zweiter Hand".